Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Blatt 12. Freitag den 25. Maͤrz 1842 Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz- und Kreisblatt bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; Pa 9 75 0 1 Inserate bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt per Zeile 2 kr. Kreisräthliche Vekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 2851. Gießen den 18. Maͤrz 1842. Betreffend: Herum ziehende Italiener. Der Großherzogl. Hessische Kreis rath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großherzogl. Burgermeister dieses Kreises. Nach einer Benachrichtigung Großh. Provinzial⸗Commissaͤrs dahier sollen sich seit einiger Zeit in der Provinz Oberhessen Italiener, vorzugsweise solche aus dem Parmasenischen und Piemontesischen, in foͤrmlich organisirten Gesellschaften unter einem Chef, in dessen Solde sie stehen, umher treiben, und bald als Tintenverkaͤufer, bald als Orgelspieler und bald als Ab⸗ richter von Hunden, Murmelthieren ꝛc. dem Publikum sich aufdringen, unter allen Geschaͤften aber eigentlich in hoͤchst unvetschaͤmter Weise Bettelei treiben. Ich weise Sie deshalb an, besonders auf Leutt der Art zu invigiliren, dieselben im Be⸗ tretungsfalle, wenigstens sobald sie sich nur irgend von der Hauptstraße entfernen keinen Aufent— halt zu gestatten, wobei ich Ihnen zugleich bemerke, daß diese Leute groͤßtentheils mit franzoͤsischen Paͤßen versehen sind. K. C. Kn oer r. Zu Nr. K. G. 3081. Gießen am 18. Maͤrz 1842. Betreffend: Gebühren der Gendarmerie bei außergewöhnlichen— Dienstleistungen. N Der Großherzoglich Hessische— Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises. Nach einer Benachrichtigung des Commando's Gr. Gendarmerie-Division dahier, sollen schon oͤfters Faͤlle vorgekommen sein, daß Gendarmen bei Tanzbelustigungen ꝛc., wo sie zur Aufrechthaltung der Ordnung commandirt waren, an einem und demselben Tage von jedem der betreffenden Wirthe die vollen Gebuͤhren, ja sogar noch hoͤhere freiwillige Gaben genom— men haben. Das Corps⸗Commando der Gendarmerie hat nun, weil die Gendarmen durch solche Gaben leicht von den Gebern abhaͤngig gemacht werden, auch die Annahmen von freiwilligen hoͤheren Gaben dieselben herabwürdigt und zu dem Glauben verleiten kann, diejenigen, welche am meisten bezahlen, haͤtten sich einer partheiischen Beruͤcksichtigung zu erfreuen, sich zu verfugen veranlaßt gefunden: a daß die Gendarmen sich der Annahme von groͤßeren, als den ihnen gesetzlich bestimmten Tagsgebuͤhren, ohne Ermächtigung ihrer vorgesetzten Divisionäre, gaͤnzlich zu enthalten haben und in Faͤllen, wo Mehrere zu diesen Tagsgebuͤhren beitragen muͤssen, von jedem derselben nur den verhaltnißmaͤßigen Antheil verlangen oder annehmen sollen. Ich beauftrage Sie deshalb, wenn Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften von Seiten der Gendarmen zu Ihrer Wissenschaft gelangen, mich alsbald hiervon in Kenntniß zu setzen. K. CE. Ken ihr. Zu Nr. K. G. 3046. Gießen am 18. Maͤrz 1842. Betreffend: Das Bedecken von Stuten auf den Geschäftsstationen an Sonn⸗ und Feiertagen. Der Großherzoglich Hessische n Kreisrath des Kreises Gießen an fämmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises. Die hoͤchste Staatsbehörde hat unterm 9. d. M. verfuͤgt, daß das Bedecken der Stuten an Sonn- und Feiertagen Vormittags ganz und Nachmittags bis nach dem Gottesdienste verboten, mithin nur nach beendigtem Nachmittagsgottesdienste gestattet sei. Sie werden diese Verfuͤgung in Ihren Gemeinden bekannt machen lassen und soviel an Ihnen ist, daruͤber wachen, daß derselben nicht entgegengehandelt wird. G Knorr. Gießen am 22. Marz 1842. —— Zu Nr. K. G. 3176. f Betreffend: Das Gehen der Gendarmen auf verbotenen Wegen bei Verrichtung ihres Dienstes. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großherzogliche Bürgermeister dieses Kreises, mit Ausnahme der Großh. Burgermeisterei Gießen. Großhl. Ministerium des Innern und der Justiz hat verfuͤgt: daß der Gendarm, welcher zum Zwecke der Erfüllung seines Dienstes genoͤthigt ist, Felder, Wiesen, oder einen zum gewohnlichen Gebrauche verbotenen Weg— Feld; oder Waldweg— zu betreten, keinen Frevel begehe. Indem ich Sie hiervon, sowohl zur eigenen Darnachachtung, als wie zur sachgemaͤßen Instruktion der Feld⸗ und Waldschuͤtzen in Kenntniß setze, bemerke ich zugleich, daß sich alsdann, wenn es zweifelhaft erscheint, ob der Gendarm genöthigt gewesen sei, zur Erfuͤllung seines Dienstes den zum gewoͤhnlichen Gebrauche verbotenen Weg zu betreten, deshalb an mich zur weiteren geeigneten Veranlassung zu wenden ist. 5 a K. C, Korr. Zu Nr. K. G. 3148. Gießen am 18. Maͤrz. 1842. Setreffend: Den Vaganten Abraham Strauß von Ulrichstein. g f Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzogl. Buürgermeister dieses Kreises. Nach einer Benachrichtigung Großhl. Kreisraths zu Gruͤnberg treibt sich der nachstehend signalisirte Rubrikat zwecklos und bettelnd umher. Sie werden auf denselben invigiliren, ihn im Betretungsfalle arretiren und hierher gefaͤnglich einliefern. K. C. Kon — nd on Signalement: Alter, 24 Jahre. Groͤße, 6“ 5“. Haare, schwarz. Stirne, niedrig. Augenbraunen, schwarz. Augen, braun. Nase, gewoͤhnlich. Mund, klein. Bart, schwarz. Kinn, rund. Gesicht, rund. Gesichtsfarbe, bleich. Besondere Zeichen. Narbe am linken Zeigenfinger. Zu Nr. K. G. 1784. —.——— Gruͤnberg am 18. Maͤrz. 1842. Betreffend: Das Bedecken von Stuten auf den Gestütsstationen an Sonn ⸗ und Feiertagen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg an saͤmmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises. Sie werden zur offentlichen Kenntniß bringen, daß das Bedecken von Stuten durch Ge— stuͤtshengste an Sonn- und Feiertagen des Vormittags ganz, des Nachmittags bis nach beendigtem Gottesdienste untersagt, mithin erst nach beendigtem Nachmittagsgottesdienste gestattet ist. idr z e r. Zu Nr. K. G. 1811. Gruͤnberg am 19. Maͤrz 1842. Betreffend: Das Gehen der Gendarmen auf verbotenen Wegen bei Verrichtung ihres Dienstes. Der Großherzoglich Hessische Kreisrat h des Kreises Geruͤnberg an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. Zu Ihrer Nachricht und Bemessen in vorkommenden Faͤllen setze ich Sie in Kenntniß, daß nach einer hoͤchsten Verfuͤgung ein Gendarm, welcher zum Zweck der Erfuͤllung seines Dienstes genoͤthigt ist, Felder, Wiesen, oder einen zum gewohnlichen Gebrauche verbotenen Weg— Feld⸗ oder Waldweg— zu betreten, hierdurch keinen Frevel begeht. Ouvrier. ——. Bekanntmachungen. Besondere Bekanntmachungen. 66) Zur öffentlichen Kenntniß wird hierdurch gebracht, daß das neu errichtete Grundbuch 1. der Gemarkung Hausen in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Dern daselbst, 2. der Gemarkung Annerod in der Wohnung des Großh. Buͤrgermeisters Peter allda, nebst den dazu gehörigen Parcellenkarten offen ge— legt worden ist⸗ Die Betheiligten sind befugt, dasselbe waͤhrend der Zeit der Offenlegung in diesen Localen einzusehen, auch gegen die Gebühr von den genannten Großh. Bürgermeistern Grundbuchsauszüge(Geschoße) zu verlangen. Auch werden sie durch Letztern auf die von den Feldgeschwornen entdeckt werdenden, sie be⸗ treffenden Fehler aufmerksam gemacht werden. Allen denjenigen, welche sich bei den Angaben des Grundbuchs rücksichtlich des Besitzstandes und der Größenangaben für beschwert erachten, steht es frei, binnen einer unerstrecklichen Frist von sechs Monaten, ihre Anstände entweder auf güt⸗ lichem Wege bei dem Bürgermeister der Gemeinde, vor welchen sie ihre etwaigen Gegner vorladen lassen können, zu beseitigen und, insofern dieses nicht von Erfolg ist, ihre