Ausgabe 
21.1.1936
 
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Dienstag, 21. Januar 1936

Nr. 6.

Bekanntmachung.

über die Einfuhr von Fleischwaren.

Nachstehend gebe ich eine Verordnung des Herrn Reichs­und Preußischen Ministers des Innern über die Einfuhr von Fleischwaren vom 13, Dezember 1933 bekannt.

Darmstadt, den 8. Januar 1936.

Der Neichsstatthalter in Hessen Landesregierung I. V.: Reiner.

Verordnung über die Einfuhr von Ileischwaren

Vom 13. Dezember 1935.

Auf Grund des § 14 Abs. 1, § 25a des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs- gesetzbl. S. 547) in der Fassung vom 13. Dezember 1935 (Reichs- gesetzbl. I S. 1447) wird verordnet:

§ 1

Die Vorschriften des § 12 Abs. 1 und, soweit es sich um zubereitetes Schweinefleisch handelt, des § 12 Abs. 2 Rr. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, finden keine Anwendung aus Fleischwaren, die aus dem Auslande im Postverkehr nachweislich als Geschenk für Unbemittelte zum eigenen Verbrauch eingehen und deren Gesamtgewicht 5 Kilo nicht übersteigt.

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Die im § 1 bezeichneten Sendungen unterliegen, soweit es sich um Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gesäßen, Würste oder sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleisch (§ 12 Abs. 1 des Fleischbeschaugesetzes) handelt, keiner amtlichen Untersuchung.

JBei .zubereitetem Schweinefleisch (§ 12 Abs. 2 Rr. 2 des Fleischbeschaugesetzes) ist von der allgemeinen Fleischbeschau «bzusehen, es hat jedoch die Untersuchung auf Trichinen durch eine Auslandsfleischbeschaustelle zu erfolgen.

Berlin, den 13. Dezember 1935.

Der Reichsminister des Innern.

I. V.: gez. P f u n d n e r.

Betr.: Verordnung über die Einfuhr von Fleischwarcn.

An die Bürgermeistereien und Eendarmeriestationen des Kreises.

Auf die vorstehende Bekanntmachung weisen wir Sie be­sonders hin.

Lauterbach, den 14. Januar 1936.

Hessisches Kreisamt Lauterbach.

3. 33.: Bracht.

Nr. 7.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung

Vom 8. Januar 1936.

Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) wird hiermit folgendes bestimmt:

§ 1

Für Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähn­lichen Gefäßen, Würste und sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleisch, ferner für zubereiteles Schweinefleisch, soweit diese Waren aus dem Auslande im Postverkehr nachweislich als Geschenk für Unbemittelte zum eigenen Verbrauch eingeführt werden und deren Gesamtgewicht 5 Kilo nicht übersteigt, treten alle veterinärpolizeilichen Einfuhrverbote außer Kraft.

§ 2

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

D a r m st a d t, den 8. Januar 1936.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung>

I. V.: Reiner.

Betr.: Viehseuchenpolizciliche Anordnung.

An die Biirgermcistereicn und Eendarmeriestationen des Kreises.

Auf die vorstehende Anordnung weisen wir Sie besonders hin. Lauterbach, den 14. Januar 1936.

Hessisches Kreisamt Lauterbach.

I. V.: Bracht.

Kreisamt Schotten

Betr.: Gesetz zur Aenderung des Fleischbcschaugcsetzes vom 13. Dezember 1935.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Wir verweisen Sie auf das abschriftlich nachstehendeGe­setz zur Aenderung des Fleischbeschaugesetzes" (Reichsgesetzbl. I Nr. 138 S. 1447).'

Schotten, den 13. Januar 1936.

Hessisches Kreisamt Schotten.

I. V.: S ch w a n.

Gesetz zur Aenderung des Fleischbeschaugesehes

Vom 13. Dezember 1935.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Das Gesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichsgesetzbl. S. 547) wird geändert wie folgt:

I. 2m § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

In Gemeinden über 5000 Einwohner sollen mit der Leitung der öffentlichen Schlachthäuser nur approbierte Tierärzte beauftragt werden; das gleiche gilt für Schlacht- und Viehhöfe, die einen einheitlichen Betrieb darstellen."

II. 2m § 14 erhält Abs. 1 folgende Fassung:

Auf Wildbret und Federvieh, auf das zum Reife­verbrauch mitgeführte Fleisch sowie auf Fleifchwaren, die, aus dem Ausland .int Poftverkehr nachweislich als Geschenk für Unbemittelte zum eigenen Gebrauch ein­gehen und deren Gesamtgewicht 5 Kilogramm nicht übersteigt, finden die Bestimmungen der §§ 12 und 13 nur insoweit Anwendung, als der Reichsminister des Innern dies anordnet."

III. Hinter § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

§ 25 a

Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung oder Ergänzung dieses Gesetzes erforder­lichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und kann Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes zulassen." V c r l i n, den 13. Dezember 1935.

Der Führer und Reichskanzler. Adolf Hitler.

Der Reichsminister des Innern. Frick.

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