Teil eines Werkes 
3. Bd. (1850)
Entstehung
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dadurch noch einfacher wurde, und ſich von nun an auf folgende einzige Zeile beſchränkte:

Gegenſeitige Bürgſchaft der Staaten der beiden Häuſer.

Der Vertrag wurde am 9. Mai 1756 zwiſchen Frank⸗ reich und Oeſterreich unterzeichnet.