HOberhessisches 0 50* Intelligenz- und Kreis-Blatt 16. Freitag den 22. April 1842. Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz⸗ und Kreisblatt bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werdenz später eintreffende Inserate bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt per Zeile 2 kr. Zu Nr. K. G. 4313. Gießen am 19. April 1842. Betreffed: Vorstellung des Pfarrers Ritter von Hammelbach, Kreises Heppenheim, wegen Verbreitung der Schrift unter dem Titel: Das Hauskreuz, oder was vom Brandwein⸗ trinken zu halten sei. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister die ses Kreises. Die hoͤchste Staatsbehoͤrde hat in Beruͤcksichtigung der wohlthaͤtigen Tendenz und populaͤren Abfassung der rubricirten Schrift, deren groͤßtmöglichste Verbreitung empfohlen und zu diesem Zweck fuͤr jede Gemeinde im Lande ein Exemplar angeschafft, welches Sie in der Anlage erhalten. Ich empfehle Ihnen hierbei die moͤglichst groͤßte Veroffentlichung derselben in Ihrer Ge— meinde und werden Sie wohlthun, wenn Sie solcher an Sonntags-Abenden bei versammelter Gemeinde entweder selbst vorlesen oder vorlesen lassen. Sie werden hierbei und bei Verbrei— tung derselben uberhaupt die Geistlichen und Schullehrer Ihrer Gemeinde zu Rathe ziehen und den Anforderungen einzelner Gemeindeglieder oder mehrerer derselben, ihnen dies Buͤchlein zum Durchlesen mitzutheilen, entgegenkommend entsprechen. Zugleich uͤberlasse ich Ihnen, fur nuͤtz— liche Anwendung der in dem Buch enthaltenen Lehren besorgt zu sein, und wird bei vernünfti— ger Behandlung dies Werkchen von großem Vortheil fuͤr die betreffenden Gemeinden sein. Ich sehe bis zum 1. August d. J. einer berichtlichen Vorlage entgegen, auf welche Weise Sie meine Auflage erledigt haben, und wie in Ihrer Gemeinde diese Schrift aufgenommen worden ist. K. C. Ken o e 0*— Zu Nr. K. G. 4408. f Gießen am 21. April 1842. Betreffend: Die Musterung pro 1842. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises. Die diesjaͤhrige Musterung der Conscriptionspflichtigen des Kreises Gießen, sowie die Prüfung der Excapitulanten wird, nach einer mir zugekommenen Benachrichtigung des Großh. 1 1 1 14 1 1 Rekrutirungs⸗Commissairs der Provinz Oberhessen, den 10., 11. und 12., sodann das Loosen den 13. und die Prufung der Nichtexcapitulanten den 14. Mai d. J. stattfinden. Den 10. Mai 18) aus Hermannstein, werden die Conseriptionspflichtigen aus folgen 19)„ẽ Heuchelheim, den Ortschaften, naͤmlich: 200„ Kleinlinden, 1) aus Albach, 21)„ Koͤnigsberg, 2)„ Allendorf a. d. Lahn, 22)„ Langogoͤns. 3)„KAllendorf a. d. Lumda, 4)„ Altenbuseck, Den 12. Mai 5)„ Annerod mit Trohe, 23) aus Leihgestern, F 24)„ Lollar, 7)„ Beuern, 25)„ Mainzlar, 8)„ Burkbardsfelden, 26)„ Naunheim, 9)„ Crumbach, 27 8 Oppenrod, 10)„ Daubringen, a 28)„Reiskirchen, b 11)„ẽFellingshausen mit dem dazu ge— 290 Rodheim mit dem dazu gehörigen hoͤrigen Theil der Bieber,— Theil der Bieber 12)„ Frankendbach, 30)„ Roͤdchen, 5 13)„ Garbenteich. 31)„ Ruttershausen, Den 11. Mai 32)„ Staufenberg, 33)„ Steinbach, 14) aus Gießen,. 