9 EE en 1 * Oberhessisches Intelligenz und Kreis Blatt 1642. 42. Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz⸗ bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder später eintreffende Inser per Zeile 2 kr. Freitag den 21. October ummer liegen. Die Inserzions eKanntmact ungen. Gießen am 18. October 1842. Zu Nr. K. G 11202. Betreffend: Die Landgestütsanstalt, nun Beschäler benutzt werdende pro 1843. mehr die Untersuchung der als n Hengsten von Privatpersonen 1 ee Großherzoglich Hessische „Kreis rgtih des Kreiseß Gießen an sämmtliche Großherzogliche Buͤr germeister des hiesigen Kreises. Sie haben innerhalb laͤngstens 8 Tagen a dato zu berichten, ob und von welchen Personen in Ihren resp. Gemeinden Hengste zum Bedecken von Stuten im Jahr 1843 benutzt und der bevorstehenden Untersuchung unterworfen werden wollen. Trifft Ihr Bericht inner halb der bestimmten Zeit nicht dahier ein, so wird ein Wartbote auf Ihre Kosten abgesandt K. C. Zu Nr. K. G. 11251. Betreffend: Die Abhaltung der sog. Martinimesse zu Hanau. i Der Großherzoglich Hessische Kreis rath des Kreises Gi e ß en an saͤmmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises. Auf Ansuchen der Kurfuüͤrstlich Hess. Polizei⸗Direction der die nachstehende Bekanntmachung in Ihren Gemeind Knorr. — Gießen am 19. October 1842. Provinz Hanau beauftrage ich Sie, en zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringen. K. C. Knorr. Bekanut machung In einem Theile der dahier gedruckten Kalender fuͤr das laufende Jahr ist die Zeit der bevorstehenden hiesigen Herbstmesse unrichtig angegeben worden. und Kreisblatt Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; ate bleiben bis zur nächsten N gebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt Zur Vermeidung nachtheiliger Irrungen wird daher hierdur gebracht, daß die hiesige Herbstmesse stets an dem, zunaͤchst Montage, mithin in gegenwaͤrtigem Jahre a m ch zur allgemeinen Kenntniß nach Martini folgenden Hanau den 13. October 1842. 14. November ihren Anfang nimmt. Kurfurstliche Polizei-Direction. v. Heppe. vdt. Kunz. — . 1 1 1 u Nr. K. G. 6946. Grünberg am 15. October 1842. Betreffend: Die Anschaffung von Wegzweisern für die Vicinalwege. 88 Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grun belr g an die Großhzl. Buͤrgermeister dieses Kreises. Indem ich Ihnen von der nachstehend abgedruckten hoͤchsten Verfugung Nachricht gebe, weise ich Sie an, wenn dermal irgend an einer Stelle Wegweiser fehlen sollten, oder kuͤnftig di⸗ Setzung neuer Wegweiser nothwendig wird, dieselben dieser Vorschrift genau entsprechend, also grade wie die an den Staats“ und Provinzialstraßen, fertigen zu lassen. f ud Zu Num. D. 16285. Darmstadt am 28. October 1842. Betreffend: Wie oben.. 0 Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großh. Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen und an saͤmmtliche Großh. Kreisraͤthe. Wie zu unserer Kenntniß gekommen, haben die Wegweiser an den Vicinalwegen in den einzelnen Verwaltungsbezirken meistens eine ganz verschiedene Form, namentlich wird es hinsichtlich der Inschriften und Merkmale, welche die Richtung der Orte, deren Lage und Entfernung von dem Standpunkte des Wegweisers bezeichnet werden soll, angeben, nicht uberall gleichmaͤßig gehalten, auch werden in einzelnen Bezirken bei sich kreuzendem Wege oft an einer und derselben Kreuzung mehrere Pfaͤhle zur Bezeichnung der verschiedenen Richtungen angebracht. An den Staats- und Provinzialstraßen bestehen die Wegweiser aus einem achteckigen Pfahle, mit so viel Armen verseben, als sich Wege an dem