9
—
lagen zu befehlen. Aber das Parlament, das von jeher, um ſeine Wichtigkeit zu behaupten, Oppoſition gegen die uͤberhandnehmende Gewalt, auf welcher Seite ſie auch war, machte, er⸗ klaͤrte mit großer Feſtigkeit, daß zu ſolchen Aufla⸗ gen die Einwilligung der Nation vermittelſt der Generalſtaaten erforderlich ſei. Das Pariſer Par⸗ lament wurde zwar verbannt, allein die uͤbrigen Parlamente der Provinzen widerſetzten ſich noch entſchiedener, und die Gaͤhrung nahm immer mehr uͤberhand. Sie wurde noch erhoͤht, als der Koͤnig, nach einer ſcheinbaren Verſoͤhnung mit
ddem Parlamente, einige ihrer Mitglieder feſt⸗
nehmen ließ, und ſie trotz den Vorſtellungen des Herzogs von Orleans und Anderer nicht frei geben wollte, außer wenn ihre Kollegen durch ehrfurchtsvollen Gehorſam ſich ſeiner Verzeihung wuͤrdig machen wuͤrden. Die fortdauernde Wi⸗ derſetzlichkeit des Parlaments hatte im Jahr 1788 die koͤnigliche Gerichtsſizung zur Folge, in welcher alle Parlamente abgeſchafft und an ih⸗ rer Stelle eine Cour plenière eingeſetzt wurde.


