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Verordnung für die Bibliothek der Großherzoglichen Ludewigs-Universität zu Giessen : Darmstadt am 8. Nov. 1837 : mit [mit Nachtrag vom 9. März 1838] / Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz
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ſchäfte, und übt in Betreff der innern Angelegenheiten die gleich näher zu beſtimmenden Functionen aus. Er erbricht alle an die Bibliothek eingeſandten Schreiben und veranlaßt, nach Verſchie⸗ denheit der Sachen, entweder ſelbſt darauf das Nöthige, oder ſtellt bei den betreffenden aca⸗ demiſchen Behörden die geeigneten Anträge. Alle Schreiben an Behörden, Inſtitute und Per⸗ ſonen unterzeichnet er allein, und hat auch das Siegel der Bibliothek zu bewahren. Ebenſo

bewahrt er die Schlüſſel zu dem Bibliotheks⸗Zimmer, in welchem ſich die Cataloge befinden,

zu den einzelnen Abtheilungen und den ſonſtigen Gewahrſamen der Bibliothek.

Den bei der Bibliothek Angeſtellten überträgt er nach der zu entwerfenden allgemeinen Geſchäfts⸗Eintheilung, ihre ſpeciellen Arbeiten und controlirt ſie in denſelben, ſowie in ih⸗ rem ganzen Dienſtverhältniß bei der Bibliothek. Alle Bibliothek⸗Officianten ohne Ausnahme ſind verpflichtet, ſeinen Aufträgen und Weiſungen willig Folge zu leiſten. Er hat alle An⸗ ſchaffungen ſowie die etwaigen Dubletten⸗Verkäufe zu realiſiren; er decretirt die Zahlungen und legt die jährlichen Wirthſchafts⸗Rechnungen in der vorgeſchriebenen Form der academi⸗ ſchen Adminiſtrations⸗Commiſſion vor.

. Ge 7⸗.

Das Dienſtverhältniß des zweiten Bibliothekars oder Kuſtoden beſteht außer den ihm zu übertragenden Geſchäften darin, daß er den erſten Bibliothekar in Fällen der Krankheit oder Abweſenheit bei allen Bibliotheks⸗Geſchäften vertritt. Jedoch iſt es ihm in ſolchen Fällen nicht geſtattet, in den getroffenen allgemeinen Anordnungen Abänderungen zu machen, ſondern er hat ſie aufrecht zu erhalten und in Bezug hierauf ſich eine genaue Kenntniß derſelben, ſowie der ganzen Bibliothek und ihrer Einrichtungen zu verſchaffen.

6. 8. Die Amanuenſes haben ſich wöchentlich 8 Stunden in der Bibliothek einzufinden und den verſchiedenen, ihnen aufzulegenden Dienſtleiſtungen mit Eifer zu widmen.

§. 9. Der Bibliotheks⸗Diener muß alle, die Bibliothek betreffenden, für ihn geeigneten Ver⸗ richtungen und Gänge u. ſ. w. thun und ſich regelmäßig in den beſtimmten Stunden in der Bibliothek einfinden, auch hat er für die Reinlichkeit des Locals und der Zugänge zu

demſelben zu ſorgen.

§. 40.

Eigene Bibliotheks⸗Ferien finden nicht Statt. Es wird aber den Bibliotheks⸗Beamten geſtattet, daß jeder von ihnen vier Wochen im Jahre zu beliebiger Zeit, auch getheilt, bei dem Miniſterium Urlaub von den Bibliotheks⸗Arbeiten nehme, nach Verabredung unter ein⸗ ander und ſo, daß ſtets Einer von ihnen im Dienſte ſey. Die Amanuenſes und Biblio⸗