XIV
Kirche besuchen, und dort Gott um die Vereinigung der christlichen Fürsten, Austilgung der Regereien und Erhöhung der heiligen Kirche beten, einen vollkommenen Ablaß.
3. Allen Brüdern und Schwestern, wenn sie in ihrer Sterbstunde mit wahrer Reue nach empfangenen beiligen Sakramenten, oder wenn dieses nicht geschehen kann, wenigstens mit wahrhaft reumüthigen Herzen den heiligen Namen Jesus anrufen, einen vollkommenen Ablaß.
4. Allen Brüdern und Schwestern, welche nach reumüthig abgelegter heiliger Beicht und empfangener Kommunion an den Festtagen der Geburt, Verkündigung, Reinigung und Himmelfahrt Mariens die Bruderschafts- Kirche besuchen, und nach obiger Meinung beten, 7 Jahre und 7 Quadragenen Ablaß.
5. Denen, die nach empfangenen heiligen Saframenten, bei der Prozession sich einfinden, die an den Monat- Sonntagen gehalten wird, 3 Jahre und so viel Quadragenen Ablaß. Nachmals aber bat Seine päpstliche Heiligkeit, den 10. März 1611, jedesmal einen vollkommenen Ablaß verliehen, wenn sie ihr Gebet nach obiger Meinung verrichten.
6. Jenen, welche an den Festtagen zur Verehrung des Leidens unsers Herrn, Jesu Christi 5 Vater unfer: und 5 Ave Maria: beten, auch zugleich beichten und communiciren, 7 Jahre und 7 Quadragenen,


