Teil eines Werkes 
3. Band (1872)
Entstehung
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Trotzdem dieſer Schlag nicht unerwartet kam, erſchütterte er den⸗ noch alle Gemüther. Man ſah in manchen Augen Thränen der Wuth, man hörte manche Verwünſchung von bebenden Lippen, die Straßen entleerten ſich, geſenkten Hauptes gingen die Menſchen nach Hauſe. Durch die Capitulation fielen 180,000 Gefangene, 400 Feldgeſchütze und 1500 Feſtungsgeſchütze in die Hände der Deutſchen.

Die Hauptpunkte der Waffenſtillſtands⸗Convention, die am 29. Januar unterzeichnet wurde, waren folgende:

Art. 1. Ein allgemeiner Waffenſtillſtand auf der ganzen Linie der zwiſchen den deutſchen und franzöſiſchen Armeen in Ausführung begriffenen Operationen wird für Paris heute, für die Departements nach Verlauf von drei Tagen beginnen. Die Dauer des Waffenſtill⸗ ſtandes wird auf 21 Tage bemeſſen, derart, daß er, von heute be⸗ ginnend, überall am 19. Februar um Mittag, im Falle er nicht verlängert wird, erliſcht.

Die kriegführenden Armeen werden ihre gegenſeitigen Poſitionen, welche durch eine Demarcationslinie getrennt ſein werden, beibehalten. Der Waffenſtillſtand erſtreckt ſich gleichfalls auf die Seeſtreitkräfte der beiden Länder, indem als Demarcationslinie der Meridian von Dün⸗ kirchen angenommen wird, von welchem weſtlich ſich die franzöſiſche Flotte zu halten hat und von welchem öſtlich ſich die in den weſt⸗ lichen Gewäſſern befindlichen deutſchen Kriegsſchiffe zurückzuziehen haben, ſobald ſie benachrichtigt werden können. Die militäriſchen Ope⸗ rationen auf den Gebieten der Departements des Doubs, des Jura und de Cöte d'Or ſowie die Belagerung von Belfort dauern fort und zwar unabhängig vom Waffenſtillſtande, bis zu dem Augenblick, wo eine ſpätere Verſtändigung über die durch die erwähnten drei De⸗ partements zu ziehende Demarcationslinie getroffen ſein erd.

Art. 2. Der auf dieſe Weiſe zu Stande gebrachte Waffenſtill⸗ ſtand hat den Zweck, die Regierung der Nationalvertheidigung in di Lage zu bringen, eine frei gewählte Verſammlung nach Bordeaux ein⸗ zuberufen, welche ſich darüber auszuſprechen haben wird, ob der Krieg fortzuſetzen, oder unter welchen Bedingungen Friede zu ſchließen wäre.

Art. 3. Alle Forts, welche die äußere Vertheidigungslinie von Paris bilden, werden ſammt allem Kriegsmaterial an die deutſche Armee am 29. Januar, 10 Uhr Morgens übergeben.

Art. 4. Während des Waffenſtillſtandes wird die deutſche Armee nicht in Paris einziehen.