Teil eines Werkes 
3. Th. (1848)
Entstehung
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Und nun ward beſchloſſen, ſogleich den Miniſtern eine Angabe der nöthigen Hülfsquellen zur Verprovian⸗ tirung des Reichs und namentlich der Hauptſtadt abzu⸗ verlangen und ſie dann verantwortlich zu machen, ein Geſetz gegen Zuſammenrottungen zu entwerfen, den Er⸗ kundigungsausſchuß zur Aufſpürung volksfeindlicher Ma⸗ noeuvers zu veranlaſſen, das auf dem Stadthauſe befind⸗ liche Polizeibureau zur Ertheilung der nöthigen Nachwei⸗ ſungen anzuhalten und ein Tribunal zur Erkenntniß wi⸗ der Verbrechen der beleidigten Nation zu errichten.

Das von Mirabeau entworfene Martialgeſetz ward vom Verfaſſungsausſchuß faſt unverändert angenommen und lautete ſo:

Falls die öffentliche Ruhe gefährdet iſt, ſind überall die Municipalbeamten gehalten, kraft der ihnen von der Gemeinde übertragenen Gewalt zu erklären, daß zur Wiederherſtellung der öffentlichen Ordnung augenblick⸗ lich die Militärmacht eingreifen ſoll. Dieſe Erklärung findet ſtatt, während am Hauptfenſter des Stadthauſes und in allen Straßen rothe Fahnen aufgepflanzt und von den Municipalbeamten die Anführer der Nationalgarden ſowie der regelmäßigen Truppen aufgefordert werden ſich fertig zu halten. Schon nach dem Aufpflanzen der Fahne werden alle bewaffneten und unbewaffneten Zuſammen⸗