IV
Zugleich ermächtigen Wir die allgemeine Pfarr⸗-Wittwen⸗ Kasse⸗Administration zur Sicherung dieses Privilegiums, bei verspürten Eingriffen mit Hülfe Unserer Obrigkeiten gegen die Beeinträchtigenden einzuschreiten, die unrechtmäßigen Auf⸗ lagen wegnehmen zu lassen, und nach den darüber erhaltenen Weisungen damit zu schalten; weswegen auch zu Jedermanns Kenntniß und Warnung, die in dem Verlage der Pfarr-Witt⸗ wen⸗Kasse erscheinenden Schriften mit einem besondern Stem— pel vor der Abgabe bezeichnet werden sollen.
Zu dessen Urkunde haben Wir diesen Brief allerhöchst eigenhändig unterschrieben, Unser königliches geheimes In— siegel aufdrucken lassen und die Bekanntmachung desselben durch das Regierungsblatt befohlen.
Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München den vierten August im Ein Tausend acht hundert und eilften Jahre, Unsers Reiches im Sechsten.
Max Joseph. Graf von Montgelas. Auf königl. allerhöchsten Befehl,
der General⸗Seeretär
F. Kobell.


