Einige nothwendige Bemerkungen
a. über die Stapuliere.
1. Einkleiden können die dazu bevollmächtigten Priester; aber nur nach den vorgeschriebenen Formeln und mit einem Stapulier von der erforderlichen Beschaffenheit.
2. Eingekleidet werden können bloß Anwesende; übrigens selbst Kinder, die den Vernunftgebrauch noch nicht haben ¹).
3. Jedes der fünf Stapuliere muß eine vier-, nicht eine vieleckige oder runde Gestalt haben, und aus wollenem( nicht baumwollenem oder dgl.) und zwar gewebtem 2) nicht geſticktem 3)
Stoffe verfertigt sein Es dürfen Zierathen, sei es von derselben, sei es von verschiedener Farbe, auch von Seide, Gold, Silber u. s. w. darauf angebracht werden, jedoch so, daß die Farbe des Skapuliers die vorherrschende bleibt. 4).
4. Das Skapulier der allerheiligsten Dreifaltigkeit oder das weiße besteht aus zwei Zeugstücken von weißer Farbe, mit einem eingenäheten Kreuzchen von rother und blauer Wolle. Die Längslinie des Kreuzchens, die mit den Seitenrändern des Skapuliers gleichläuft, muß roth, die Querlinie, die mit dem oberen und unteren Rande gleichläuft, blau sein.
¹) H. A.-C., 29. August 1864. 2) ,, tessuto."- 3) ,, opus acu pictum", ,, ricamo,"- 4) H. A.-C., 18. Aug. 1868.


