Oberhessisches N 7 Intelligenz und Kreis-Blatt 14 f i 2 V 20. Freitag den 20. Mai 1842. Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz und Kreisblat m Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zu 6 mitte 1 15 f g Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträg, später eintreffende Inserate bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. per Zeile 2 35 101 — et......—— Polizeilich Bekanntmachung.: 1) Ein Pudelhund von weißer Farbe mit schwarzen Ohren ist zu Kleinlinden aufgefangen und daselbst in Verwahrung genommen worden. Das Nähere ist auf Großl. Bürgermeisterei daselbst zu erfragen Gießen den 19. Mai 1842. 6 l 4 KAreisräthliche Bekanntmachungen. ö Zu Nr. K. G. 5229. f Gießen am 13. Mai. 1842. 1 Betreffend: Die Theilung von Gebäuden. 1 Der Großherzoglich Hessische. Kreisrath des Kreises Gießen 5 an die Großherzogl. Bürgermeister dieses Kreises. 9 5 Da nach der Anzeige mehrerer Großhl. Burgermeister das Ministerialamtsblatt vom 260 ö f Juni 1833 M 50. nicht in deren Besitz ist, dieselben auch behauptet haben, daß es sich nich N in der Registratur der umliegenden Gemeinden befaͤnde, so theile ich Ihnen nachstehend die sehr wichtige hoͤchste Verfugung in Abschrift mit dem Bemerken mit, in vorkommenden Falle! 10 sich genau darnach zu bemessen. einne een 19 50. ö 1 6 5 0 1 r Zu Num. D. 4600. Darmstadt am 26. Junius 1833. Betreffend: Die Theilung von Gebäuden. Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz 1 die Großherzogl. Provinzial⸗Commissarigte dahier und zu Gießen und die saͤmmtlichei N Großherzogl. Kreisraͤthe in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen. 6 Mit Beziehung auf die§.§. 13 bis 15 der Verordnung vom 9. Februar 1811, woͤrtlich also lauten: 9 „F. 13. Sollen Hofraithen getheilt werden, so muß uber die Nützlichkeit solcher Ver 9 1 theilungen ebenfalls mit dem Gerichte zu Rathe gegangen und diese Berathung age a 0 welch 9 wiesen werden. Kann eine gaͤnzliche Vertheilung der Hofraithen nicht Statt haben, son⸗ dern soll diese so geschehen, daß einzelne Theile der Hofraithe den kuͤnftigen Besitzern zur gemeinschaftlichen Benutzung verbleiben, so ist solche, so sehr als thunlich„ zu wider⸗ rathen. Besteht aber der Eigenthuͤmer dennoch auf der Vertheilung, so machen Wir den⸗ jenigen Behoͤrden, welche die Theilungsurkunden auszufertigen und zu confirmiren haben, es hierdurch zur besonderen Pflicht, dahin zu sehen, daß die Vertheilungsbedingungen so genau bestimmt werden, daß alle Streitigkeiten und Prozesse, die wegen der gemeinschaft⸗ lich verbleibenden Theile und Berechtigungen fuͤr die Zukunft zu befürchten sein moͤgten, soviel als möglich, vermieden werden.“ „§. 14. Eine entscheidende Stimme kommt dem Gerichte bei den Berathungen nach g. 11, 12 und 13. nicht zu. Diese Berathungen muͤssen aber jedesmal zuvor gepflogen und hinlänglich nachgewiesen werden, ehe die Vertheilung Statt haben und die erforder⸗ lichen Urkunden, als Kaufbriefe, Theil- oder Loos-Zettel u. s. w., daruber von den geeigneten Behoͤrden ausgefertigt und confirmirt werden duͤrfen.“ N „§. 