Teil eines Werkes 
Erster Band (1801)
Entstehung
Seite
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Formel iſt in einigen Gegenden ſeit Jahrhun⸗ derten beybehalten worden, und enthaͤlt oft Ar⸗ tikel, die auf den jetzigen Zuſtand des Acker⸗ baues gar nicht mehr paſſen, und deren Beob⸗ achtung dem Eigenthuͤmer ſowohl als dem Pächter nachtheilig iſt. Es giebt einige ſo eigenſinnige und in der Landwirthſchaft ſo unwiſſende Guts⸗ herren, welche durchaus nicht davon abgehen. Dies ſtehet der Aufnahme des Ackerbaues in manchen Gegenden ſehr im Wege. HOſt wird aber der Contract nach der alten Formel von beyden Seiten unterzeichnet; der Gutsherr, oder ſein Inſpector, nehmen es aber nicht ſo genau damit, und laſſen den Farmer wirthſchaften, wie

er will, wenn er und der Hof dabey nur in Aufnahme kommen.

Bey den Verpachtungen auf beſtimmte Zeit (Leases) werden die Contracte gewöhnlich beſ ſer abgefaßt, aber auch ſtrenger darauf gehal⸗ ten. Dieſe Art iſt da, wo die Landwirthſchaft hoͤher getrieben wird, allgemein uͤblich.

Wo die kleinen Landeigenthuͤmer bemerkten, daß der Pachter eines groͤßern Hofes ſich un gleich beſſer ſtand, und mehr Vermoͤgen erwarb, als ſie; entſchloſſen ſie ſich haͤufig, ihr kleines Eigenthum zu verkaufen, und mit dem dafuͤr

erhal⸗