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1869. Dienstag den 19. Januar. N 7. 9 1
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Inkelligenzblalt
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Amtlicher Theil.
Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte sind zu publiziren:
Nr. b 1nd 1.
Edikt, die Mitglieder des Staatsraths für 1869 betr.— sub 2
machung, die Correspondenz nach den Niederlanden betreffend.
Friedberg den 15. Januar 1869.
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Betreffend: Die Erbebung der Jabresbeiträge der Mitglieder der landw. Vereine.
Die Mitglieder des landw. Vereins werden hiermit benachrichtigt, daß die Erhebung der jährlichen
Postanstalten stattfindet. Friedberg den 15. Januar 1869.
Be
Bekanntmachung, die Ergänzung der Ofsiziere betr.—
sub 3. Bekannt⸗
Großberzogliches Kreisamt Friedberg Trapp. 9.
Beiträge auch ferner durch die
Der Director des landw. BezirksVereins des Kreises Friedberg
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Betreffend: Prämien für die Aufzucht der schwersten Bullenkälber
Nachdem der Ausschuß des landw.
schwersten Bullenkälber Vogelsberger, Egerländer- u. s. w. Race eröffnet hat, daß Eigenthümer solcher Kälber, die in dem Zeitraum vom 1. Januar d. J
Präsidrum einzusenden haben. Laubach am 12. Januar 1869.
bis 1. Mai d.
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8.
Vereins von Oberhessen im Budget pro 1869 einen Credit von 200 fl. zur Prämiirung der bringe ich dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, J geboren concurriren sollen, ortsgerichtlich beglaubigte Anmeldungen unter Angabe des Tages der Geburt, der Race
werden und die um eine Prämie und Farbe des Kalbes an das
Der Präsident des landw. Vereins von Oberhessen. Otto Graf zu Solms-Laubach.
Hessen. Darmstadt. Für die beiden linksmainischen Provinzen des Großherzogthums wurde ein die Staatsangehörigkeit der aus dem Gebiete des einen Theils in dasjenige des andern Theils einwandernden Personen betreffender Ver⸗ trag zwischen Hessen und den amerikanischen Frei— staaten abgeschlossen, welcher dem zwischen dem norddeutschen Bunde und den nordamerikanischen Freistaaten am 1. Febr. v. J. vereinbarten Ver— trage analog ist. Derselbe wird nebst den dabei verabredeten Erläuterungen den Ständen des Landes zur Genehmigung vorgelegt werden. Die in Form eines Prrotokolles getroffenen Abänderun— gen resp. Erläuterungen des Vertrages werden als eine wesentliche Verbesserung des zwischen dem norddeutschen Bunde und den Vereinigten Staaten abgeschlossenen Vertrages bezeichnet.
— Abgeordneter Zentgraf hat den Antrag gestellt, die großh. Regierung zu ersuchen, auf Fortsetzung der Odenwaldbahn von Höchst zum Anschluß an die projektirte bayerische Bahn bei Obernburg und zwar unter den s. Z. der Lud— wigsbahn-Gesellschaft verwilligten Bedingungen, hinzuwirken.
Gießen. Nach den veröffentlichten Verhand— lungen des Gemeinderaths zu Gießen hat derselbe eine Eingabe an den akademischen Senat gemacht um dessen Befürwortung der Wiederherstellung des Bienniums für das Studium der Landeskinder auf der hiesigen Landesuniversität Eine Corre— spondenz des„Fr. J.“ bemerkt zu dieser Mit- theilung: In der That scheint es auch, da das große Preußen und zur Zeit noch sämmtliche deutsche Regierungen verlangen, daß die Landes- kinder eine bestimmte Zeit auf einer Landes- Universität studiren müssen, ein ganz überflüssiger Liberalismus für das kleine Hessen, allein die Probe zu machen, ob die vermögenderen Landes- tinder die Natur in Gießen oder sonst wo schöner finden. Dazu kömmt aber die ernste Frage der Wiederherstellung der katholischen Fakultät. Wenn
die katholischen Fakultäten in Tübingen, Bonn, Breslau sich mit dem Wesen des Katholicismus vertragen, warum nicht eine katholische Fakultät in Gießen.
Aus Oberhessen. Nach der„Darmst. Zig.“ hat ver Abg. Kempf von Gießen dem Prä-
sidium der Kammer einen dringlichen Antrag über⸗[dem Domprobste Recurs an großh. Ministerium
geben, die Ausführung des Gesetzes vom
August 1867 über die Aufbringung der Kosten
14. ergriffen worden.
