Ausgabe 
9.3.1926
 
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AmtsveMMgungsblatt

für die provinMldirettion GderheUn und für das Ureisamt Eietzen.

Nrichrint Stieaitag unh Freitag. Dur durch di« Post zu brzirhen.

Itr. 2V 9. März 1926

önhalts-Uebersicht: Kurzarbeiterfürsorge. Wahlen der Mitglieder zur Tierärztekammer. Maul- und Klauenseuche in Bettenhausen, Friedelhausen, Leihgestern, Grüningen, Watzenborn-Steinberg, Ettingshausen, Lang-Göns, Dillingen und Lorf-Gill. - Gesuch zur Er­richtung eines Schlachthauses in Lumda. Volksbüchereien. Aushändigung derHessischen Verfassung" an die zur Entlassung kommenden Schüler. Bildung und Zusammensetzung der Schulvorstände. Gesunden, verloren. Polizeroerordnung über das Aus- klvpfen von Teppichen usw. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung.

Mit Zustimmung des Herrn Reichsarbeitsministers und des Herrn Reichsministers der Finanzen wird auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung über Erwerbslosensürsorge vom 16. Februar 1924 die nachstehende, von dem Herrn Reichsarbeits­minister erlassene Anordnung über Kurzarbeiterfürsorge vom 20. lsd. Bits, für die Gemeinden des Volksstaates Hessen in Wirkung gefetzt.

D a r m st a d t, den 27. Februar 1926.

Der Minister für Arbeit und Wirtschaft: Raab.

Anordnung über Kurzarbeiterfürsorge.

. Vom 20. Februar 1926.

Aus Grund der §§ 10 Abs. 1 und 43 der Verordnung über Erwerbslosensürsorge vom 16. Februar 1924 (Reichsgesehbl. I S. 127) wird mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen und des Reichsrats nach Benehmen mit dem Verwaltungsrat des Reichsamts für Arbeitsvermittlung angeordnet: /

Artikel l. i

Artikel 4 Abs. 3 der Ausführungsvorschriften zur Perord­nung über Erwerbslosenfürsorge vom 2. Mai! 1925 (Reichs- gesetzbl. 1 Rr. 63) wird aufgehoben.

Artikel II.

Für die Kurzarbeiterfürsorge gelten folgende Vorschriften: § 1.

Geltungsbereich.

(1) Arbeitnehmer eines gewerblichen Betriebes (§ 105b Abs. 1 der Reichsgewerbeordnung), in denen regelmäßig min­destens zehn Arbeitnehmer beschäftigt find, erhalten aus Mitteln der Erwerbslosensürsorge Kurzarbeiterunterstützung, wenn in einer Kalenderwoche drei, vier oder fünf volle Arbeitstage aus­fallen und dadurch der Arbeitsverdienst entsprechend verringert wird. * '

(2) Wird in regelmäßigem Wechsel eine Kalenderwoche ge­arbeitet und eine Kalenderwoche gefeiert (Wochenschichtwech-sel), so steht die Feierwoche dem Ausfall von je drei vollen Arbeits­tagen in den beiden Kalenderwochen gleich.

(3) Motstandsarbeiter erhalten keine Kurzarbeiterunter- stützung. §2

Höhe der Unterstützung.

(1) Die Kurzarbeiterunterstützung darf in jeder Kalender­woche, wenn drei Arbeitstage ausfallen, einen Tagessatz, wenn vier Arbeitstage ausfallen, zwei Tagessätze, wenn fünf Arbeits­tage ausfallen, drei Tagessätze der Erwerbslosenunterstützung nicht übersteigen, die dem einzelnen Arbeitnehmer zustande, wenn er erwerbslos wäre. Kurzarbeiter mit mindestens drei zuschlag­berechtigten Angehörigen dürfen, wenn vier Arbeitstage aus­fallen, bis zu zweieinhalb Tagessätzen, wenn fünf Arbeitstage ausfallen, bis zu dreieinhalb Tagessätzen der Erwerbslosenunter­stützung erhalten.

(2) Kurzarbeiterunterstützung ist insoweit nicht zu gewahren, als die Annahme gerechtfertigt ist, baß sie nicht benötigt wird. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle kann anvrdnen, daß diese Annahme bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverdienst eine bestimmte Grenze überschreitet, ohne wei­teres als gerechtfertigt anzusehen ist.

§ 3. Wartezeit.

(1) Kurzarbeiterunterstützung darf nur gewährt werden, wenn in dem Betriebe unmittelbar zuvor in zusammenhängenden Kalenderwochen insgesamt mindestens acht volle Arbeitstage, in jeder Kalenderwoche aber mindestens zwei volle Arbeitstage aus- gesallen sind. Auf die Frist von acht Tagen dürfen mehr als drei Tage in jeder Kalenderwoche nicht angerechnet werden.

