2 XR r 3— Oberhesfisches Intelligenz- und Kreis-Blatt NZ. Freitag den 25. Februar 1842. Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz⸗ und Kreisblatt bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; 2 N Inserate bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt per Zeile 2 kr. f Zu Nr. K. G. 38 u. 11,684. Gießen am 14. Februar 1842. f Betreffend: Die landwirthschaftliche Verdienftmedaille II. Classe. b Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeister des Kreises Gießen. Auf Verlangen des Praͤsidiums des landwirthschaftlichen Vereins für die Provinz Ober— hessen, bringe ich die nachstehende Bekanntmachung uͤber die Einführung einer landwirthschaft⸗ lichen Verdienstmedaille II. Classe, zu Ihrer Kenntniß. mme. Knorr. Bekanntmachung des Präsidiums des landwirthschaftlichen Verekns fuͤr die Provinz Oberhessen, die Einfuͤhrung einer landwirthschaftlichen Verdinnstmedaille zweiter Classe betreffend. Der Ausschuß des landwirthschaftlichen Provinzial-Vereins von Oberhessen hat in der Sitzung am 29. Novbr. d. J. die Einfuͤhrung einer landwirthschaftlichen Verdienst⸗ medaille zweiter Classe beschlossen, wovon hauptsaͤchlich in Faͤllen Gebrauch gemacht wer⸗ den soll, wo es sich um Anerkennung solcher Verdienste handelt, fuͤr welche die großere Ver⸗ dienstmedaille, als mehr fuͤr Verdienste um die vaterlaͤndische Landwirthschaft überhaupt bestimmt, nicht geeignet sein wuͤrde. Ganz besonders ist dieselbe aber fuͤr solche Gr. Buͤrgermeister be⸗ stimmt, welche sich durch Foͤrderung der landwirthschaftlichen Interessen ihrer Gemeinden besonders auszeichnen, wie z. B.: durch Hinwirkung auf gute Benutzung der Gemeindeguter, gute Handhabung der Feldpolizei, Consolidation zerstuͤckelter Felder, bessere Regulirung der Gemarkungsgewanne, Rectification von Baͤchen, Anlagen von Bewaͤsserungen und zweckmäßigen Flachs⸗Röstgruben, Wald⸗Kulturen, Abschaffung des Furchelns und der Ra⸗ senstreifen als Grenzezeichen, Unterhaltung guter Feldwege und ausgezeichneter Oemeindezucht⸗ bullen, Einfuhrung von Viehversicherungs⸗Cassen u. s. w.; welcher Beschluß hiermit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß kommt, daß sich der Verein unter Rücksprache mit den Gr. Kreis⸗ und Landraͤthen und den landwirthschaftlichen Bezirks⸗Vereinen von selbst die noͤthigen Notizen uͤber die einer Auszeichnung durch diese Medaille Wuͤrdigen verschaffen wird. Gießen, den 1. December 1841. Der Praͤsident des landwirthschaftlichen Vereins der Provinz Oberhessen. In dessen Abwesenheit: Schneider, Vieepraͤsident. —————— Zu Nr. K. G. 2040. Gießen den 18. Februar 1842. Betreffend: Die Entfernung der Anna Maria Kunz von Nauborn aus ihrer Heimath. Der Großherzogl. Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises. Unterm 16. September v. J. habe ich Ihnen zu Nr. K. G. 8801. ein Ausschreiben zugehen lassen, mit dem Auftrage, auf die Rubricatin zu invigiliren. Die Füͤrstlich Braunfelsische Regierung hat neuerdings bei mir die Anzeige gemacht, daß sich die Anna Maria Kunz in hiesigem Kreise aufhalte. Ich beauftrage Sie daher, auf die in oben bezeichnetem Nr. des Kreisblatts signalisirte Rubricatin zu achten und im Betretungs⸗ * ö falle mir solche vorfuͤhren zu lassen. K. Kunde ö f Zu Nr. K. G. 2196. Gießen am 23. Februar 1842. 1 0 Betreffend: Die Jahrmärkte zu Ulrichstein. