„ Dehrbu
des franzöſiſchen Strafprozeſſes
von
E. H. Höchſter,
Dr. jur., Advokat am rheiniſchen Appellationsgerichtshofe zu Cöln und Dozent des franz. Rechts an der Hochſchule zu Vern⸗
gr. 8. geh. 38 ½ Bogen. Preis fl. 5. Thlr. 3.
Der berühmte Mittermaier ſagt in den Heidelberger Jahrbüchern Fol⸗
gendes über dieſes ausgezeichnete Werk:
„Als beſondere Vorzüge der Schrift erſcheinen uns eine große Klarheit „der Darſtellung, eine gute ſyſtematiſche Anordnung der einzelnen Lehren „und eine feine Zergliederung der geſetzlichen Beſtimmungen, und der durch „die Rechtsübung eingeführten Einrichtungen. Da der Verfaſſer überall auch „die ergangenen Rechtsſprüche des Pariſer, ſowie des Berliner Caſſationshofs „angibt, ſo wird der Werth ſeiner Darſtellung noch erhöht. Der Zweck der „Schrift iſt darauf gerichtet, ebenſo dem angehenden Juriſten eine ſichere „Anleitung für das praktiſche Verfahren zu gewähren, als dem Praktiker eine ſchnelle Ueberſicht der verſchiedenen Streitfragen zu geben. Man muß geſte⸗ „hen, daß der Verfaſſer ſeiner Aufgabe treu geblieben iſt und ſeinen Zweck „erreichen wird. Der Verfaſſer hat in allen dieſen Rückſichten die Materialien „benützt und ſo mit guter Benützung der Aus ſprüche des franzöſiſchen und „des Berliner Caſſationshofs eine ſo tief in die Einzelnheiten des Verfahrens „eingehende Darſtellung gegeben, daß vielleicht kaum eine ahnliche vorgelegt „werden kann; ſo enthält ſeine Schrift gute Erörterungen über Punkte, die „der Code höchſtens andeutet, und welche nur durch den Gerichtsgebrauch „richtig erkannt werden können, z. B. S. 399§ 267 über Sachverſtändige, „S. 409 über das Reſume, S. à12— 22 über Klageſtellung, und zergliedert „mit Feinheit und praktiſchem Sinne höchſt ſchwierige, gewöhnlich anderswo „gar nicht dargeſtellte und im Geſetzbuche übergangene Punkte, z. B.§ 288 „bis 289 über das Berichtigungsverfahren der Wahrſprüche, S. 460 über die „Auslegung ergangener urtheile der Geſchwornen⸗
„Das vorliegende Werk darf daher als ein ſehr brauchbares empfohlen „werden und verdient ſelbſt in einer Ueberſetzung zur Kenntniß der Franzoſen „gebracht zu werden.“
Höchſter's Lehrbuch des franzöſiſchen Strafprozeſſes wird ſomit nicht nur den angehenden Juriſten, ſondern auch dem Pra k⸗
tiker aufs Beſte empfohlen.