Standpunkte kreuzen. Diese Arme zeigen nach der Richtung des Ortes hin, nach welchem jeder Weg fuhrt, wodurch jedes andere Beizeichen und insbesondere die Errichtung doppelter, oder gar mehrfacher Wegweiser an derselben Stelle ganz überflüssig wird, da auf einem und demselben Arme nie zwei in entgegengesetzter Richtung liegende Orte vorkommen. Auf den Armen sind die Namen der Orte mit deutscher Schrift, sowie die Entfernung vom Standpunkte des Wegweisers angegeben. Da sich diese Form als zweckmäßig bewährt hat und in fraglicher Beziehung Gleichfoͤrmigkeit wuͤnschenswerth ist, so fordern wir Sie auf, dafur zu sorgen, daß in denjenigen Gemarkungen Ihrer Verwaltungsbezirke, in welchen neue Pfloͤcke zu Wegweisern für Vieinalwege gesetzt werden müssen, die gedachten Pflocke genau nach der für die Staats- und Provinzialstraßen vorgeschrie⸗ benen Form gefertigt werden. du T RI v. Rieffel. Zu Nr. K. G. 11198 Gießen am 20. October 1842. Betreffend: Die Anschaffung von Wegweisern für die Vieinalwege. f Der Großherzogl. Hessische f Kreisrath des Kreises Gießen an sammtliche Großherzogliche Bürgermeister dieses Kreises. Unter Verweisung auf das in rubrieirtem Betreff erfolgte hoͤchste Ausschreiben vom 28. v. M. u D. 16285, welches der Großh. Kreisrath des Kreises Grünberg den Großh. Buͤrgermeistern mittelst Verfugung vom 15. d. M. in diesem Kreisblatte mittheilt, fordere ich Sie auf, binnen 14. Tagen zu berichten, ob in Ihren Gemarkungen an den betreffenden Straßen überall Wegweiser und auf die vorgeschriebene Weise angeschafft sind, oder wie viele, und welche fehlen.. ag —ð«—tVl. ebe, di also 42. n den clic 3 von mäßig selben fahle, zeigen gtichen Stelle chtung chtift, migkeit kungen werden eschrie⸗ 842. Zu Nr. K. G. 6897. Grunberg am 13. October 1842. Betreffend: Die Theilnahme an deu Nutzungen einer Gemeinde von Selten derjenigen, welche in eine andere Gemeinde überziehen. i Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an die Großherzoglichen Buürgermeister dieses Kreises. Bon der nachstehend abgedruckten hoͤchsten Verfugung gebe ich Ihnen zu Ihrem Bemessen Nachricht, und beauftrage Sie, wenn der sub. III. erwahnte Fall eintritt, wo ein Ortsbuͤrger aus seiner Heimathgemeinde wegzieht, um in einer anderen Gemeinde ein definitives oder wi— derrufliches Staatsamt anzunehmen, denselben vor seinem Ueberzuge zu ausdrücklicher Erklaͤ— rung aufzufordern, od er sein Ortsbuͤrgerrecht in seiner bisherigen Heimathgemeinde beibehalten wolle, oder nicht? Ouvrier. 36. Zu Nr. D. 7035. Darmstadt am 28. September 1842. Betreffend: Wie oben. 4 . g Das Großherzogl. Hessische i Ministerium des Innern und der Justiz au die Großh. Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und saͤmmtliche Großherzogl. Kreisraͤthe. Aus Veranlassung mehrerer in rubricirtem Betreff an uns gerichteten Anftag'n, deren nahere Prufung zugleich auch eine Revision der in unserem Ausschreiben vom 12. December 1832, zu Nr. D. 13,351.(Nr. 12. des Amtsblatts) enthaltenen Bestimmungen nöthig ge— macht, theilen wir Ihnen nachstehend die deßfalls von uns adoptirten Ansichten und Grund— saͤtze mit: I. Derjenige Ortsbuͤrger, welcher seinen Wohnort verlaͤßt und nur eine Zeit lang seinen Wohnsitz an einem anderen Orte nimmt, ohne hier foͤrmlich Heimathsrechte zu erwerben, hat fur die Dauer seiner Abwesenheit an ersterem Orte keinen Allmendengenuß in Anspruch zu nehmen; dieser bleibt waͤhrend der Abwesenheit suspendirt, lebt aber bei der Ruͤck— kehr in die Heimathsgemeinde sofort wieder auf. Von dieser Regel— der Suspension des Allmendengenusses waͤhrend der temporaͤren