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Großherzogliche Buͤr germeister die ses Kreises. Nach einer Mittheilung des Großhl. Kreisraths des Kreises Grünberg sind die auf den ö 31. Maͤrz und 1. April l. J. fallenden Ulrichsteiner Vieh und Kraͤmermaͤrkte, wegen des am 1. April eintretenden juͤdischen Feiertags, auf den 30. und 31. Maͤrz bestimmt worden, wo⸗ 1 von Sie hierdurch mit der Auflage in Kenntniß gesetzt werden, dieses in Ihren betreffenden 0 Gemeinden in geeigneter Weise zu Veröffentlichen. K. C Knorr. 10 N 0 Zu Nr. K. G. 1169. Grünberg am 19. Februar 1842. 13 Betreffend: Die Jahrmärkte zu Ulrichstein. 8 4 Der Großherzoglich Hessische 14 Kreisrath des Kreises Grunberg. an sßämmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises. N 0 ö 8 Die auf den 31. Maͤrz und 1. April fallenden Ulrichsteiner Vieh⸗ und Kraͤmermaͤrkte 1 sind wegen des am 1. April eintretenden jüdischeu Feiertags auf den 30. und 31. Maͤrz be⸗ 9 ö stimmt worden, was Sie in Ihren Gemeinden zur oͤffentlichen Kenntniß bringen zu lassen haben. Ouvrier. eibe daß den am wo⸗ nden 12 ullte be⸗ 5 gaben. Zu Nr. K. G. 1072. Gruͤnberg am 16. Februar 1842. Betreffeud: Den Verein zur Unterstützung und Beaufsichtigung der aus den Gr. Landes⸗ und Probvinzial⸗Anstalten Entlassenen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤn berg an saͤmmtliche Großherzogliche Burgermeister dieses Kreises. Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Praͤsidenten des rubricirten Vereins, wer, den Sie alsbald veroͤffentlichen, und zur besonderen Kenntniß derer bringen, welche diesem Vereine beigetreten sind. O Aer NEN Rachdem nunmehr beinahe alle Mitglieder des Vereins zur Unterstͤtzung und Be⸗— aufsichtigung der aus den Großherzogl. Landes- und Provinzial⸗Strafanstalten Entlassenen sich wegen des nach§. 5 der Statuten zur Vereinscasse zu leistenden jaͤhrlichen Geldbeitrags erklaͤrt haben; so ladet der Unterzeichnete, Namens der Vereins⸗Central-Behoͤrde, Dieselben, in Gemaͤßheit des§. 22 der Statuten, hierdurch zur ersten General⸗Versammlung, zur Wahl des Vereins⸗Ausschusses, Vernehmung der bis jetzt sich gezeigten Theilnahme an dem Verein und zur Anhoͤrung von Vorschlaͤgen im Interesse des Vereins ꝛe.— auf Montag den 14. Maͤrz, l Vormittags 9 Uhr, in den Saal des staͤdtischen Rathhauses dahier, ein. Er fordert hierbei zugleich Diejenigen, welche mit jener obgedachten Erklaͤrung noch zu⸗ rückstehen, dazu wiederholt auf. ——kꝛ᷑ ͤ Zu Nr. K. G. 1095. Grünberg am 17. Februar 1842. Betreffend: In Untersuchungssachen wegen eines zum Nachtheil des Peter Schwab zu Fauerbach verübten großen Diebstahls. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an die Großherzogl. Bürgermeister dieses Kreises. In der vorigen Woche sind dem Peter Schwab zu Fnuerbach: 1) drei blautuchene Oberroͤcke, 2) ein blautuchener Wams, 3) ein Paar blautuchene Hosen,. i 4) ein blaues baumwollenes Leibchen mit zwei Reihen weißer Metallknoͤpfchen, 5) ein„ 1 7„ l /, gelben 7 6) eine blautuchene Schildkappe, auf deren Deckelknopf sich ein Quaͤstchen von Silberdrath befand, a und mehrere andere Kleidungsstuͤcke entwendet worden, ohne daß bis jetzt der Thaͤter hat ent⸗ veckt werden konnen. Einiger Verdacht liegt gegen einen gewissen Sebastian Heinrich aus Gre— benhain vor, welcher