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38 B. 3r T. Von Verträͤgen ꝛc. 5
1105. Ein wohlthätiger Vertrag iſt derje⸗ nige, worin ein Theil dem andern einen durchaus un⸗ entgeltlichen Vortheil verſchafft.
1106. Ein läſtiger, Vertrag iſt derjenige, der beyde Theile etwas zu geben oder zu thun ver⸗ pflichtet. V 1107. Jeder Vertrag, er mag einen eigenen Na⸗ men haben oder nicht, iſt allgemeinen Regeln unter⸗ worfen, welche der Gegenſtand des gegenwärtigen Ti⸗ tels ſind.
Die Regeln, welche gewiſſen Verträgen eigen ſind, werden in den von einem jeden derſelben beſonders han⸗ delnden Titeln, und die den Handelsverträgen eigenen Regeln, in den Handelsgeſetzen beſtimmt.
Zweytes Capitel.
Von den zur Giltigkeit der Vertraͤge weſentlichen Erforderniſſen.
2108. Zur Giltigkeit eines Vertrags gehören vier weſentliche Erforderniſſe:
Einwilligung des ſich verpflichtenden Theils;
deſſen Fähigkeit, Verträge zu ſchließen;
eine beſtimmte Sache, welche den Gegenſtand der Verbindlichkeit ausmacht;
ein erlaubter Grund der Verbindlichkeit 1)(causa obligationis.)
Erſter Abſchnitt. Von der Einwilligung.
11⁰09. Iſt die Einwilligung nur aus Irrthum ge⸗ geben, oder durch Zwang abgenöthiget, oder durch Be⸗ trug erſchlichen worden, ſo iſt ſie ungiltig.
1110. Der Irrthum begründet nur dann die Nich⸗ tigkeit des Vertrags, wenn er die Subſtanz der Sache betrifft, welche den Gegenſtand deſſelben ausmacht.
1) eine erlaubte Urſache der Verbindlichkeit. L. S. u. E. eine erlaubte, der Verbindlichkeit zum Grunde liegen⸗ de, Bewegurſache. D.