15. Zur Vertheilung der Gebaude muß in jedem Falle um die Erlaubniß nach⸗ gesucht werden. Koͤnnen und sollen die Gebaͤude so getheilt werden, daß ein jeder Theil ganz fuͤr sich abgesondert wird und einzeln in Bau und Reparatur erhalten werden kann, und koͤnnen und sollen besonders die Feuerungsanstalten fuͤr jeden Theil ganz abgeson⸗ dert werden, so kann diese Erlaubniß zur Vertheilung von Unseren Bfamten, im ent⸗ gegengesetzten Falle aber kann diese Erlaubniß nur von Unseren Regierungen ertheilt und wird von denselben nur in ganz besonders dringenden Faͤllen gestattet werden—“ finden wir uns veranlaßt, zur kuͤrzeren und gruͤndlicheren Behandlung der Gesuche um Thei— lung von Gebaͤuden Folgendes zu verfuͤgen: 1) Eine Haustheilung ist von den Großherzl. Kreisraͤthen oder Lan draͤthen nur in drin⸗ genden Faͤllen zu gestatten, naͤmlich: a) wenn in einem Orte die Bevoͤlkerung so zugenommen hat, daß es schwer haͤlt, eine Wohnung zur Miethe zu erhalten und der, welcher ein halbes Haus kaufen will, nicht im Stande ist, sich ein eigenes Haus zu bauen; f b) wenn ein Haus wegen Schulden verkauft werden mußte, der Eigenthuͤmer aber durch Verkauf seines halben Hauses in den Stand gesetzt wird, seine Schulden zu tilgen und die andere Halfte des Hauses fuͤr sich zu behalten; c) wenn ein Haus durch Erbschaften zwei Personen anheimfaͤllt, deren keine in der Lage ist, das ganze Haus zu uͤbernehmen und die Haͤlfte des Geldwerthes herauszuzahlen, und es nach den vorliegenden Verhaͤltnissen auch nicht raͤthlich scheint, das Haus meist— bietend zu verkaufen d) wenn Jemand sich in dem Falle befindet, sein Haus an zwei seiner Kinder abzutreten, keines derselben aber im Stande ist, das Haus allein zu uͤbernehmen. 2) Ein Haus kann nicht in mehr als zwei Theile getheilt und die Feuerungsanstalten muͤssen gaͤnzlich separirt werden. g 3) In der Regel ist ferner eine Theilung nur dann zu genehmigen, wenn die auf einer 1 Hofraithe haftenden Grundbeschwerden abgeloͤßt werden, was rücksichtlich der dem Fiscus zu— stehenden Gefaͤlle mit dem achtzehnfachen, ruͤcksichtlich der ubrigen aber mit den fuͤnfundzwan⸗ zigfachen Betrage geschehen kann. 4) Will Jemand um Genehmigung zur Theilung nachsuchen, so hat er einen Flurbuchs⸗ auszug und eine deutliche, schriftliche Beschreibung der Hofraithe und der beabsichtigten Thei⸗ lung in doppelter Ausfertigung dem Buͤrgermeister zu uͤbergeben. 8 9 4 eressenten nicht füt Gemeinde din babe N 30 N. Hetre and U Gießen weitere allen ate auf 9 zu res fur derkau Abrach und 5) Die Buͤrgermeister sind hiernach mit dem Bemerken zu instruiren, daß sie die In⸗ seressenten nach den vorstehenden Bestimmungen jedesmal zu bedeuten, von Theilungen, die sie nicht für vortheilhaft erachten, abzurathen, ubrigens den ihnen uͤbergebenen Tbeilungsplan dem Gemeinderathe vorzulegen und mit Gutachten an die vorgesetzte Bezirkspolizeibehoͤrde einzusen⸗ den haben. du Thil. Trygophorus. —— Zu Nr. K. G. 3176. Grünberg am 13. Mai 1842. Betreffend: Die Verbesserung des Zuchtstierwesens in den Gemeinden. N Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤn berg an die Großhl. Bürgermeister und Beigeordneten der Rebengemeinden dieses Kreises. Unter Hinweisung auf das auch fuͤr Sie guͤltige Ausschreiben Großhl. Kreisraths zu Gießen vom 2. Februar d. J. M 5 des diesjaͤhrigen Kreisblatts, theile ich Ihnen nachstehende weitere Bekanntmachung mit der Weisung mit, solche alsbald gehoͤrig zu veroͤffentlichen. Ouvrier. Bekanntmachung des Praͤsidiums des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen. Betreffend: Die Abhaltung besonderer Bullenmärkte. Dienstag den 14. Juni in