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Gesangbuch für die evangelisch-lutherische Kirche des Herzogtums Braunschweig vom Jahre 1902 : [nebst] Lektionar [und] Ordnung des Hauptgottesdienstes an den Sonn- und Festtagen
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Ordnung der Gottesdienste.

Christe, Du Lamm Gottes, der Du trägst die Sünde der Welt, gib uns Deinen Frieden!

Vaterunser. 2. Die Gemeinde singt einen Morgen- oder Lobgesang. 3. Der Pastor verliest am Altar nach einem Votum einen Abschnitt aus der heikigen Schrift, welchen er in der Rürze auslegt. 4. Gemeindegesang. 5. Danach spricht er ein Gebet. 6. Past.(am Altar): Herr, erbarme Dich unser. Christe, erbarme Dich unser. Herr, erbarme Dich unser. Vaterunser. 7. Past. Gott, gib Fried in Deinem Lande. em. Glück und Heil zu allem Stande. Past. Lasset uns beten:

Herr Gott, himmlischer Vater, der Du heiligen Mut, guten Rat und rechte Werke schaffest, gib Deinen Dienern den Frieden, welchen die Welt nicht kann geben, auf daß unser Herz an Deinen Geboten hange, und wir zu unserer Zeit durch Deinen Schutz stille und sicher vor Feinden leben, durch Jesum Christum, Deinen Sohn, unsern Herrn.

Gem. Amen. 8. Segen.

9. Gem. Unsern Ausgang segne Gott u. s. w.

oder Verleih uns Frieden gnädiglich u. s. w. (Nr. 9 kann auch wegfallen.)

Jastengottesdienste.

Wo während der Fastenzeit vor dem Sonntage Palmarum besondere Fastengottesdienste gehalten werden, sind dieselben mit demChriste, Du Lamm Gottes u. s. w. und dem Vaterunser zu beginnen, im übrigen aber nach dem Ermessen des Pastors, je nach der liturgischen Befähigung der Gemeinde und dem örtlichen Herkommen einzurichten.

Die Betstunden am Montag, Dienstag und Mittwoch in der stillen Woche werden, wie die Gottesdienste am Gründonnerstag und Nar⸗ freitag, mit demChriste, Du Camm Gottes u. s. w. und dem Vater⸗ unser begonnen. Bei der Verlesung der Hauptstücke der Leidensgeschichte können an geeigneten Stellen passende Gesangverse eingelegt werden. Die weitere liturgische Ausgestaltung der Gottesdienste an den bezeich⸗ neten drei Tagen ist auch hier dem Ermessen des Pastors je nach der liturgischen Befähigung der Gemeinde und dem örtlichen Herkommen überlassen.