Preußen. Berlin. Das Abgeordneten⸗
für das zur Erbauung von Eisenbahnen erforder-(haus hat in wiederholter Abstimmung die Ab⸗
liche Gelände betreffend. Nach diesem Gesetze haben bekanntlich diejentgen Gemeinden, Orte in einer Nähe von 1500 Klafter oder weniger von einer Station oder Haltestelle einer Eisenbahn gelegen sind, zu der Geländeentschä—
digung in der Art beizutragen, daß diese Ge⸗
meinden gemeinschaftlich die Geländeentschädigung insoweit zu übernehmen haben, als dieselbe den achtzigfachen Betrag des Steuerkapitals des ab— getretenen Geländes übersteigt. In der Anwen— dung und Ausführung dieses Gesetzes haben sich über die Auslegung verschiedener Bestimmungen desselben mannichfache Zweifel ergeben, deren schleunige Beseitigung auf dem Wege authentischer
Interpretation der oben gedachte Antrag bezweckt.
Worms. Bürgermeister Brück dahier, welcher längere Zeit verhindert war, als ständiges weltliches Mitglied in den beiden Kirchenvorständen zu St. Peter und St. Martin zu fungiren und sich während dieser Zeit durch ein katholisches Mitglied des Gemeinderaths hatte vertreten lassen, beabsichtigte seine ihm zustehenden desfallsigen Ob— liegenheiten wieder selbst zu übernehmen, nachdem die Verhinderungsgründe weggefallen waren. Gegen die ausgesprochene Absicht des Bürgermeisters remonstrirte jedoch Domprobst Sänger bei großh. Kreisamt, weil Bürgermeister Brück die Interessen der katholischen Kirche nicht mehr vertreten könne, nachdem er sich bei der Enthüllung des Luther— Denkmals als Vertreter der Stadt Worms in einer Rede so anerkennend und günstig über Luther ausgesprochen habe. Da der Bürgermeister, unterstützt vom großh. Kreisamte, darauf besteht, seine Rechte und Pflichten als weltliches Mit— glied des Kirchenvorstandes selbst auszuüben und gleichzeitig erklärte, daß dasjenige, was er als „Vertreter der Stadt Worms“ bei Uebernahme des der„Stadt Worms“ als Eigenthum über— gebenen National-Denkmals zu antworten für gut gefunden habe, der richterlichen Beurtheilung des Domprobstes und der Kirchenvorstandsmitglieder nicht unterliegen könne, so ist in dieser Angelegen— heit, auf deren Ausgang man sehr gespannt, von
setzung des Gehalts für den Marburger Univer- deren sitätscurator vom Budget aufrechterhalten.
— Die Ausgaben, welche durch den Krieg
von 1866 veranlaßt worden sind, betragen:
1) Bei der Militärverwaltung un⸗ mittelbar verrechnet
2) Herstellung von Telegraphen⸗ linien zur Verbindung mit dem
81,750,000 Tylr.
Kriegsschauplatz 60 558 h 3) Vergütung für Kriegsleistungen 6,110,683„ 4) Zur Dotation des Staatsschatzes
(Gesetz vom 28. Sept. 1866) 27,500,000„ 5) Extraordinärer Zuschuß für
Marinezwecke 4,483,100„ 6) Kosten für das Erinnerungs-
kreuz 100,000„ 7) Zu Dotationey(Minister, Gene⸗
rale) 1,500,000„ 8) Enichädigung an Oldenburg 1,000,000„ 9) Zu geheimen Ausgaben für
militärisch⸗politische Zwecke 729,096„
10) Zinsvergütung für aufgenom⸗
mene Vorschüsse 299,108„ 11) Kosten der Erhebung der Kriegs—
entschädigungen ꝛc. 97,854„ 12) Vergütung für Kriegsschäden 200,000„ 13) Zablungen aus der Abrechnung
über den vormaligen deutschen
Bund, resp. über das bewegliche
Vermögen desselben 2,144,743„ 14) Enischädigung an den König
Georg von Hannover 16,000, 00„ 15) Enischädigung an den Herzog
Adolph von Nassau 8.892,110„ Summe der Ausgaben 150,867,260 Thlr. J!
Die Beredtsamkeit dieser Ziffern erspart alle Worte.
— Das Obertribunal hat unlängst, wie die „Tribüne“ mittheilt, über die Wirkungen, die der Verkauf einer Handelsfirma nach sich zieht, einen Grundsatz aufstellt, der mit der ganzen seitberigen Praxis der Gerichte in Handelssachen in Wider— spruch steht. Ein biesiger Bankier klagte gegen eine Firma Ansprüche ein, die er gegen die früheren Besitzer der Firma aus Wechselgeschäften erworben hatte. Der neue Besitzer legte den Contrakt vor, wonach er sich zwar die Foet— führung der Firma ausbedungen, der Vorbesitzer aber sich ausdrücklich alle Activa und Passiva


