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Befreiungsminister zurückgezogen, weil ihr die Belastung durch diese Verantwortung zu groß erschien.
Die Einsicht in den bisher angerichteten Schaden ist tatsächlich allgemein vorhanden, und von der Mitverantwortung an dieser Misere kann sich niemand ausschließen. Das soll auch die Kirche nicht tun. Als das Gesetz vom 5. 3. 1946 für die amerikanische Besatzungszone der rechtlosen Willkür in der Handhabung der Entnazifizierung ein Ende machte, hat der Rat der EKD schwerste Bedenken gegen das Gesetz erhoben und um Milderung gebeten. Darauf beruft sich jetzt der hessische Hirtenbrief und sagt, diese Befürchtungen sind weit übertroffen worden; denn der Vorsatz, den Nationalsozialismus mit den Mitteln des Gesetzes auszurotten, ist gescheitert. Unser Volk ist nicht auf dem Weg der Verständigung geführt wurden, sondern auf den Weg der Vergeltung. Und die gesäte Saat neuen Hasses ist üppig aufgegangen. Die Vertreter der Kirche haben späterhin diese Bedenken mehrfach wiederholt unter Hinweis auf offene neue Miẞstände, die sich bei der Durchführung des Gesetzes ergaben.
Die Kirche hat bei ihrer Kritik mit Rechtsgründen gearbeitet, welche nicht dazu helfen könnten, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, sondern diese umgekehrt vor dem Angriff des Gesetzes zu schützen. Über dem Bemühen, für die Betroffenen Milderungen zu erreichen, ging die eigentliche Aufgabe des Gesetzes, eine gerechte Sühne zu finden, verloren. Die Kirche machte sich alle Argumente zu eigen, welche mit dem Gesetz auch die Entnazifizierung selbst bekämpften, und wurde gewollt oder ungewollt zu deren Sprachrohr, daß durch dieses Gesetz neues und noch größeres Unrecht geschehe.
Freilich hat der Rat der EKD zugleich betont, daß er sich bei seiner Stellungnahme nur vom Interesse einer kirchlichen Reinigung vom Geiste des Notionalsozialismus leiten lasse. Die Glaubwürdigkeit dieser Behauptung stellte er sofort dadurch selbst in Frage, daß er für die Pfarrer Ausnahmerechte in der Anwendung des für alle geltenden Rechtes in Anspruch nehme. Die Kirche warnte den Gesetzgeber davor, daß das Gesetz zur Selbstrechtfertigung und Verhärtung des Volkes führen werden, und gab zu gleicher Zeit ein eklatantes Beispiel für diese Selbstrechtfertigung, indem sie auf ihre Verdienste, im Kampfe gegen den Nationalsozialismus pochte und mit höchst fragwürdigem Zahlenmaterial öffentlich den Nachweis zu führen versuchte, daß sie die geforderte Reinigung größtenteils schon während der Zeit des Nationalsozialismus selbst vollzogen habe.
Die Kirche war sich offenbar von Anfang an nicht recht darüber klar, welche Aufgaben in dieser Sache dem Staat und welche der Kirche zufielen, sondern vermischte beide Bereiche in unzulänglicher Weise. Die Kirche hat dem Staat zu helfen, das Recht zu finden, das Recht, der schuldgerechten Sühne zuzumessen, um die Gerechtigkeit unter den Menschen zu erhalten. Sie hat den Staat zu warnen, wenn er sich nicht darum bemüht. Insofern hat
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