15)„ Großenbuseck, 34)„ Steinberg und Watzenborn, 16)„ Großenlinden, 350„ Waldgirmes und 17)„ Hausen, 36)„ Wieseck gemustert und die betreffenden Großhl. Buͤrgermeister haben sich also mit den Conserip⸗ tionspflichtigen auf die bezeichneten Tage, jedesmal Morgens praͤcis um halb 8 Uhr auf dahiesigem Rathhaus zur Musterung einzufinden. Die Loosziehung erfolgt den 13. Mai, zu welcher sich saͤm miliche Buͤrgermeister mit den Conscriptionspflichtigen Morgens um dieselbe Zeit einzufinden haben. Ich bemerke Ihnen hierbei, daß a) die Entscheidung uͤber die Depotanspruche an jedem Musterungstag, nach beendigter Musterung, stattfinden wird, und daß daber die Militaͤrpflichtigen, fuͤr welche das Depot angesprochen wird, mit den betreffenden Großhl. Buͤrgermeistern alsdann zur Hand sein muͤssen. b) Ebenso soll gleich nach beendigter Musterung das Erkenntniß der Aerzte uͤber die von den Militarpflichtigen angegebenen Fehler diesen Militäͤrpflichtigen bekannt gemacht werden, wobei ebenfalls die Gegenwart der betreffenden Buͤrgermeister nothwendig ist, damit sie die noͤthigen Eintraͤge in ihre Listen zu machen im Stande sind. e) Hinsichtlich der Zeugnisse, welche die, an sinnlich nicht sogleich wahrnehmbaren Fehlern und Gebrechen leidenden Conseriptionspflichtigen beizubringen haben, verweise ich auf die bestehenden gesetzlichen Vorschriften, und insbesondere auf den. 124 der Verord⸗ nung vom 30. April 1831, und fordere Sie auf, darnach pünktlichst zu verfahren und die etwa noͤthigen Verstaͤndigungen eintreten zu lassen. 5 d) Die Pruͤfung der Excapitulanten wird jedesmal an dem Tag, an welchem die Con⸗ scriptionspflichtigen ihres Orts gemustert werden, sogleich nach beendigtem Musterungs⸗ —. . geschaͤft, diejenige der Nichtercapitulanten aber den 14. Mai, vorgenommen werden Hiernach sind die Einsteher genau zu instruiren, damit sie nicht auf unrichtige Tage hierher kommen und abgewiesen werden mussen. Saͤmmtliche Einsteher muͤssen ihre Anmeldungsscheine vorzeigen, ohne welche ihre Untersuchung nicht stattfinden kann. e) Saͤmmtliche Conscriptionspflichtige, in sofern sie nicht schon durch das Gesetz von dem persoͤnlichen Erscheinen bei der Musterung eximirt sind, oder von der Rekrutirungs⸗ Commission im Laufe der Musterung definitiv entlassen, oder bis zur naͤchsten Musterung verwiesen werden, muͤssen mit den Großh. Buͤrgermeistern, wie schon oben bemerkt wurde, den 13. Mai„Morgens praͤcis um halb 8 Uhr, zum Loosen sich einstellen. Über alle in diesem Schreiben enthaltenen Punkte haben Sie sogleich in den Gemeinden die erforderliche Bekanntmachung zu erlassen und uͤber den Empfang dieses Schreibens und die Vollziehung meiner Auftrage binnen 8 Tagen zu berichten. Zur instructionsmaͤßigen Vertretung Eckstein. Zu Nr. K. G. 2588. Grünberg am 16. April. 1842. Betreffend: Die mit dem 1. Mai 1842 außer Cours gesetzten kurhessischen Scheidemünzen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises ns an fsaͤmmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises. Ich habe die Bemerkung machen muͤssen, daß noch immer von den rubrieirten Muͤnzen im hiesigen Kreise im Umlaufe sind. Um moͤglichen Verlust von den Bewohnern hiesigen Kreises abzuwenden, empfehle ich Ihnen, Ihre Ortsangehoͤrigen wiederholt darauf aufmerksam zu machen, daß mit Ende dieses Monats(April 1842) die jetzigen Silberscheidemuͤnzen in Kurhessen J und II Albusstücke, die fuͤr die Provinzen Fulda und Hanau geschlagenen 6 und 3 kr. Stücke außer Cours gesetzt seien, und sie deßhalb nochmals vor deren Annahme, sowie gewarnt wurden, diese Scheidemuͤnzen, welche sich etwa noch in ihren Haͤnden befaͤnden, un— fehlbar vor Ablauf dieses Monats an Kurhessische Steuerbeamte abzuliefern. een Zu Nr. K. G. 2631. Grünberg am 18. April 1842. Bestreffend⸗ Die Instruction für die Feldschützen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg an sämmtliche Großherzogliche Burgermeister dieses Kreises. Da es nothwendig erscheint, daß jeder Feldschütze mit einem Exemplar des Feldstrafgesetzes und der Instruction fuͤr die Feldschuͤtzen versehen wird, so habe ich die Großhl. Invaliden⸗ Anstalt in Darmstadt ersucht, Ihnen die erforderlichen Exemplarien zuzusenden. Sobald solche —.