Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1809) Code Napoléon
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3s B. ör T. Von Verträgen ꝛc. 25

Jedoch müſſen ſie, ſo viel ihre in den Titeln von der Erbfolge und von dem Ehecontracte und den wechſelſeitigen Rechten der Ehegatten beſtimmten Rechte betrifft, ſich nach den dort vorgeſchris⸗ benen Rogeln richten.

Viertes Capitel.

Von den verſchiedenen Gattungen der Verbind⸗ lichkeiten.

Erſter Abſchnitt. Von bedingten Verbindlichkeiten.

§. I. Voͤn der Bedingung im Allgemeinen und ihren verſchiedenen Arten.

11468. Eine Verbindlichkeit iſt bedingt, wenn man ſie von einem künftigen und ungewiſſen Ereigniß abhaͤngig gemacht hat, es ſey nun, daß ſie bis zum Eintritt dieſes Ereigniſſes aufgeſchoben ſeyn ſoll, oder daß ſie wieder aufgehoben werden ſoll, je nachdem das Ereigniß eintritt oder nicht.

1169. Eine zufaͤllige Bedingung iſt eine ſol che, welche vom Zufalle abhängt, und die auf keine Wei⸗ ſe in der Gewalt des Berechtigten oder des Verpflichte⸗ ten ſteht.

1170. Eine willkührliche Bedingung iſt eine ſolche, welche die Erfüllung des Vertrags von einem Er⸗ eigniß abhängig macht, welches herbeyzuführen oder zu verhindern in der Gewalt des einen oder des andern der Contrahenten ſteht.

1171. Eine vermiſchte Bedingung iſt eine ſol⸗ che, die zugleich von der Willkuͤhr eines der Contrahen⸗ ten und von der Willkühr eines Dritten abhängt.

1172. Jede Bedingung, die eine unmögliche Sa⸗ che zum Gegenſtande hat, oder den guten Sitten zuwi⸗ der, oder durch das Geſetz verboten iſt, iſt ungiltig, und macht den von ihr abhängigen Vertrag nichtig.