Erster Abschnitt.
2) Die Congregation wird von einem geiſtlichen Vorsteher oder Präses und einem weltlichen Vorsteher oder Präfecten, unter Mitwirkung von zwei Assistenten geleitet. Ihnen zur Seite stehen die Consultoren, deren Zahl ( gewöhnlich sechs oder zwölf) sich nach der Größe der Congregation richtet, und von denen einer das Amt des Secretärs versieht. Außer dieſen hat jede Congregation, je nach ihrem besonderen Bedürfnisse, noch andere geringere Beamte.
3) Da die Congregation gründliche christliche Tugend und standesmäßige Heiligkeit des Lebens anstrebt, so war es von jeher in derselben Gebrauch, daß Jeder, um dazu eine sichere Grundlage zu haben, nach vollendeter Probezeit vor der förmlichen Aufnahme eine Generalbeicht von ſeinem ganzen Leben oder doch von seiner letzten Generalbeicht an ablegte( es sei denn, daß sein Beichtvater dieselbe nicht für nützlich erachtete), und darauf am Tage der Aufnahme die heilige Communion empfing.
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4) Der öftere Empfang der heiligen Sacramente ist ein sehr geeignetes Mittel, auf dem in besagter Weise betretenen Wege standhaft auszuharren; darum wird derselbe den Congreganisten dringend empfohlen, Gemeinschaftliche


