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Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung / von Elsbeth Krukenberg
Entstehung
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3. Die Kusdehnung der Reichs⸗, Kranken⸗ und Unfallver⸗ ſicherung auch auf die im Haushalt Angeſtellten.

4. Die obligatoriſche Fortbildungsſchule auch für die Die⸗ nenden vom 14. bis 18. Jahre.

Der Bund deutſcher Frauenvereine hat u. a. Folgendes be⸗ antragt:

Der Dienſtverpflichtete hat Anſpruch auf einen halben freien Tag wöchentlich, der je nach Vereinbarung auf den Vor⸗ oder Nachmittag zu verlegen iſt. Außerdem iſt jeder 2. Sonn⸗ tag Nachmittag von 4 Uhr an frei zu geben.

Minderjährige unter 18 Jahren dürfen nicht vor 6 Uhr früh und nicht nach 9 Uhr abends beſchäftigt werden.

Den unter 18 Jahren Dienſtverpflichteten iſt freie Seit zum Beſuch der Fortbildungsſchule zu geben.

Für den minderjährigen Dienſtverpflichteten iſt ein ge⸗ ſetzlicher Schutz zu ſchaffen, wie er ſich in§ 106 der Gewerbe⸗ ordnung befindet.

Ferner wird die Ausdehnung des Rranken⸗ und Unfall⸗ verſicherungsgeſetzes auf die Dienſtboten, Schlichtung der Strei⸗ tigkeiten zwiſchen Dienſtgeber und Dienſtnehmer durch Gewerbe⸗ oder Gemeindegerichte, Abſchaffung des Dienſtbuches, Umän⸗ derung der BezeichnungGeſinde undDienſtbote inhaus⸗ angeſtellte und Einführung einer Wohnungsinſpektion zur Rontrollierung der Schlafräume für die im haus Angeſtellten vorgeſchlagen.

Erfolgreiches genoſſenſchaftliches Dorgehen aber iſt un⸗ denkbar, ſolange wir nicht eine ſeit langem geforderte, immer

zwingender werdende Reform unſerer Dereinsgeſetze be⸗

kommen, die jetzt, in jedem Bundesſtaat verſchieden lautend, in einzelnen, in Preußen z. B.Frauensperſonen, Schüler

und Lehrlinge aus Vereinen ausſchließt, die politiſche oder