——— Morgens um 8 Uhr, an Sie gelangen, werden Sie solche den Feldschuͤtzen zustellen, sie in das Dienstinventar ein— tragen, und fuͤr die alsbaldige Absendung des Geldbetrags an die Invalidenanstalt sorgen. Ouvrier. ——— Zu Nr. K. G. 2706. Grünberg am 20. April 1842. Betreffend: Vorstellung des Pfarrers Ritter zu Hammelbach, Kreises Heppenheim, wegen Verbreitung der Schrift unter dem Titel: Das Hauskreuz, oder was vom Brandwein⸗ trinken zu halten sei. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gr euͤn berg an saͤmmtliche Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises, sowie an die Beigeordneten zu Wettsaasen und Schmitten. Jeder von Ihnen erhaͤlt unter besonderem Umschlag ein Schriftchen:„das Hauskreuz, oder was vom Brandweintrinken zu halten sei?“ welches die traurigen und verderblichen Folgen des Brandweintrinkens für Einzelne und ganze Familien darstellt, und dazu beitraͤgt, von diesem Laster abzuhalten und davon zuruͤckzurufen. Von dieser Schrift werden Sie angemessenen Gebrauch machen, solche zur Kenntniß der Ortseinwohmer bringen, und denselben zum Lesen mittheilen. Süd ——̃g::— Bekanntmachungen. Besondere Bekanntmachungen. 9 66) Zur öffentlichen Kenntniß wird hierdurch gebracht, daß das neu errichtete Grundbuch 1. der Gemarkung Hausen in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Dern daselbst, 2. der Gemarkung Annerod in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Peter allda, nebst den dazu gehörigen Parcellenkarten offen ge— legt worden ist⸗ Die Betheiligten sind befugt, dasselbe wahrend der Zeit der Offenlegung in diesen Localen einzusehen, auch gegen die Gebühr von den genannten Großh. Bürgermeistern Grundbuchsauszuge(Geschoße) zu verlangen. Auch werden sie durch Letztere auf die von den Feldgeschwornen entdeckt werdenden, sie be— treffenden Fehler aufmerksam gemacht werden. Allen denjenigen, welche sich bei den Angaben des Grundbuchs rücksichtlich des Besitzstandes und der Größenangaben für beschwert erachten, steht es frei, binnen einer unerstrecklichen Frist von sechs Monaten, ihre Anstände entweder auf güt⸗ lichem Wege bei dem Bürgermeister der Gemeinde, vor welchen sie ihre etwaigen Gegner vorladen lassen können, zu beseitigen und, insofern dieses nicht von Erfolg ist, ihre Anspruche bei dem für Besitzstreitig— keiten zuständigen Gerichte geltend zu machen. Ist dieses Gericht ein anderes, als das unterzeichnete, so haben sie davon, daß Letzteres geschehen, binnen eben dieser Frist Anzeige zu machen. Dieselbe An⸗ zeige liegt ihnen binnen derselben Frist alsdann ob, wenn sie vor Offenlegung des Grundbuchs gegen den daselbst eingetragenen Besitzer eine Besitzklage angestellt haben. Nach Ablauf dieser Frist wird der Besitz, wie ihn das Grundbuch angiebt, in Bezug auf die Per- sonen der Besitzer und Größenangaben in allen den Fällen für richtig angenommen, in welchen weder eine gütliche Beseitigung bei dem Bürgermeister zu Protokoll gegeben, noch eine gerichtliche Klage des— halb erhoben, und erforderlichen Falls bei dem unterzeichneten Gerichte zur Anzeige gebracht wor— den ist. Die unerstreckliche Frist von sechs Monaten geht mit dem 30,(dreißigsten) September laufenden Jahres zu Ende. Gießen, am 19. März 1842. Großh. Hess. Landgericht daselbst. Ploch. Stein. Hterzu eine Beilage.