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man nur solche Gebetbücher, welche vom Bischofe approbirt sind, und von den Geistlichen als gut bezeichnet werden.
Außerdem ist noch zu beachten:
1) Almosen gebe man nur den wahrhaft Bedürftigen. Gar oft wird der gute Wille und die Frömmigkeit der Wallfahrer gemißbraucht. Arbeitsscheue Personen und Kinder, welche von gewissenlosen Eltern zum Bettlen angehalten werden, verdienen kein Almosen.
2) Besondere Gebetsübungen, Fasten und Bußübungen lege man sich nur mit Genehmigung eines klugen und frommen Beichtvaters auf.
4. Leitung der Wallfahrt.
Den zur Leitung aufgestellten Geistlichen und allen ihren Anordnungen muß jeder willig Folge leisten. Als Bruderschaftsmeister dürfen nur solche redliche Männer genommen werden, die in gutem Rufe stehen und von der geistlichen Obrigkeit die Bestätigung erhalten haben. Sie stehen ganz unter dem Gehorsam der Geistlichen und haben keine andere Bestimmung, als durch Vorbeten und Vorsingen nach Anordnung der Geistlichen die Prozession leiten zu helfen.
Niemand hat das Recht, unter was irgend für einem Vorwande Geld zu sammeln, ohne von den Geistlichen dazu beauftragt zu sein.
Anmerkung: Was den Gegenstand der Walldürner Wallfahrt betrifft, so ist zu beachten, daß in den Mal