Abwesenheit— kann auch dann, wenn der temporaͤr in einer anderen Gemarkung wohnende Ortsbuͤrger seine Ortsbuͤrgerpflichten persoͤnlich oder durch einen Stellvertreter erfuͤllen will, keine Ausnahme gemacht werden, und nur in dem Falle wird der Allmendengenuß nicht unterbrochen, wenn der temporaͤr abwesende Ortsbuͤrger waͤhrend seiner Abwesenheit seine Familie an dem Heimalhsorte zurücklaͤßt; die Familie hat in diesem Falle den Allmendengenuß, dagegen ist sie verbunden, fuͤr Erfuͤllung der Ortsbuͤrgerpflichten des Ab⸗ wesenden zu sorgen. II. Wenn ein Ortsbürger den Ort, welchem er bisher angehoͤrte, verlaͤßt, und in einer anderen Gemeinde seinen staͤndigen Wohnsitz nimmt, so verliert er hierdurch allein an dem Orte, dem er bis dahin angehoͤrte, weder sein Ortsbürgerrecht, noch sein Heimathsrecht, und es andert an diesem Rechtsverhaͤltniß auch der Umstand nichts, wenn der wegziehende Ortsbuͤrger an seinem Heimathsorte seine Hofraithe und Guͤter ganz oder zum Theil veraͤußert und etwa an dem neuen Wohnsitze Guter erwirbt. Der wegziehende Ortsbuͤrger verliert vielmehr sein Ortsbuͤrgerrecht und sein Heimathsrecht an dem Orte, dem er bis dahin angehoͤrt hat, nur dann, wenn er an seinem neuen Wohnsitze nach Art. 46. der Gemeindeordnung als Ortsbürger —— .—— 6 1 foͤrmlich aufgenommen wird, oder durch Annahme eines Staatsdienstes— nach III. gegenwaͤr⸗ tigen Rescripts— an seinem neuen Wohnsitze Heimathsrechte erwirbt.— Uebrigens ruht, wie in dem Falle I., fur den in eine andere Gemeinde bleibend uͤberziehenden Ortsbuͤrger der Allmendengenuß so lange, als er seinen Wohnsitz nicht wieder in seinen Heimathsort verlegt. III. Wenn ein Ortsbürger seine Heimathsgemeinde verlaͤßt und zugleich in einer anderen Gemeinde ein definitives oder widerrufliches Staatsamt, die Stelle eines Geistlichen oder Schul— lehrers annimmt, so verliert er hierdurch an dem fruͤheren Wohnorte definitiv sein Ortsbuͤrger— recht und sein Heimathsrecht und erwirbt letzteres an seinem neuen Wohnsitze. Eine Aus— nahme von diesem Grundsatze tritt nur dann ein, wenn der Abziehende bei seinem Ueberzuge sein Ortsbürgerrecht an seinem früheren Wohnorte ausdrücklich sich vorbehalten hat, in welchem Falle er an dem neuen Wohnorte keine Heimathsrechte erwirbt, diese vielmehr und das Orts buͤrgerrecht an dem fruheren Wohnorte behaͤlt; die Ausuͤbung der ortsbuͤrgerlichen Rechte bleibt jedoch in einem solchen Falle so lange suspendirt, bis der Weggezogene seinen Wohnsitz wieder in seine Heimathsgemeinde verlegt. Damit übrigens in dergleichen Faͤllen Zweifel uͤber die Fortdauer des Ortsbuͤrgerrechts vermieden werden, ist es erforderlich, daß der Ortsbuͤrger, welcher, um ein Staatsamt ꝛc. in einer anderen Gemeinde zu ubernehmen, seine Heimathsgemeinde ver— laͤßt, vor dem Ueberziehen zur ausdruͤcklichen Erklaͤrung daruͤber, ob er sein Ortsbuͤrgerrecht in seiner bisherigen Heimathsgemeinde beibehalten wolle, aufgefordert wird. Daß auch bei einem solchen ausdrücklichen Vorbehalte das Ortsbuͤrgeriecht in der Heimathsgemeinde durch Erwer⸗ bung des Ortsbuͤrgerrechts in der anderen Gemeinde definitiv verloren geht, bedarf kaum einer Erwaͤhnung, da man nicht an zwei Orten gleichzeitig Ortsbuͤrger seyn kann. IV. Die Entscheidung der Frage, ob ein Abwesender bei erblichen Allmend⸗Theilungen an dem Orte, wo er bis zum Wegzuge aus solchem Ortsbuͤrgerrechte ausgeuͤbt hat, participiren kann, haͤngt davon ab, ob er in Folge seines Wegzuges sein Ortsbuͤrgerrecht verloren hat, oder nicht. In jenem Falle hat er keine Anspruͤche auf Theilnahme, wohl aber in letzterem Falle, doch kann er sein Recht auch in diesem Falle nicht eher ausuͤben, als bis er in der Gemeinde, wo ihm das Ortsbuͤrgerrecht zusteht, seinen staͤndigen Wohnsitz wieder aufgeschlagen hat. Hiernach ist in vorkommenden Faͤllen zu verfahren. du Thi l. f v. Rieffel. Zu Nr. K. G. 6804. Grunberg am 17. Oetober 1842. Betreffend: Die Behandlung der Contraventionen gegen das Postregal. