fehlen könne, als eine zleine Verrenkung, und die müßte gezogen und gebogen werv'n.
Mit vieler Mühe und großer Noth von ſeinen Püf⸗ fen verhinderten es die Umſtehenden. Der Mediziner aber verklagte ihn wegen unhöflicher Behandlung und unbefugter Praxis.
Bei dem Prozeß verfuhr unſer Held wie gewöhn⸗ lich, das heißt, erklärte ſich für völlig taub und ließ ſich auf nichts ein, er verlange auch gar keinen Bei⸗ ſtand von Gerichtswegen und bedürfe es weiter keiner Unterſuchung, da er über Schimpfreden nicht zu klagen hätte, weil er ſie nicht hören könnte, und was die Thät⸗ lichkeiten anlangte, ſich ſeiner Haut ſchon wehren wollte.
Als keine Ermahnungen fruchteten, und alle Ver⸗ ſuche, ihn zum Eingehen auf die Sache zu bringen, fehlſchlugen, entſchied ſich das Gericht dahin:„
„Daß der Fall durch die vollſtändigſten Zeugniſſe klar und erwieſen, und ſomit ohne weiteres Geſtändniß des Angeſchuldigten zu verfahren, zumal da derſelbe bei anderen Gelegenheiten aller nöthigen Gehörsfähigkeit kei⸗ neswegs ermangle, demnach hier nur eine ſträfliche Re⸗ nitenz obzuwalten ſcheine.“
Schließlich wurde erkannt:
„Daß er zwar puncto der unbefugten Praxis ₰ abſolbiren, maßen der Thatbeſtand nicht als erfüllt geſehn werden könne, jedoch wegen erweislicher Abſicht auf ſolch unbefugtes und ungeſchicktes Kuriren mit einem Verweiſe zu belegen ſei, welchen ihm, da eine ſtärkere Stimme vonnöthen, als die Herren vom Gericht beſäßen,


