a) Beseitigung eines Teils zum Teil überflüssiger Esser in den Städten,
b) Beseitigung eines Bevölkerungsteiles, der uns zweifellos haßte,
c) Beseitigung dringend notwendiger Handwerker, die auch für Wehrmachtsbelange vielfach unentbehrlich waren,
d) außenpolitisch-propagandistische Folgen, die auf der Hand liegen,
e) nachteilige Wirkungen auf die jedenfalls mittelbar mit den Exe- kutionen in Berührung kommende Truppe,
f) verrohende Wirkung auf die die Exekutionen durchführenden For- mationen(Ordnungspolizei).
Der Bericht dieses eifrigen Beamten, dem anscheinend gewisse Regungen menschlichen Mitgefühls nicht ganz fremd waren, ist auf- schlußreich.
In Kriegsverbrecherprozessen wurde von deutschen Verteidigern oft behauptet, der Zweck des Krieges sei bekanntlich die Über- wältigung des Gegners, und dieser Zweck rechtfertige daher jedes Mittel— im Falle der militärischen Notwendigkeit auch die Ver- letzung der Gesetze des Krieges, falls dies die Möglichkeit biete, einer unmittelbaren Gefahr zu entgehen oder den Gegner zu über- wältigen.
Diese Theorie ist sehr alt; sie stammt aus den Zeiten, als die Kriegführung nicht durch die Gesetze, sondern durch die Gebräuche des Krieges geregelt war. Es ist nicht ohne Bedeutung, daß sie deut- schen Ursprungs ist, obgleich sie keineswegs von allen deutschen Völkerrechtlern vertreten wird.
Einer von ihnen, Strupp, sagt darüber:„Wenn diese Auffassung gerechtfertigt wäre, gäbe es keine Gesetze der Kriegführung, denn jede Regel könnte mit der Begründung, daß sie im Widerspruch zur militärischen Notwendigkeit stehe, für impraktikabel erklärt werden.“
Überdies wird in der Präambel der Vierten Haager Konvention ausdrücklich gesagt, die Kriegsregeln seien unter Berücksichtigung der militärischen Notwendigkeit formuliert worden; die Bestim- mungen der Konvention entsprängen„dem Wunsch, die Übel des Krieges zu mindern, soweit es die militärischen Erfordernisse zu- lassen“.
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