Schotten, und Mittwoch den 20. Juli in Homberg a. d. Ohm, ollen zwei weitere der von dem landwirthschaftlichen Vereine der Provinz Oberhessen veran⸗ salteten Bullenmaͤrkte abgehalten werden. Indem man dies hiermit zur offentlichen Kenntniß bringt, ladet man, unter Bezugnahme zuf die bezuglich der eersten Bullenmaͤrkte erlassene Bekanntmachung v. 27. Januar l. Jahres, ju recht zahlreichem Besuche dieser Maͤrkte mit dem Bemerken ein, daß man dabei jedoch nur zur Zucht taugliche, noch junge Zuchtstiere im Auge hat, und daß für diejenigen, welche nicht derkauft werden konnten, so fern sie tüchtig waren und zwei Stunde und weiter her⸗ zebracht worden, von dem landwirthschaftlichen Vereine eine Wegentschaͤdigung von 24 kr. per Stunde ausbezahlt werden. * Gießen den 6. Mai 1842. Der Praͤsident des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen Firnhaber⸗Jordis. 5 vdt. A. Gros. Zu Nr. K. G. 3303. Gruͤnberg am 13. Mai 1842. Betreffend Den Großhl. Posthalter Cullmann von Gladenbach. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruünbereg an faͤmmtliche Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises. Rubricat, welcher wegen Unterschlagung und Verletzung des Postgeheimnisses dringend verdaͤchtig ist, hat sich wegen der desfalls gegen ihn eingeleiteten Untersuchung von Haus ent— fernt, und treibt sich auswaͤrts zwecklos herum. Indem ich Ihnen nachstehend von demselben ein Signalement beifuͤge, weise ich Sie an, gegen denselben ein genaues Augenmerk zu richten, ihn im Betretungsfalle zu arretiren, und gefaͤnglich anher einzuliefern. Sig nalement: Alter: zwischen 40 bis 50 Jahren, Mund: mittel, Groͤße: mittlere, Zaͤhne: gesund, Haare: schwarz, Kinn: rund, Stirne: nieder, Bart: dunkel, Augenbraunen: dunkel, Gesichts farbe: frisch, Augen: dunkel, Gesicht: rund, Nase: gewoͤhnlich, Statur: untersetzt. Besondere Zeichen: eine Hiebnarbe auf der Nase. Kleidung: unbekannt. O. u ver i e r. Bekanntmachungen. Edictalladung. 130) Kasper Meidt von Gailshausen hat sich wegen seiner anerkannten Unselbstständigkeit einer gerichtlichen Curatel unterworfen und sich seiner Vermögensverwaltung freiwillig begeben. Nechts— geschäfte, welche daher demnächst auf Wirksamkeit Anspruch machen sollen, können daher nur unter Zustimmung seiner beiden Curatoren Peter Wagner ar und Johannes Muller, Heinr. Sohn, beide von Gailshausen, eingegangen werden. Zugleich werden alle diejenigen, welche an Kasper Meidt Forderungen oder sonstige Ansprüche irgend einer Art zu machen haben, aufgefordert, diese so gewiß im Termin den 8. Juli d. J., früh 10 Uhr, dahier anzuzeigen, gegenfalls solche bei Feststellung des Vermögensstands nicht berüͤcksichtigt werden können. Grünberg den 6. Mai 1842. Großherz. Hess. zum Landgericht das. geh. Patrimonialgericht Rabenau. Welcker. Rayß. Versteigerungen. 1310 Versteigerung von Bauarbeiten. Die in dem Zuchthaus zu Marienschloß vorzu⸗ nehmenden Bauarbeiten, bestehend in Maurerarbeit, veranschlagt zu 313 fl. 58 kr. Steinhauerarbeit 114„„ 39„ Zimmerarbeit 53„„ 10„ Schreinerarbeiet 385„ 56„ Schlosserarbeit N Weißbinder arbeit.„ Spenglerarbeit„ 48„ sollen Dienstag den 24. d. M., Vormittags 10 Uhr, auf dem Directorial⸗Bureau zu Marienschloß, wo⸗ selbst die Voranschläge und Bedingungen zur Einsicht⸗ der Steigliebhaber offen liegen, an die Wenigstfor⸗ dernden versteigert werden. Gießen den 14. Mai 1842. Der Großhl. Hess. Provinzialbaumeister i Hofmann. Hierzu eine Beilage. 