sich im vorigen Spaͤtherbste in der Gegend Nidda auf den Jahrmaͤrkten mit Orgelspielern herumgetrieben hat. Indem ich Ihnen nachstehend ein Signalement des ver⸗ dächtigen Subjects mittheile, weise ich Sie an, auf dasselbe invigiliren, solches im Betretungs⸗ falle arretiren und anher abliefern zu lassen. nee, Signalement. Sebastian Heinrich aus Grebenhain ist 26 bis 27 Jahre alt, zwischen 6 und 7 Fuß groß, von schlanker und hagerer Statur, hat rothes Haar, deßgleichen Backen- und Schnurrbart, bleiche Gesichtsfarbe und eingefallene Wangen, den Kopf traͤgt er etwas vorgeruͤckt. Bei seiner letzten Anwesenheit in Fauerbach trug er eine dunkelfarbige s. g. Polenmütze, ein Aermelcamisol von striefigem Sommerzeug, ein Paar Hosen von braun und gelbstriefigem Sommerzeug, und ein Paar Schnurschuhe. Einige Tage nach dem Diebstahl soll er einen blauen Kittel und eine Kappe getragen haben, welche wie die oben unter Nr. 6 beschriebene ausgesehen hat. Zu Nr. K. G. 1231. Grunberg am 23, Februar. 1842. Betreffend: Das neue Feldstrafgesetz, nun die Verbesserung der Feldpolizei, insbesondere Anstellung, Dienst⸗ und Gehaltsverhältnisse der Feldschützen. W Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤn berg an saͤmmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises. Die nachstehend abgedruckte hoͤchste Verfugung vom 10. l. M. theile ich Ihnen mit dem Auftrag mit, hiernach den Gemeinderaͤthen Eroͤffnung zu machen und sich genau nach solchen zu bemessen. g Ouvrier. 4. Zu Nr. D. 2461. Darmstadt, am 10. Februar 1842. Betreffend: wie oben. Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großh. Provinzial-⸗Commissariate dahier und zu Gießen und saͤmmtliche Großherzogl. Kreisraͤthe. Wir finden uns bewogen, in rubrieirtem Betreff insbesondere zur weiteren Ausfuͤhrung der in unserem Ausschreiben vom 5. Juni 1834(Nr. 30 des Amtsblatts) enthaltenen Bestimmun⸗ gen folgende allgemeine Vorschriften zu ertheilen: N 1 In jeder Gemeinde muß in der Regel wenigstens ein Feldschuͤtze angestellt sein. Es ist jedoch zulassig, Gemeinden von kleinen Gemarkungen mit anderen Gemeinden in Einen Feld⸗ schutzbezirk zu vereinigen. Die Anstellung mehrerer Feldschuͤtzen für eine Gemeinde oder einen Feldschutzbezirk ist erforderlich, wenn wegen Ausdehnung des Bezirks, wegen gebirgigen oder von Flussen und großen Baͤchen durchschnittenen Terrains, wegen in der Mitte liegender Waldungen, wegen der großen Zahl begangen werdender Frevel ꝛc. es nicht moͤglich ist, den Bezirk durch einen Feldschuͤtzen gehoͤrig schützen zu lassen. Wenn insbesondere die Feldgemarkung einer Oemeinde zwischen 2000 und 4000 Morgen enthaͤlt, muͤssen zwei bis drei, bei einem großeren Flaͤchengehalt eine verhaͤltnißmaͤßig groͤßere Zahl staͤndiger Feldschuͤtzen angestellt werden, es sei denn, daß Ihnen genuͤgend dargethan werden kann, daß eine geringere Zahl zureichend sei. In solchen Ausnahmsfaͤllen wird es jedoch oͤfters noͤthig sein, wenigstens fuͤr die Dauer der Erndte⸗ D ͤ a zeit einen weiteren Feldschuͤtzen auf Taglohn anzunehmen, so wie es uͤberhaupt haufig als zweck⸗ maͤßig erscheint, während der Sommer- und Herbstmonate noch besondere naͤchtliche Schutz⸗ wachen anzuordnen. 