Fßoo ABPierdter Abſchniikkt.
Deer Salzrenthmeiſter, als der zweite Oberbediente, hat nun die Hauptjahresrechnung zu fuͤhren. Die Einnahme vom Salz und Pfannenſtein muß er vom Sodenmeiſter(§. 551.), die Einnahme erkauftes Holz mit einem Schein von dem Forſtbedien⸗ ten, aus deſſen Revier es kommt, und zugleich vom Holzſchreiber wie auch von dieſem die Einnahme Tauſchholz und Aſche(§. 576⸗ 58.)„ die Einnahme Fourage(§. 561. 562.) vom Geſchirr⸗ meiſter atteſtirt beibringen. Die Einnahme Geld fuͤr verkaufte Spaͤhne und fuͤr verkauft alt Eiſen und Pfannenblech beweiſt er aus des Baumeiſters Materialrechnung. Die Einnahme Geld an Strafen beſcheiniget er mit einem vom Oberaufſeher, oder in deſſen Ermangelung vom Baumeiſter atteſtirten Extract§. 590.
§. 573.
Die Ausgabe Salzes haͤtte zwar an ſich betrachter mehrere Rubriquen als z. B. die Ausgabe des verkauften Salzes, die an— dere die Ausgabe Salzes fuͤr Tauſchholz, die dritte die Ausgabe Beſoldungsſalz, die vierte die Ausgabe an verehrtem Salz und die fuͤnfte die Ausgabe fuͤr den Salzabgang. Da aber ſaͤmtliche unter der Generalrubrique: Ausgabe Salz begriffen, und die verſchie⸗ dene Poſten, welche zu kuͤrzerer Uleberſehung der Hauptrechnung nur in der ganzen Summe angeſetzt zu werden noͤthig ſind, in denen Beilagen beſonders bewahrheitet werden, ſo muß der Rentmeiſter ſolche ſaͤmtlich unter einander hinſetzen, wie das unten beigefuͤgte 4 mir