1842. 9 dringen, Haus en, ie an ten, un beiten. sloß vorzu⸗ fl. 58 f. 7 39% 1 10% „ 56, „ 2, 5 2 1 48„ schloß, wo 4 Chisch* Wenigsfor baumelt 3 Beilage zu 20 des Oberh. Jutelligenz· u Kreisblatts. Versteigerung eines Gasthauses. 115) Das den Herrn J. W. Buderus Soöh⸗ uen zu Friedrichshutte gehörige, in der Mitte zwi⸗ schen Grünberg und Alsfeld unmittelbar an der Chaussee und dem Louisen-Hammer gegenüber, sehr vortheilhaft gelegene Gasthaus zum Vulkan genannt, soll Montag den 23 Mai l.* Vormittags 9 Uhr, nebst Zugehöͤrungen in dem Hause jelbst freiwillig in Eigenthum versteigert werden. Die Verstrichs⸗ bedingungen können schon 14 Tage vor dem Termin, in welchem sie bekannt gemacht werden, bei dem Unterzeichneten eingesehen, auch bei den Herrn Ei⸗ genthümern erfahren werden. Ermenrod den 29. April 1842. In Auftrag der Eigenthümer der Bürgermeister Wenzel 133) Montag den 23. Mai d. J., Morgens 8 Uhr, soll auf dahiesigem Rathhaus die der Stadt Allen⸗ dorf zustehende Fischereigerechtigkeit in der Lumda mit den dazu gehörigen Nebenbächen, auf sechs Jahre verpachtet werden, wozu man Steigliebhaber einladet. Allendorf a. d. Lumda den 11. Mai 1842. Der Großhl. Bürgermeister Funk. Holzversteigerung im Revier Königsberg. 132) Freitag den 27. Mai d. J., Morgens 8 Uhr, sollen in den Domanialwald⸗Distrikten Meilhardt, Rothestrauch, Vierruthen, Eulenkopf und Schluft: 47% Stecken Buchen⸗Scheitholz, 86„ Eichen⸗ 5 85 57 Buchen⸗Prügelholz, 24 7 Eichen⸗ 77 299 75 Buchen⸗Stockholz, 68„ Eichen⸗ 75 1600 Wellen Buchen⸗Neisholz, 375 77 Eichen⸗ 77 10 Stämme Eichen⸗Stmmhlz. 1237 Cbfs. und 8„5 ee 58„ versteigert werden. ö Die Zusammenkunft ist bei der Obermühle. Königsberg den 17. Mai 1842. 5 Der Großhl. Nevierförster Dittmar, 129) Donnerstag den 26. Maifd. J., Vormittags 8 Uhr, sollen in dem Domanialwald des Reviers Schiffen⸗ berg, in dem Distrikt Bärenpfuhl, früher Franzische Wald, nachstehende Holzsortimente öffentlich meist⸗ bietend versteigert werden. 6¼ Stecken Eichen⸗Prügelholz, 154 775„ Stockholz, 85. Weichholz⸗Stöcke, 6100 Gebund Eichen-Reiser, 2825 Weichholz⸗Neiser, 1 Stuck Eichen⸗Stmmhlz. 6 Cbss. haltend und 2„„ Stangen 3„ 77 Die Zusammenkunft ist in dem District selbst, und wird gegen vorschriftsmäßige Bürgschaft Credit bis Martini d. J. gegeben. Gießen den 18 Mai 1812. Der Revierförster v. Buseck. Besondere Bekanntmachung. 795) In der Nacht vom 14. auf den 15. d. M. ist in Niedereisenhausen, im Kreise Biedenkopf, Feuer ausgebrochen und es sind etliche 40 Gebaͤude, worunter 17 Wohnhäuser, durch die Flammen gänz⸗ lich verzehrt worden. Niedereisenhausen ist eines der ärmsten Orte der Provinz Oberhessen und das durch die Flamme dort angerichtete Elend ist nach der Schilderung von Augenzeugen gränzenlos. Ein großer Theil der Abgebrannten haben nicht einmal die nothdürftigsten Kleidungsstücke retten können und der Verlust der Unglücklichen ist um so beträchtlicher, als in dem Orte Mobilien gar nicht, und die Ge⸗ bäude sämmtlich nur zu geringen Ansätzen versichert waren. Bereits haben die zunächst liegenden Nach⸗ barorte ihr Möglichstes gethan, um die dringendste Noth der Unglücklichen einigezmaßen zu lindern, allein dieses genügt keineswegs, und es bleibt wei⸗ terer Hülfe der Menschenfreundlichkeit unserer Mit⸗ burger überlassen, die um so weniger säumen werden, sich für ihre eigenen Landsleute mildthätig zu zeigen, da sie erst vor Kurzem durch so reiche Spenden die Theilnahme an dem Brandunglücke einer zwar deut- schen, uns jedoch immerhin fern liegenden Stadt bethätigt haben. ö — 1. 