2) Neben den staͤndig angestellten Feldschuͤtzen können nach dem oben erwaͤhnten Aus⸗ schreiben vom 5. Juni 1834 einige rechtliche Guͤterbesitzer auf den Feldschutz verpflichtet werden. Es ist zu wünschen, daß diese Einrichtung eine großere Ausdehnung als bisher erhalte. Die Güterbesitzer, welche sich auf den Feldschutz verpflichten lassen, sind ubrigens ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß sie durch diese Verpflichtung die Verbindlichkeit ubernehmen, alle von ihnen entdeckten Frevel zur Anzeige zu bringen. 3) Die Feldschützen werden nach Vernehmung des Gemeinderaths von dem Buͤrgermeister auf Widerruf, also niemals bloß auf ein Jahr oder eine bestimmte Zahl von Jahren, ernannt. Der Buͤrgermeister hat von jeder solchen Ernennung unter Beischluß des Berathungsprotocolls des Gemeinderaths die Anzeige dem ihm vorgesetzten Kreisrath oder Landrath zu machen, welcher, wenn er bei der Ernennung nichts zu erinnern findet, die Verpflichtung des Ernannten veran— laßt. Um den Kreisrath oder Landrath in den Stand zu setzen, zu pruͤfen, ob die erfolgte Wahl als angemessen erscheint, muͤssen die dem Kreisrath oder Landrath vorzulegenden Acten⸗ stücke— Bericht oder Berathungsprotocoll— uber Alter, Gesundheits-Umstaͤnde, bisherige Aufführung und Beschäftigung, insbesondere auch daruber, ob der ernannte Feldschuͤtze lesen und schreiben kann, genaue Auskunft enthalten. Findet der Kreisrath oder Landraͤth die getroffene Wahl nicht zweckmaͤßig, so hat er eine anderweitige Ernennung zu veranlassen. 4) Es ist unzulaͤssig, den Feldschuͤtzen auch zu anderen gemeinheitlichen Diensten, welche ihn in Verrichtung der ihm als Feldschuͤtz obliegenden Geschaͤfte abhalten,(z. B. zu den Fune⸗ tionen eines Gemeindedieners oder Nachtwaͤchters) zu verwenden. Dagegen kann der Feldschutz und der Forstschutz, wo die Localverhaͤltnisse es gestatten, in Uebereinstimmung mit der Forst⸗ verwaltung, einer und derselben Person uͤbertragen werden. 5) Wir finden es mit Ruͤcksicht auf die Verschiedenheit der Localverhaͤltnisse noch zur Zeit nicht zweckmaͤßig, fuͤr den Gehalt der Feldschützen in allen Landestheilen ein bestimmtes minimum und maximum festzusetzen. Wir beschraͤnken uns vielmehr vorerst nur darauf, allgemein zu verfugen, daß der Gehalt der Feldschuͤtzen nach Anhörung der Ortsvorstaͤnde von den Kreis⸗ raͤthen oder Landraͤthen, mit Beachtung der groͤßeren oder geringeren Schwierigkeiten der Hand⸗ habung des Feldschutzes, der Groͤße und Ausdehnung der Feldgemarkung und der sonstigen ob⸗ waltenden Localverhaͤltnisse in einer Weise festzusetzen ist, daß der Feldschütze sein Auskommen damit zu finden im Stande ist. Ueber den einem Feldschuͤtzen bewilligten Gehalt ist demselben von dem Kreisrath oder Landrath eine Urkunde auszustellen und sowie die Ortsvorstaͤnde nicht befugt sind, ohne Genehmigung der oberen Verwaltungsbehoͤrde eine Verminderung des fest⸗ gesetzten Gehalts eintreten zu lassen, ebenso bedarf jede von den Ortsvorstaͤnden etwa beantragte Gehaltszulage der Genehmigung des Kreisraths oder Landraths. 