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Aufſichtsrecht immer weiter auszudehnen und immer tiefer in die Verwaltung der Anſtalt einzugreifen.
Zum Theil war dies auch wirklich noth⸗ wendig; unter den mittelalterlichen Beſtimmun— gen, nach denen der Muſikantenthurm urſprüng⸗ lich errichtet war, befanden ſich einige, die nicht blos mit einer verſtändigen Armenpflege, ſon— dern auch mit dem Staatszweck im Allgemeinen geradezu unverträglich waren. Schon die Ver⸗ einigung von Bürgerſpital, Armenhaus und Zufluchtsort für Vagabonden und Heimatloſe unter einem und demſelben Dach hatte Schwie— rigkeiten, die ſich vernünftigerweiſe gar nicht überwinden ließen; wer einem Zweck wirklich genugthun wollte, mußte dem andern unver⸗ meidlich zunahe treten. Die Wahl der Re⸗ gierung war bald getroffen; nachdem ſie ihre Hände einmal in der Verwaltung hatte, wußte
ſie dieſelbe auch in kurzer Zeit ſo koſtſpielig zu