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an sämmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises. Das in obiger Beziehung von Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen unterm 11. Oetbr. d. J. erlassene, in u 41 des Kreisblatts enthaltene Ausschreiben, ist auch fuͤr Sie guͤltig, wonach Sie sich zu bemessen, und die Rechner darnach zu bedeuten haben. O uvrier. Hierzu eine Beilage trage Verfü Einr 5 gleich Beilage zu. J 4 2 des Oberh Intelligenz l. Kreisblatts. —— Zu Nr. K. G. 6954. Grunberg am 15. October 1842. Betreffend: Die Anschaffung der Ortstafeln am Ein- und Ausgange 11 der Ortschaften. b Der Großherzoglich Hessische i 5 Kreisratrche dei Kren sesGuen nubne ragen an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. Unter Bezugnahme auf die zu Ihrer Nachricht nachstehend abgedruckte hoͤchste Verfuͤgung, trage ich Ihnen auf, binnen 14 Tagen zu berichten, wieviel Ortstafelg Sie zu Ausführung dieser Verfuͤgung bedurfen, Oi vet is ehr. 38. Zu Num. D. 1481. Darm stadt am 7. October 1842. Betreffend: Wie oben. a Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der IJustiz an die Großherzogl. Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen und saͤmmtliche Großherzogl. Kreisraͤthe. f Unter Bezug auf unser Ausschreiben vom 25. Nov. v. I., zu D. 18180, eroͤffnen wir Ihnen, daß das Großh. Ministerium der Finanzen die Anschaffung der Ortstafeln an den Staats⸗ und Provinzialstraßen aus dem Straßen⸗Unterhaltungsfonds auszusetzen sich bewogen gefunden hat. Da es jedoch als fehr wunschenswerth erscheint, daß dergleichen Ortstafeln wenigstens an allen frequenten Straßen eingefuhrt werden, so beauftragen wir Sie, dahin zu wirken, daß auf Kosten der Gemeinden(in dritter Classe) an dem Ein- und Ausgange der Ortschaften, und zwar nicht blos auf den Staats- und Provinzialstraßen, sondern auch auf den frequenten Vieinalwegen, die Ortstafeln an den zur Bezeichnung des Fuß- oder Reiterpfades bestimmten Pfloͤcken, in so weit es noch nicht geschehen ist, angebracht werden. Wir bemerken Ihnen zugleich, daß Sie dem⸗ naͤchst den Großh. Kreis-⸗Baumeistern die Anzahl der in Ihren Verwaltungsbezirken anzuschaffenden Ortstafeln und die Stellen, wo sie angebracht werden sollen, anzugeben haben, damit deren Einrichtung in gleichförmiger Art erfolge. Auch werden die Kosten geringer werden, wenn gleichzeitig eine großere Zahl angefertigt wird, d ‚N Nn S. Rie ff l. Bekanntmachungen. — Edictalladungen. f 224) Es hat sich ergeben, daß das Vermögen des Hesekiel Gutsmuth aus Altenbuseck von dessen Schulden bedeutend überstiegen wird, und es haben daher bereits die bekannten Gläubiger, nachdem der Schuldner sein Vermögen abtreten zu wollen erklärt bat, unter sich eine gütliche Uebereinkunft über die Vertheilung dieses Vermögens, abgeschlossen. Um diese zum Vollzug bringen zu können, ist zu wissen nöthig, ob nicht etwa wohl sonstige Glau⸗ biger des gedachten Hesekiel Gutsmuth vorhanden sind, weshalb man jenes Verhältniß hiermit zur offentlichen Kenntniß bringt und alle etwa noch unbekannten Gläubiger desselben auffordert, ihre Forderungen sogewiß binnen 60 Tagen dahier an⸗ zuzeigen und zu begründen, als sie es sich soust selbst beizumessen haben, wenn sie bei Vertheilung der Masse unberücksichtigt bleiben. Gießen den 26. September 1842. g Großh. Hess, Landgericht. Ploch. 