Jahrgang 
1889
Seite
237
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Nr. 29. Deutsche Photographen-Zeitung 1889. 237

kommen, denn es wird wohl schwerlich Jemand den Nachweis lie- fern können, dass er das Bild mit dem Stempel erhalten hat und selbst diesen Stempel abschnitt. Wie stellt sich in diesem Falle der photographische Schutz? Nach meinem Erachten ist derselbe gleieh Null zu betrachten. Ieh bin der Ansicht, es müsse ein Bild, auch wenn es diese Schutzvorrichtung nicht besitzt, trotzdem einen Schutz geniessen. Es ist dann Sache des Betreffenden, der das Bild vervielfältigen will, nachzuforschen, von wem das Bild hergestellt und ob es noch gesetzlich geschützt ist. Mit freundlichem Gruss Ihr K. Schwier. Werther Herr Schwier!

Ihr Schreiben habe ich mit grossem Interesse gelesen und es hat mich gefreut, dass Sie mir durch Ihren Widerspruch Gelegenheit ge- geben haben, die Frage der Abänderung des photographischen Schutz- gesetzes von einer neuen Seite ins Auge zu fassen.

Freilich schreibe ich der Manipulation, auf welche Sie hinweisen, nicht die Bedeutung zu, welche Sie ihr zuschreiben. Denn unseren Process beherrscht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch den Richter. Es genügt nicht, dass der beklagte Nachbildner angiebt, er habe die nachgebildete Photographie ohne Carton erbalten, son- dern der Richter muss es ihm auch glauben. Letzteres wird aber unter normalen Verhältnissen nicht der Fall sein; der Richter wird schwerlich jemals mit Unrecht annehmen, dass wirklich der beklagte Nachbildner eine Photographie, deren Carton die vorschriftsmässige Bezeichnung trug, ohne Carton erhalten habe. Denn der Beklagte muss sich doch über den Erwerb der nachgebildeten Photographie ausweisen. Verweigert er nun jede Auskunft oder giebt er an, die Photographie unter seinen Sachen gefunden oder vondem grossen Unbekannten oder auf ähnliche Art erhalten zu haben, so weiss der Richter, woran er ist. Giebt der Beklagte aber an, er habe die Photographie durch Kauf oder auf ähnliche Art erworben, so wird fast immer durch das Zeugniss des Veräusserers festgestellt werden können, ob der Beklagte die Photographie mit einem die vorschrifts- mässige Bezeichnung tragenden Carton erworben hat; denn wenn sich auch der Veräusserer nicht mehr speciell des Beklagten er- innert, so wird er doch in fast allen Fällen aussagen können, dass or nur mit der vorschriftsmässigen Bezeichnung versehene Exemplare der Photograpbie veräussert hat. Der Fall, in welchem sich zwei Ppersonen in der Art zur Umgehung des Gesetzes verbänden, dass die eine die vorschriftsmässige Bezeichnung der nachzubildenden Photographie beseitigte, die andere die Nachbildung vornähme, hat keine grössere Bedeutung. Der Umgehungsversuch würde durch die von mir erwähnten Ermittelungen fast stets für den Richter offen- kundig werden.

Daher glaube ieb, dass die Möglichkeit einer Umgehung des sog. photographischen Gesetzes auf Grund des§ 5 eine verschwin- dend kleine ist und dass diese Möglichkeit es deshalb nicht genü- gend rechtfertigt, diesen zweckmässigen Paragraphen zu beseitigen.

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