6) Ist ein Feldschuͤtze nachlaͤssig in seinem Dienst oder macht er sich uberhaupt einer Amts⸗ verletzung schuldig, so ist von dem Buͤrgermeister daruber eine Anzeige an den Kreisrath oder Landrath zu erstatten, welcher, nach vorausgegangener Untersuchung, das noͤthige disciplinarisch zu verfugen, oder den Feldschuͤtzen nach Befund zur Bestrafung an das Gericht zu verweisen oder ihn, wenn die Umstaͤnde dazu geeignet sind(nach vorhergegangener Vernehmung des Ge⸗ meinderaths), aus Gründen der Verwaltung zu entlassen hat. Erscheint die Entlassung eines Feldschützen aus anderen Ursachen: Kraͤnklichkeit, Unbrauchbarkeit ꝛc. noͤthig oder wünscht der Feldschutze selbst entlassen zu werden, so ist ebenfalls vorerst die Entschließung des Kreisraths oder Landraths einzuholen. 5 1 6 —— —— Jedenfalls ist den Ortsvorstaͤnden die eigenmaͤchtige Entlassung der Feldschuͤtzen, aus welchem Grunde es auch sein mag, bei Strafe untersagt, dagegen aber auch der Buͤrgermeister zur Verantwortung zu ziehen, wenn er es unterlaͤßt, von Dienstvergehen der Feldschuͤtzen oder sonsti⸗ gen Maͤngeln und Gebrechen des Feldschutzes die pflichtmaͤßige Anzeige zu machen: Hiernach sind die Ortsvorstaͤnde zu instruiren. du Thil. v. Stein. Zu Nr. K. G. 1232. Grünberg am 23. Februar 1842. Betreffend: Die Verrechnung der von einzelnen Gemeinden zu bezie⸗ henden Feldstrafen in der dritten Classe. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg an die Großherzoglichen Burgermeister dieses Kreises. Nach hoͤchster Verfügung sollen in denjenigen Gemeinden, welche Feldstrafen zu beziehen haben, solche vom Jahr 1843 an, in der dritten Classe(M 64 des Buͤdgets) verein nahmt werden, wonach Sie sich bemessen werden. 5 Ou g ie k. Zu Nr. K. G. 1233. i Grünberg am 23. Februar 1842. Betreffend: Die Instruction für die Feldschützen, insbesondere die von denselben als Erkennungszeichen zu tragenden Schilde. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg. an sämmtliche Großherzogl. Bürgermeister dieses Kreises. Nach der Schlußbestimmung des§. 1 der Instruction fuͤr die Feldschutzen haben solche als Erken nungszeichen fuͤr ihre Eigenschaft als Feldschützen messingene Schilde nach einem vor⸗ geschriebenen Muster zu tragen. Ich werde diese Schilde fuͤr alle Feldschuͤtzen des Kreises nach dem bestimmten Muster anfertigen lassen. b Das Kuppel, worauf das Schild befestigt ist, wird unter dem Rocke getragen, in der Weise, daß wenn der Rock aufgeknoͤpft wird, das Schild sogleich auf der Brust sichtbar wird. Ouvrier. Bekanntmachungen.— Zu diesem Nachlaß gehören folgende Grund, 1 ücke: Edictalladung. 221 IX. 178 a. 165 Klftr. Acker auf der Reipfütze, 46) Alle diejenigen, welche Ansprüche an den r 3* Nachlaß der ledig verstorbenen Barbara Hermann s XV. 19. 161 auf der Haide an H von Atzenhain machen können, werden aufgefordert, 5 n Becker, diese dahier im Termin 1487 IV. 115. 145„ Wiese im Streithain an den 27. April l. J., früh, G. K sogewiß anzumelden, gegenfalls dieselben nicht wei⸗ 0 B zer berücsichtigt Ae f selben nicht wei⸗ g XIII. 303. 147„ n an 1 1 Da das Eigenthum der Verstorbenen an diesen Grundstücken nicht urkundlich nachgewiesen werden kann, so werden alle diejenigen, welche etwa ding⸗ liche Rechte darauf erworben haben, zu deren Gel⸗ tendmachung in obigem Termin unter dem Anfügen geladen, daß im Unterlassungsfalle, ohne Rücksicht auf jene Rechte, die betreffenden Grundstücke als wahres Eigenthum der Verstorbenen behandelt und der anderweiten Disposition darüber stattgegeben werden wird. Grünberg den 12. Februar 1842. Großh. Hess. Landgericht daselbst. Kraft. Nayß. Versteigerungen. 