229) Philipp Heinrich Völsings Wittwe und Erben von Felda, haben ihr in dasiger, in Kest⸗ richer und in Zeller Gemarkung belegeues Gut veräußert, können aber ihre Eigenthumsrechte daran nicht urkundlich nachweisen. Dingliche Ansprüche jeder Art an dasselbe, sind daher so gewiß binnen 4 Wochen a dato bei den unterzeichneten Gerichten anzuzeigen und zu begründen, gegenfalls solches, als pfand⸗ und von dinglichen Lasten freies Eigen— thum behandelt und der anderweiten Disposstion stattgegeben wird. Ulrichstein u. Alsfeld den 29. Septbr. 1842. Die Gr. Hess. Landgerichte daselbst. Ellenberger. Rayß. 231) Johannes Märzen Wittwe, geb. Jost, von Wohnfeld hat an Konrad Ringels Eheleute daselbst ihr gesammtes Vermögen, unter der Be⸗ dingung, alle darauf haftenden Schulden zu berich⸗ tigen, abgetreten. Nach einem in den Pfandbüchern befindlichen Eintrag, d. d. 27. Juli 1836, con⸗ stituirte der verstorbene Johannes Marz, in Ver⸗ bindung seiner dermaligen Wittwe, sämmtlichen Gläubigern seines verstorbenen Schwiegervaters, Heinrich Jost, Lenzen Eidam, von Ulrichstein, eine Generalhypothek. Aus den deßfallsigen Verlassen⸗ schaftsacten geht nur unvollständig die Befriedigung der damals aufgetretenen Gläübiger hervor, und um daher den Abtretungsvertrag zwischen Johannes Märzen Wittwe und Konrad Ringels Eheleuten bestätigen zu konnen, werden alle diejenigen, welche annoch Ausprüche an die Verlassenschaft des Hein— rich Jost, Lenzen Eidam, oder an den verstorbenen Johannes März und dessen Wittwe bilden zu können vermeinen, aufgefordert, diese so gewiß im Termin, Donnerstag den 17. Novbr., Morgens 9 Uhr, dahier anzuzeigen und zu begründen, gegenfalls der Abtretungsvertrag bestätigt und der im Pfandbuch befindliche Eintrag, d. d. 27. Juli 1836, als durch Zahlung erloschen, angesehen werden wird. Ulrichstein den 13. October 1842. Großh. Hess. Landgericht daselbst. Nayß. Besondere Bekanntmachung. Verfügung. 233) Die durch Verfügung vom 19. März d. J. zur Offenlegung und Berichtigung des Grund— buchs der Gemeinde Annerod bestimmte, am 30. v. M. zu Ende gegangene, Frist, wird auf Autrag des Ortsvorstands zu Annerod, und Verlangen des Großh. Kreisraths dahier, nach Maaßgabe des Gesetzes vom 12. Januar 1841 auf 3 Monate erstreckt und dieses mit dem Aufügen öffentlich be— kannt gemacht, daß diese Frist am 31. Decbr. d. J. abläuft und alsdann alle in der Verfügung vom 19. März d. J. angedrohten Rachtheile unwider⸗ ruflich eintreten. Gießen den 6. October. 1842. Großh. Hess. Landgericht. Ploch. Stein. Versteigerung. 232) Mittwoch den 26. d. M., Vormittags 10 Uhr, soll die Lieferung von 24 Malter Korn für die Schule dahier und eines Theils für die Schule zu Rodheim, in der Wohnung des Bürgermeisters zu Rodheim, an den Wenigstnehmenden versteigert werden. Fellingshausen am 19. Octbr. 1842. Der Gr. Bürgermeister Gerlach. Theater in Giessen. Sonntag den 23. October 1842. Zwoͤlfte Vorstellung im zweiten und letzten Abonnement. — 2 2. 2 Schloß Greifenstein oder Der Sammetschuh. Nitter-Schauspiel und Gemälde aus der Vorzeit, in 5 Akten, nebst einem Vorspicl. Zulima, in 1 Akt, von Charlotte Birch- Pfeiffer. Dienstag den 25. October 1842. Dreizehnte Vorstellung im zweiten und letzten Abonnement. (Zu 1s Vorstellungen.) Zum Erstenmale: Fra Diavolo oder Jas Gasthans in Teracina. Komische Oper in 3 Akten nach dem Französischen, von Scribe. Musik von Auber. Druck und Verlag in der G. D. Brühl'schen Buch- und Steindruckerei in Gießen.