von jeder zu veranstaltenden neuen Auflage, ehe davon etwas verkauft wird, jedesmal Zwanzig Eremplare auf Kosten der Anstalt, nach Maasgabe des dem Mandate vom 18ten December 1773. beigefügten Regulativs Num. III. Abschn. 2., bei Verlust des Privilegiums an das Königl. Sächs. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts abgeliefert werden. Auch darf besagte Anstalt dieses Druck- Privilegium Niemanden ohne Genehmigung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts abtreten.
Hierüber ist gegenwärtiger
Privilegien: Schein,
welcher jedem Exemplare des Schönburgischen Gesangbuches vorzudrucken und von der privilegirten Anstalt den Buchhändlern durch den zu Leipzig bestellten Bücherinspector zu insinuiren ist, indem widrigen Falls der Verfassung gemäß die Insinuation als nicht geschehen zu achten wäre, von dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts ausgefertigt, unterschrieben und besiegelt worden.
Dresden, den 29sten Februar 1832.
Dr. Müller,
Juß. S..