48) Versteigerung von Bauarbeiten. Kommenden Montag den 8. März d. J., Vormittags 10 Uhr, sollen auf dem Nathhause zu Crumbach die zur Er⸗ bauung eines neuen Spritzenhauses daselbst, er⸗ forderlichen Arbeiten, bestehend in: Maurerarbeit, veranschlagt zu 70 fl. 51 kr. Zimmerarbeit, 1 7 101, 26„ Dachdeckerarbeit„ 5 71, 58% Schreinerarbeit, 77 77„ 31 17 55 77 Schlosserarbeit,„ W 42553950 Weißbinderarbeit,„ 5 8 8 Planirarbeit, 1 1 0 an die Wenigstnehmenden öffentlich versteigert werden. Plan, Voranschlag und Bedingungen liegen den Steigliebhabern auf dem Büreau des Unter⸗ zeichneten zur Einsicht offen. Gießen, den 23. Februar 1842. Der Großh. Hess. Provinzial⸗Baumeister Hofmann. 47) Montag den 7. März d. 3 Vormittags um 11 Uhr, sollen an Ort und Stelle, die in der Gemarkung Hermannstein an der Dill gelegenen, sehr gut ge⸗ haltenen Korbweidenstücke, auf weitere acht Jahre, von Ansang 1843 bis Ende 1854, unter den als⸗ dann bekannt gemacht werdenden Bedingungen, ver— steigert werden. N Hermannstein den 19. Februar 1842. Der Großh. Bürgermeister Wagner. 49) Freitag, den 4. März, sollen in dem Demanialwald des Reviers Schiffen⸗ berg, Distrikt Schinderskopfshege, nachstehende Holz⸗ sortimente meistbietend öffentlich versteigert werden: —— 38 Stecken Birken⸗Scheitholz, 4 77 Eichen⸗ 77 24 77 Nadel⸗ 77 4 77 Aspen⸗ 77 19„ Birken⸗Pruͤgelholz, 14„ Eichen⸗„ 33½%„ Nadel⸗ 4„ Aspen⸗„. 39 77 Birken⸗Stöcke, 134½%„ Eichen⸗„ r 3„ Aspen⸗„ 9500 Gebund Eichen Reiser, 1050 77 Birken⸗ 77 2 e een 50„ Dorn⸗ 6 16 Stück Eichen⸗Stammholz, 95 Cubf. haltd. 19„ Nadel⸗ 1 164„ 4 4„ Birken⸗ 1 33„ 8 165„ N Eichen⸗Stangen, 218„ 5 6„ Nadel⸗ 77 28„ 7 Gegen vorschriftsmäßige Bürgschaft wird Cre⸗ dit bis Martini d. J. gegeben. Die Zusammenkunft ist um 8 Uhr in dem Distrikt selbst bei, 4. Gießen den 24. Februar 1842. Der Revierförster. v. Buseck. Vermischte Nachrichten. 50) Mit Bezug auf meine Anzeige in der Beilage zu N 41. 1841 des Anzeige⸗ blatts der Stadt Gießer und des Oberhessischen Intel— ligenz- und Kreisblattes M 41. 1841, bringe ich hiermit bei herannahendem Frühlinge allen Garten⸗ freunden meine Offerten, in jeder Art Arbeit in der Kunstgärtnerei, so wie im Anlegen und Beaus⸗ sichtigen von Gemeindebaumanlagen ꝛc. in geziemende Erinnerung, und bemerke, daß ich eine Art Dung bezogen habe, welche den Bäumen nicht nur allein höchst zuträglich ist, sondern solche auch vor dem Brande schützt, und welche überdies noch die besondere Eigenthümlichkeit hat, daß die Bäume in 5 Jahren nicht wieder gedüngt zu werden brauchen. Gleichzeitig empfehle ich meine vorzüglichen frischen Gemüse⸗, Feld⸗ und Blumensämereien, so wie meine Blumenzwiebeln, Knollengewächse und Wurzelarten ꝛc. bestens. Gießen am 25. Februar 1842. G. Schmelz, Kunstgärtner, wohnhaft bei Bäckermstr. Joh. Jughardt auf dem Seltersweg. Miscellen. Fortsetzung.) Ja man kann annehmen, daß der Roggen in nördlicheren Gegenden mit mehr Gewißheit gebaut werden kann, als in Gebirgsstrichen, wo die Wit⸗ terung sehr wechselnd ist, weil später Frost oder Reif, wenn er den Roggen in der Blüthe trifft, die⸗ sen gänzlich zerstört. Was den Boden anlangt, so liebt er den mehr leichten, lockern, er kommt in ei⸗ nem solchen, welcher 85 Procent Sand hat, recht gut fort und selbst im Sandboden, der nicht geradezu Flugsand ist, wo selbst der Buchwaizen nicht gut sort will, gedeihet der Roggen