*
erlauben oder nach der dritten Aufforderung nicht aus⸗ einandergehen, ſo ſoll die bewaffnete Macht gegen die Aufrührer einſchreiten, ohne irgendwie für die Folgen verantwortlich zu ſein. Wäre das zuſammengelaufene Volk nicht zu Gewaltthätigkeiten geſchritten und hätte ſich vor oder gleich nach der dritten Aufforderung ruhig zurückgezogen, ſo ſollen nur die Urheber des Auflaufs, aber niemand Andres verfolgt und verurtheilt werden, bei unbewaffneter Zuſammenrottung zu drei Jahren Ge⸗ fängniß, bei bewaffneter zum Tode; hätte ſich aber das Volk Gewalthätigkeiten erlaubt oder ſich nicht rechtzeitig zurückgezogen, ſo ſollen die Unbewaffneten zu einem Jahr und die Bewaffneten zu drei Jahren Gefängniß, die Anſtifter jedoch zu Tode verurtheilt werden; auch alle Häupter des Militärs und der Nationalgarde, welche Aufläufe und Empörungen begünſtigen, ſollen als Re⸗ bellen gegen die Nation, den König und das Geſetz am Leben geſtraft werden.— Nach hergeſtellter Ruhe ma⸗ chen die Municipalbeamten das Aufhören des Martial⸗ geſetzes bekannt und pflanzen ſtatt der rothen acht Tage lang eine weiße Fahne auf.
Mit wahrer Wehmuth hatte Bernard, ſtets dabei des am Bäcker Francois begangenen Frevels geden⸗ kend, die Verhandlung über die Zuſammenrottungen und