(2) Kurzarbeiterunterstützung darf auch gewährt werden, wenn der Betrieb unmittelbar zuvor mindestens drei Wochen hintereinander geruht hat.

§ 4.

Anwartschaftszeit.

Kurzarbeiterunterstützung wird Kurzarbeitern nicht gewährt die in den letzten 12 Monaten vor Eintritt der Kurzarbeit

weniger als drei Monate hindurch eine Beschäftigung ausgeübt haben, in der sie gegen Krankheit oder nach dem Angestellten­versicherungsgesetz pflichtversichert waren.

8 5.

Anzeige.

(1) Kurzarbeiterunterstühung darf erst gewährt werden, nach­dem der Arbeitgeber dem öffentlichen Arbeitsnachweis eine An­zeige erstattet hat, aus der sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Unterstützung und ihre Höhe (§§ 1 bis 3) erfüllt sind. Die Unterstützung beginnt mit der Kalenderwoche, die auf den Ein­gang der Anzeige bei dem öffentlichen Arbeitsnachweis folgt.

(2) Unterläßt der Arbeitgeber die Anzeige, so kann sie von der Detriebsvertretung und, soweit eine solche nicht besteht, von jedem Arbeitnehmer des Betriebes erstattet werden.

§ 6.

Dauer der Unterstützung.

Kurzarbeiterunterstühung wird den Arbeitnehmern des­selben Betriebes höchstens für die Dauer von sechs aufeinander folgenden Kalenderwochen gewährt.

§ 7.

Nachweis anderer Arbeit.

Kurzarbeiterunterstühung ist zu versagen oder zu entziehen, wenn dem Kurzarbeiter anderweit Arbeit nachgewiesen werden kann. § 13 der Verordnung Über Erwerbslosenfürsorge findet entsprechende Anwendung.

§ 8.

Verfahren.

Auf das Verfahren finden die Vorschriften der Verord­nung über Erwerbslosensürsorge entsprechende Anwendung. Die Kurzarbeiterunterstützung ist durch die öffentlichen Arbeitsnach­weise zu errechnen. Die Auszahlung kann die Gemeinde dem Arbeitgeber übertragen; er hat sie kostenlos auszusühren.

§ 9.

Haftung der Beteiligten.

Wird die Kurzarbeiterunterstühung mißbräuchlich in An­spruch genommen und trifft den Arbeitgeber daran ein Ver­schulden, insbesondere weil er eine unrichtige Anzeige (§ 5) er­stattet hat, so haftet er. unbeschadet von Strafvorschriften, für die Rückerstattung der überhobenen Unterstützung neben dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner. Un der gleichen Weise hat der Arbeitgeber für unrichtige Anzeigen von Detriebsvertretungen oder Arbeitnehmern (§ 5 Abs. 2) einzustehen, wenn er die Anzeige schuldhaft unterlassen hat,

§ 10.

Uebergangsv Urschrift.

1. Die Wartezeit (§ 3) kann ganz oder teilweise vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung liegen.

2. Ist die Wartezeit beim Unkrafttreten dieser Anord­nung bereits vollständig erfüllt, so darf die Unterstützung von dem Inkrafttreten ab gewährt werden, wenn die Anzeige (§ 5) binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten bei dem öffentlichen Arbeitsnachweis eingeht.

Artikel III.

Diese Anordnung tritt am 1. März 1926 in Kraft und gilt bis zum 1. Mai 1926.

Der Reichsarbeitsminister: Dr. Brauns.

Bekanntmachung, die Wahlen der Mitglieder zur Tierärztekammer für den Volks­staat Hessen sowie-ihrer Ersatzmänner betreffend.

Auf Grund des § 7 der Wahlordnung vom 29. Dezember 1925 für die Wahlen der Mitglieder der Tierärztekammer für den Volksstaat Hessen sowie ihrer Ersatzmänner wurde die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Tierärztekammer und ihrer Ersatzmänner auf je 7 festgesetzt.

Die stimmberechtigten Tierärzte werden nunmehr auf gefordert, Wählvorschläge in der Zeit von Donnerstag, dem 4. März 1926, bis Mittwochs 6em 10. März 1926, 6 Uhr nachmittags, bei dem unterzeichneten Wahlleiter im Hessifchen Ministerium des Innern, Darmstadt, Luisenplatz 2, einzureichen.

Jeder Wahlvorfchlag soll so viele Rainen wählbarer Tier­ärzte enthalten, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind. Er darf höchstens die doppelte Anzahl solcher Rumen aus- weisen. Die Vorgeschlagenen sind in erkennbarer Reihenfolge