dennoch, wenn ein solcher Boden nur nicht zu arm an pflanzennähren⸗ den Theilen ist, und lohnt die auf ihn verwendete Mühe und Arbeit. In vielen Sandgegenden ist der Roggen die einzige Körnerfrucht, und fur diese die unschätzbarste Wohlthat. Uebrigens geräth der Rog⸗ gen in einem mehr bindigen Boden, wenn dieser nur reich genug ist, sich nicht zu fest schließt, muͤrbe bleibt und an der Luft leicht zerfällt, um so desser, besonders der Stauden⸗Roggen, und giebt einen um so größern Ertrag an Körnern und Stroh. Be⸗ sonders gut gedeihet der Roggen in dem sogenann⸗ ten Gerstenboden, welcher dem Klee gut zusagt und wo noch Waizen mit Vortheil gebaut werden kann. Hat der mehr thonige Boden eine Beimischung von Kalk oder Mergel in seiner Oberfläche, so ist er für den Roggen ebenfalls geeignet, weil diese Be⸗ standtheile die Oberfläche des Bodens mürbe erhal⸗ ten. Was die Tiefe der Bodenkrume anlangt, so gedeihet der Roggen allerdings um so besser, je mehr er mit seinen Wurzeln eindringen kann, und diese gehen im lockern Erdreiche bis zu einer nicht unbe⸗ trächtlichen Tiefe herab, doch nimmt er auch mit einem flachen Boden mehr vorlieb, als viele andere Feldgewächse, weil die Wurzeln dann, anstatt in die Tiefe zu gehen, sich mehr seitwärts ausbreiten und einen Filz bilden. In einem feuchten und sehr bin⸗ digen Boden, welcher dem Waizen zusagt, kommt der Noggen nicht gut fort, er wintert leicht aus; wenn er fest wird, können sich die Wurzeln nicht genugsam verbreiten und die Pflanzen bleiben klein und setzen kleine Aehren und wenig Körner an. Ist die Witterung günstig, so wächst er in solchem Boden mehr ins Stroh, als er Körner giebt. Nas⸗ ser Boden und solcher, wo sich beim Thauwetter Wasser sammelt, paßt zum Bau des Roggens nicht, weil er meistens auswintert. Einen gewissen Grad von Säure im Boden verträgt er mehr, als andere Feldgewächse, und er kann daher im Moorboden, wenn dieser gehörig trocken gelegt ist, gebaut wer⸗ den; auch kommt er im Haideboden fott. Je kräf⸗ tiger der Boden ist, um so besser gedeihet der Rog⸗ gen, er kommt aber auch in einem magern, we⸗ nig Humus enthaltenden Boden fort, und für Außenfelder, welche eine Reihe von Jahren zu Weide liegen gelassen werden, um einige Kraft zu sammeln, ist er die schätzbarste Frucht, weil er nicht nur ei⸗ nen sehr schaͤtzbaren Ertrag an Stroh, sondern auch durch den Köͤrnerertrag einigen Gewinn giebt. Man hat solche Ländereien, die in 4, 6 auch mehr Jahren einmal mit Roggen bestellt werden, ohne daß sie je Düngung erhalten, und ist der Boden nicht zu arm an Humus und nicht zu trocken, so daß der Graswuchs nicht zu unbedeutend ist, so nimmt man an, daß er, wenn er 2 Jahre als Schasweide liegen bleibt, eine gute Roggen-Ernte zu tragen vermag, ohne erschöpft zu werden. Je überwiegender die Sandtheile in einem Boden sind, um so feinhülsiger, mehlreicher und schwerer werden die Samen. Je feuchter und kälter das Klima ist, um so weniger mehlreich sind die Körner.— Fortsetzung folgt.) Anekdote. „In der Anlage werden Sie zwei Louisd'ors fin⸗ den,“ schrieb Jemand an Herrn L., vergaß aber dieselben dem Briefe beizulegen. Sogleich zieht Herr L. seinen Rock an und eilt in us königlichen Anlagen, um dort die Louisd'ors zu uchen. Druck und Verlag der G. D. Brühl' schen Buch- und Steindruckerei in Gießen. 2