45⁴
Guͤtern, welche ihm auf den Fall ihres Todes zu Theil werden ſollten, kommen moͤgte. Von dem Naͤheren wußte ich nichts, nicht einmal den Namen der Guͤter, bis heute, wo ich den Brief ihrer Tante erhalte, der mir meldet, daß es die Wigramſchen Guͤter ſind, welche ihrer Nichte zu⸗ kommen, und daß der alte Wigram jener ſchurki⸗ ſche Lehnserbe war. Der Rechtsgelehrte, den ich ihr empfohlen habe, war geſchickt und ehrlich, und ſtellte dem alten Wigram die Folgen, die daraus entſtehen wuͤrden, wenn ſein Betrug an den Tag kaͤme, ſo lebhaft vor, daß er ihn hier⸗ durch bald zu einem Privatvergleich brachte. Die Sache iſt auf die Art ausgeglichen, daß die Guͤ⸗ ter in dem gegenwaͤrtigen Zuſtande der rechtmaͤßi⸗ gen Beſitzerin uͤbergeben werden; und ſie entſagt dagegen dem Rechte, den alten Suͤnder wegen der Ruͤckſtände, die er eigentlich um des bisheri⸗ gen Genuſſes der Guͤter willen zahlen ſollte, zur
Verantwo der Welt
er kann,
ausgegebe
„So dam Bea Wigramf worden; vereitelt; Verſchwe warume bat, ihn wuͤrde.
ben! A
Ind ihrem 30
lleidet un
„Rei