Ansprüche bei dem für Besitzstreitig⸗ keiten zuständigen Gerichte geltend zu machen. Ist dieses Gericht ein anderes, als das unterzeichnete, so haben sie davon, daß Letzteres geschehen, binnen eben dieser Frist Anzeige zu machen. Dieselbe An⸗ zeige liegt ihnen binnen derselben Frist alsdann ob, wenn sie vor Offenlegung des Grundbuchs gegen den daselbst eingetragenen Besitzer eine Besitzklage angestellt haben. Nach Ablauf dieser Frist wird der Besitz, wie ihn das Grundbuch angiebt, in Bezug auf die Per⸗— sonen der Besitzer und Größenangaben in allen den Fällen für richtig angenommen, in welchen weder eine gütliche Beseitigung bei dem Bürgermeister zu Protokoll gegeben, noch eine gerichtliche Klage des, halb erhoben, und erforderlichen Falls bei dem unterzeichneten Gerichte zur Anzeige gebracht wor⸗ den ist. Die unerstreckliche Frist von sechs Monaten geht mit dem 30.(dreißigsten) September laufenden Jahres zu Ende. Gießen, am 19. März 1842. Großh. Hess. Landgericht daselbst. Ploch. Stein. 68) Das der Wittwe und den Kindern des Konrad Rühl zu Langwasser, bei Ulrichstein, zu— stehende Bauerngut, bestehend in Wohnhaus, Scheuer mit Stall, Schweinstall, nebst einer Schlagmühle und zwischen 40 bis 50 Morgen Feldgüͤtern in fünfzig sieben, zum Theil großen, Parcellen, soll, auf frei⸗ williges Anstehen der Eigenthümer, Dienstag, den 31. Mai 1842, Vorm ttags 10 Uhr, in dem Stadtwirthshaus dahier durch hiesigen Großh. Bürgermeister öffentlich, ganz oder zum groͤßten Theil unzertrennt, verkauft werden. Ulrichstein, den 16. März 1842. Großh. Hess. Landgericht daselbst. Dittmar. Versteigerungen. 70) Mittwoch, den 30. März 1842, i Vormittags 9 uhr, sollen in dem Gemeindewald der Gemeinde Gießen in den Distrikten Mühlkopf und Hohewart, 5 91 Stecken Buchen⸗Scheitholz, 3„ Prügelholz, 57 7„ Stockholz, 159„ Eichen⸗Scheitholz, 100 7 7 Prügel holz, 7„ Stockholz, 1266 Buchen⸗Wellen, 2575 Eichen⸗Wellen, 32 Eichen⸗Stämme mit 2154 Cubikfuß, 3 Buchen⸗Stämme mit 90 Cubikfuß und 2 Fichten⸗Stangen mit 3 Cubikfuß an den Meistbietenden versteigert werden. Der Zusammenkunftsort ist auf dem Annerödder⸗ weg bei der neuen Wiesenanlage am Altentisch. Gießen den 17. März 1842. Der Beigeordnet⸗ E. C. Nühl. 69) Versteigerung eines Gebaͤudes auf den Abbruch. Freitag, den 1. April d. J., Vormittags 10 Uhr, soll das hinter dem neuen Universitäisgebäude auf dem Seltersberge dahier stehende, 24,6 Fuß lange, 13,3 Fuß breite, 8,8 Fuß im Lichten hohe, von Holz erbaute, einstöckige Gebäude unter den bei der Versteigerung bekannt gemacht werdenden Bedingun⸗ gen, an Ort und Stelle meistdietend versteigert werden. Gießen, den 22. März 1842. Der Großh. Hess. Provinzialbaumeister Hofman. Freitag, den 8. April d. J., Vormittags 9 Uhr, sollen in der Freiherrlich von Nau'schen Waldung bei Nordeck 1. 70 halbe Klftr. Buchen⸗Scheitholz, Nordecker Maases à 216 Kubikf. d. Klftr.; 2. 15 Klftr. desgl., klein Maas, zu 150 Kubikf. d. Klftr.; 3. 8 Klftr. Erdstöcke und 4. 10 Schock Zopfreis öffentlich an den Meistbietenden verkauft werden. Kaufliebhaber werden dazu mit dem Bemerken eingeladen, sich zur angegebenen Stunde bei der so⸗ genannten Försterwohnung in Nordeck einzufinden. Amöneburg, am 15. März 1842. Der Freiherrlich v. Nau'sche Rendant Zaier. 67) Zu verpachten. Dienstag den 29. März 1842, Vormittags 10 Uhr, sollen die der hiesigen Stadt gehörende 18 Morg. 90 Rth. Wiese,/ Mrg. Grabland und ½ Mrg. Acker auf die nächsten 3 Jahre, 1842, 1843 und 1844 unter denen alsdann bei der Versteigerung gestellt werdende Bedingungen, nöthigenfalls an Ort und Stelle anderweit verpachtet werden. Der Zusammenkunftsort ist auf dahiesigem Rathhaus. Allendorf a. d. Lumda den 23. März 1842. Der Großherzogl. Bürgermeister Funk. 71 Druck und Verlag der G. D. Brühl' schen Buch- und Steindruckerei in Gießen.