Borrede.
Das gegenwärtige Gesangbuch, welches nach
erfolgter verfassungsmäßiger Genehmigung Eines Hochedlen und Hochweisen Senates und des löblichen Collegii der Sechsziger, statt des seit dem Jahre 1788 unter uns gebräuchlich gewesenen, beim öffentlichen Gottesdienste in den Stadt und Landkirchen ein: geführt werden soll, ist zunächst durch das Bedürfniß einer reicheren Auswahl und einer größeren Mannig: faltigkeit geistlicher Lieder veranlaßt worden; und ohne Zweifel wird es den Gliedern unsrer Ge: meinen nicht weniger als uns zur Freude gereichen, einen in dieser Hinsicht schon lange gehegten und vielfach ausgesprochenen Wunsch nunmehr erfüllt zu sehen. Es befinden sich in der vorliegenden Sammlung zwar nicht alle, aber doch bei weitem die mehrsten und geistreichsten der in dem bisherigen Gesangbuche enthaltenen Lieder, und unter diesen


