Teil eines Werkes 
1. Bd. (1860)
Entstehung
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hört, hätten uns rathen müſſen jede Betheiligung bei einer Aenderung der Grundgeſetze des König⸗ reichs abzulehnen, voder wenigſtens ſo lange zu zögern bis wir die Abſicht unſeres neuen Svouve⸗ räns gekannt hätten. Aber da der gebieteriſche Drang der Umſtände augenſcheinlich iſt, und da wir auf der andern Seite den wohlerhaltenes und glückliches, nicht aber bereits durch die Parteiungen des Bürgerkriegs zerfleiſch⸗ tes Volk zu übergeben wünſchen, ſo haben wir, in Folge reiflicher Erwägung aller Dinge, auf das Gutachten unſeres Rathes und in der Hoff⸗ nung daß Seine Majeſtät, durch dieſelben Erwä⸗ gungen gedrängt, unſern Beſchluß mit Ihrer höch⸗ ſten Billigung beehren werde; wir haben, ſagen wir, beſchloſſen: daß die Verfaſſung Spaniens als Staatsgeſetz anerkannt werden ſolle, unter Vor⸗ behalt der Abänderungen welche der König und die Nationalvertretung gemeinſchaftlich vornehmen werden.

Fünf Jahre nach ſeiner Einführung in Fla⸗ lien hatte alſo der Carbonarismus eine Verfaſſung in Spanien, eine Verfaſſung in Neapel und eine Verfaffung in Piemont durchgeſetzt.

Aber die zuletztgeborne ſollte zuerſt erwürgt werden.

Statt nach Genua oder Mailand zurückzukeh⸗ ren, ſtatt die von dem Prinzen von Carignan gegebenen Freiheiten gutzuheißen oder zu befeſti⸗ gen, erließ König Carl Felir am 3. April deſſel⸗ ben Jahres nachſtehendes Ediet:

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