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Viertes Hauptſtück.
Landesverwaltung.— Oeffentlicher Unterricht.— Na⸗ tionalarmee.— Staatseinkuͤnfte.
D. Staatsverfaſſung Finnlands iſt im Ganzen eine und dieſelbe mit jener des ſchwediſchen Reiches, von dem es bis zu der neueſten Eroberung durch die Ruſſen einen Theil ausmachte. — Es giebt zwey Oberappellationsgerichte; das eine zu Waſa fuͤr Oſterbotten„Karelien und Sa⸗
volax, das andere zu Abo für Tawaſtland, Nyland und das eigentliche Finnland. Die untern Gerichts⸗ hoͤfe haben eine zu groſſe Ausdehnung, und die Verſchiedenheit der finniſchen und ſchwediſchen Spra⸗ che macht in den gerichtlichen Verhandlungen man⸗ che Verwirrung.
Ueberall, wo die Einwohner aus Finnen und Schweden gemiſcht ſind, wird der Gottesdienſt ab⸗ wechſelnd in beyden Sprachen abgehalten.
Der oͤffentliche Unterricht wae bis auf die Zei⸗ ten Guſtavs III. ſehr vernachlaͤſſigt. Die in Schwe⸗ den ſo allgemein verbreitete Aufklaͤrung konnte, we⸗ gen der Verſchiedenheit der Sprachen lange nicht bis zu den Finnen durchdringen. Seit zwanzig Jah⸗ ren hat man endlich angefangen, und faͤhrt noch immer fort, finniſche Schulen zu errichten. Zu
IV. Baͤndch.


