Dieſe Farms werden entweder auf eine Poch'zeit von vierzehn bis funfzig Jabren, oder auf Lebenszeit ausgethan; oder aber es ſtebt in der Willkuͤhr des Gutsherrn, und des Päͤch⸗ ters, ſich zu kuͤndigen, wann ſie wollen. Wo letzrere Einrichtung iſt, wird indeſſen von Seiten des Eigenthuͤmers, ohne ganz beſondre Urſachen, nicht leicht Gebrauch davon gemacht. Es ge⸗ ſchiehet wohl, daß der Eigenthuͤmer, nach Ver⸗ baͤltniß mit den ſteigenden Preiſen der Dinge, die Pacht etwas zu erhoͤben ſtrebt; aber die alten Paͤchter ſucht er doch vor allen andern beyzubehalten. In verſchiedenen Gegenden ſie⸗ bet der Paͤchter ſeinen Hof als erb- und ei⸗ genthuͤmlich an. Er vererbet ibn auf ſeine Kin⸗ der, vermacht ihn, ja verkauft ihn ſogarz frey⸗ lich mit Einwilligung des Gutsherrn, der dieſe aber ſelten verſagt. Oft hat der Farmer Verbeſſerungen des landes oder der Gebaͤude, mit Genehmigung ſeines Gutsherrn, vorgenom⸗ men, die dieſer bey ſeinem Abgange bezahlen muͤßte. Wenn dieſes aber auch nicht iſt, ſo wuͤrde ſich in einigen Provinzen ein Guts⸗ beſiger die ganze Gegend zum Feinde und alle ſeine Farmers aufſätzig machen, wenn er einem ohne erhebliche Urſache aufkuͤndigte, und es wuͤrden ſich nicht leicht andre bey ihm einfinden. Laßt er aber die alten Farmers und ihre Fa⸗ milie im ungeſtöhrten Beſitze, ſo lange ſie ihre
Pacht


