Vorwort.
2— Jahre 1878 beauftragte die schweizerische Predigergesellschaft eine Kommission von drei Mitgliedern mit der Ausarbeitung eines Kirchen⸗ gesangbuches für die deutsche reformierte Schweiz. Dieselbe gab im Jahre 1882 einen Entwurf des Textes, und mit Subvention von sechs Kirchen⸗ behörden 1884 den Entwurf der Choralsammlung im Drucke heraus. Gestützt auf ein Gutachten des Herrn Musikdirektor Gustav Weber und unter seiner Mitwirkung revidierten die Redaktoren die sämtlichen Melodien und auf Grund der ihnen zugegangenen Wünsche das Textbuch und legten das vollendete Werk den Kirchenbehörden vor. Im Februar 1886 beschloß eine Konferenz der Kirchenbehörden von Zürich, Bern, Schaffhausen, Appenzell⸗A.Rh. und Aargau, einen vollständigen Probedruck nach Text und Melodien zu veranstalten und durch ihre Subvention sicher zu stellen. Während der Jahre 1887 und 1888 wurde derselbe von den Kirchenbehörden der genannten fünf Kantone, sowie von denjenigen von Basel⸗Stadt und Basel⸗Land geprüft, welche sämtlich den Beschluß faßten, an der definitiven Beratung durch eine neue Konferenz teilzunehmen. Im Februar 1889 stellte die Konferenz die Grundsätze für diese Beratung fest, und es wurde sodann bis Ende Juni von den Abgeordneten der sieben Kantone in Verbindung mit den drei Redaktoren Herren Pfarrer Weber in Höngg, Th. Barth in Basel und Volz in Aarberg der ganze Entwurf nach Text und Melodien geprüft. Am Schlusse der Beratungen wurde ein Vertrag betreffend den Druck der so festgestellten Vorlage genehmigt und im weitern der Beschluß gefaßt:
Es sei das so gedruckte Gesangbuch als endgültig zu erklären in dem Sinne, daß eine weitere Prüfung oder Abänderung in den kantonalen Kirchenbehörden nicht mehr zulässig sei, sondern daß diese über das fertige Werk nur zu entscheiden haben werden, ob sie es unverändert annehmen oder ob sie es ablehnen wollen. Für diese Entscheidung soll das Gesangbuch ganz in der Form gedruckt werden, die es nachher bei der Einführung in den Gemeinden behält.
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