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man 1. im Stande der Gnade sein; die Beichte und Communion sind jedoch nicht vorgeschrieben, sondern es genügt im Stande der Gnade zu sein und wahre Reue über alle seine Sünden zu haben; 2. muß man alle Stationen besuchen, ohne auch nur eine zu übergehen. Ist es wegen körperlicher Schwäche oder wegen des zu beschränkten Raumes und der Volksmenge nicht möglich, von einer Station zur andern zu gehen, so ist doch nach den römischen Dekreten vom 30. Sept. 1837 und vom 26. Febr. 1841 immerhin irgend eine Bewegung erforderlich, damit wenigstens einigermaßen die Pilgerschaft des Kreuzweges zu Jerusalem angedeutet werde. Für diesen Fall aber mag es genügen, sich einfach gegen die betreffende Station zu wenden oder wenigstens bei jeder Station aufzustehen und wieder niederzuknieen; 3. ist nothwendig, daß man beim Besuche der vierzehn Stationen das Leiden Christi betrachte. Dazu genügt, daß man entweder an das Leiden des Herrn im Allgemeinen oder irgend an einen besondern Umstand des Leidens Christi andächtig denke. Wer weder betrachten noch lesen kann, wird ermahnt, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein,


