XVI
Fastenverordnung.
2) die Freitage der brei anbern Quatemberzeiten bes Jahres, und
3) die Vigilien,
a. vor dem h. Pfingstfeste, und
b. vor dem Fefte der Geburt unseres Herrn Jesu Christi.
II. Fafttage, an welchen von der Abstinenz insoweit dispensirt wird, daß ein einmaliger Genuß von Fleischspeisen, nicht aber der gleichzeitige Genuß von Fleischund Fischspeisen bei derselben Mahlzeit gestattet ist, find: 1) die oben nicht genannten Wochentage der 40 tägigen Fastenzeit,
2) die Mittwoche und Sonnabende der drei Quatemberzeiten des Jahres, und
3) die Vigilien vor den Festen: der heiligen Apoftel Petrus und Paulus, der Himmelfahrt Mariä und Allerheiligen.
III. Abstinenztage, an welchen nur der Genuß von Fleischspeisen untersagt ist, sind alle Freitage des Jahres.
IV. Abstinenztage, an welchen blos der gleichzeitige Genuß von Fleisch- und Fischspeisen untersagt ist, sind allein die Sonntage in der 40 tägigen Fastenzeit.
V. Geschmolzenes Fett, fette Gemüse und Brühe dürfen, mit Ausnahme der drei leßten Tage in der Charwoche, an allen Tagen des Jahres genossen werden. Auch gehören diese Gegenstände nicht unter jene Fleischspeisen, deren gleichzeitiger Genuß mit Fischspeisen untersagt ift.
VI. An allen Tagen des Jahres, mit Ausnahme de Charfreitags, wird den Gastwirthen gestattet, Fleis speisen vorzusetzen, und den Gästen, dieselben zu genie Ben; für Letztere bleibt jedoch das Verbot des gleichzei tigen Genuffes von Fleisch- und Fischspeisen in Kraft.


