Deutsche Photographen-Zeitung 1889.
Vermischtes. Allgemeinnützige Aufklärungen über Patentwesen von Otto Sack, Patentanwalt, Leipzig.*)
IV. Was ist patentfähig! 1
Durch das Gesetz werden besonders von der Patentirung aus- geschlossen:
Nahrungs- und Arzneimittel, sowie solche Mechanismen, deren Wirkung den Naturgesetzen widerspricht, und infolgedessen eine gewerbliche Verwerthung nicht gestatten. Es ist hierbei zu berück- sichtigen, dass Nahrungs- und Arzneimittel nur als solche von der Patentirung ausgeschlossen sind, nicht aber die besondere und eigen- artige Methode zur Herstellung von dergleichen Producten.— Eine Hasenpastete ist als solche nicht patentfähig, wohl aber wurde durch Patent das Verfahren zur Herstellung derselben geschützt.
Im gleichen Sinne verhält es sich mit dem Herstellungsverfahren von Arzneimitteln, vorausgesetzt, dass das betreffende Verfahren im Uebrigen die Merkmale der Patentfähigkeit besitzt.
Als von der Patentirung ausgeschlossene mechanische Einrich- tungen sind z. B. solche zu betrachten, welche das„Perpetuum-Mobile“ zum Gegenstand haben. Es giebt eine nicht unbeträchtliche Zahl erfinderisch begabter Menschen, welche ihre geistige Thätigkeit leider der zweck- und nutzlosen mühevollen Bestrebung widmen, eine Maschine zu erfinden, welche von selbst— also ohne äussere Kraft- zufuhr— nicht nur in Thätigkeit bleiben, sondern ausserdem noch Kraft abzugeben im Stande sein soll.
Um ungefähr ein Bild solcher von ihren Erfindern für gangbar und möglich gehaltenen Mechanismen vorzuführen, seien einige wenige Beispiele angeführt:
Ein Erfinder hat eine selbstgehende Lastzugslocomotive erfunden, deren Mechanismus derartig eingerichtet ist, dass durch Druck von Gewichten auf den inneren Rand der Treibräder nicht nur ein im merwährender Gang der Locomotive, sondern auch noch eine betràchtliche Zugkraft entwickelt werden soll, wobei weder Wasser noch Feuer zur Verwendung gelangt. Ein anderer Erfinder bemühte sich, einen Mechanismus zusammenzustellen, der durch herabfallendes Gewicht getrieben wird, so zwar, dass das jeweilig herabfallende Gewicht durch einen complicirten Hebemechanismus ohne äussere Kraftzuführung von selbst auf die frühere Höhe— zum neuen Herab- fallen bereit— gebracht werden soll.
All derartige Mechanismen sind oft sehr geistreich durchdacht und haben dem Erfinder meist unendliche Mühe gemacht, aber der letztere hat eben bei seinen Combinationen übersehen, dass das von ihm Gewollte überhaupt nicht möglich jist, weil es den einfachsten Gesetzen der Natur und Mechanik widerspricht.— Derartige Ein- richtungen, falls sie dem Patentamt zur Patentirung vorgelegt wer- den, gelangen zur Abweisung, weil die durch sie beabsichtigte Wirkung dem Naturgesetze widerspricht und infolgedessen eine ge- werbliche Verwerthung nicht möglich ist.
*) Der Verfasser ist gern bereit, den Abonnenten dieses Blattes über etwa ent- stehende Fragen a. d. Gebiete d. Patentschutzes kost enlos Auskunft zu ertheilen.
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