ſozialpolitiſche Gegenſtände erörtern, worunter mehrfach auch Verbeſſerung der Arbeitsverhältniſſe verſtanden wird. Solche Vereine dürfen nicht mit Vereinen gleicher Art zu gemein⸗ ſamen Swecken in Verbindung treten und Frauensper⸗ ſonen, Schüler und Lehrlinge dürfen den Verſamm⸗ lungen ſolcher Dereine nicht beiwohnen(§ 8). Den Berufs⸗ genoſſenſchaften gebildeter Frauen gegenüber— ich denke da 3. B. an die Lehrerinnen iſt freilich dieſer Paragraph, der ſtreng genommen ſämtliche für ſoziale Reformen tätigen Frauen⸗ bewegungsvereine zur Unmöglichkeit machen würde, nie an⸗ gewandt worden. Aber verzichten will die Regierung trotz⸗ dem nicht auf ihn und handhabt ihn, ſobald er ihr gut dünkt. Dieſer Geſetzesparagraph erklärt es z. B., daß Frauen, ob⸗ wohl ſeit Jahren in hervorragendem Maße ſozialreformatoriſch tätig, der deutſchen Geſellſchaft für Soziale Reform nicht bei⸗ treten durften, weil ſie zufällig ihren Sitz in Berlin hat, alſo unter preuß. Vereinsgeſetz ſteht. Der internationalen Vereinigung derſelben Geſellſchaft aber dürfen ſie beitreten, ein Beweis der geringen Kchtung, die Deutſchland ſeinen Frauen entgegen⸗
bringt. Der Ceilnahme von Frauen an von Einzelnen (nicht von einem Verein) berufenen Derſammlungen ſteht auch in Preußen nichts im Wege, ſo daß für einigermaßen Orientierte
der ominöſe§ des preuß. Vereinsgeſetzes leicht zu umgehen iſt
und daher um ſo törichter wirkt. Er ſtammt— ein halbes
Jahrhundert alt— aus Zeiten, die von unſeren ſozialen Nöten keine Ahnung hatten und die die Frau als Mitarbeiterin des Mannes auch außer dem hauſe noch nicht kannten. Jetzt wirkt er als überlebt und als kränkende Willkür. Als auf der Cölner
Verſammlung für ſoziale Reform eine von der Kongreßleitung
dazu aufgeforderte Frau— Frl. helene Simon— von Po⸗ lizeiwegen verhindert wurde, das von ihr ſeitens der Vereins⸗
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