0 Unter den Gaben werden Kleidungsstücke aller besonders erwünscht sein. 1 Einsammlung von Geldbeiträgen list der Nathsdiener Moll heute beauftragt worden; außer⸗ dem haben sich die Gemeinderathsmitglieder, Herren Aßmus, Labroisse und Noll, und der Großh. Nendant, Hr. Bieler, zur Empfangnahme von —* solchen erboten.— Kleidungsstücke können im städti⸗ schen Bürgerhospital abgegeben werden. Gießen, den 20. Mai 1842. Namens des Stadtvorstands der Großh. Bürgermeister Gg. Reiber. ———ꝛ—ð—— Miscellen. Fortsetzung.) Ist der Boden locker und der Klee hat gut gestau— den, so ist eine zweifurchige Bestellung hinlänglich; man stürzt möglichst flach die Kleenarbe um, da— mit sie um so besser fault, und pflügt später zur vollen Tiefe zur Saat. Hat aber der Klee auf bindigem Boden gestanden und war nicht ganz dicht, so ist eine dreifurchige Bestellung durchaus nöthig, weil das Zurückschlagen des Roggens zu bedeutend gegen die Unkosten einer vermehrten Bearbeitungsfurche ist. Zweijähriger Klee hat gewöhnlich Lücken und nach solchem muß das Land, selbst wenn es leichter ist, mit drei Furchen zum Roggen bestellt werden. Nach Bohnen, zumal wenn diese gedrillt waren, ist nur eine einfurchige Bestellung nöthig. Haben die Hülsenfrüchte in lockerm Boden einen guten Stand gehabt, ist zu ihnen gedüngt worden und räumen sie das Feld nicht zu zeitig, so ist eine einfurchige Bestellung hinlänglich, ist der Voden aber mehr bindig, so muß man ihn zum Roggen mit 2 Furchen vorbereiten, und haben sie nicht voll⸗ kommen dicht gestanden, fo ist sogar eine dreifurchige Bestellung nöthig, wozu aber selten erforderliche Zeit uͤbrig bleiben wird. Wo es der Boden zuläßt, wird empfohlen, die Stoppeln der Hülsenfrüchte umzupflügen, das Land in rauher Furche liegen zu Druck und Verlag der G. D. Brühl'schen Buch- und Steindri lassen, spaͤter zu eggen und die Saat mit dem Ex— stirpator unterzubringen. Nach Kartoffeln ist das Land so locker, daß es einer Bearbeitung gar nicht bedarf, und es wird nicht des Roggens wegen, sondern um die im Boden verbliebenen Kartoffeln herauszubringen, eine Pflugfurche gegeben. Es empfehlen daher Viele, wenn nur bei der Kartoffelernte selbst sorgsam ver— fahren worden, dieses Pflügen zu unterlassen, weil es mehr Nachtheil bringt, als die gesammelten Kartoffeln werth sind, und den Roggen sogleich auf das, vorher mit der Egge geebnete, Kartoffel- land zu säen. Nach dem! Kohl und Kohlrüben ist der Boden locker genug und wirdzmit einer Furche hinlänglich zum Roggen bestellt. Da jedoch die Gewächse in mehr bindigem Boden gebaut werden und spät zur Ernte gelangen, so ist bei der feuchten Herbstwitterung der Boden nicht selten zu naß, als daß er für den Roggen genügend bestellt werden könnte. Nach den Nunkelrüben bedarf der Roggen nur einer einfurchigen Bestellung. Nach Buchwaizen ist das Land locker und rein von Unkraut, wenn er gehörig dicht gestanden hat. Da er uͤberdieß nur in leichtem Boden gebaut wird, so ist eine einfurchige Bestellung, die aber unmittelbar nach der Aberntung folgen muß, hinlänglich. (Fortsetzung folgt.) ickerei in Gießen.