1 hr zu; Be⸗ hen hen ter, thig enn haft ist sam⸗ das zel 0 sahin erten durch sdertt n ist Wu teten/ K* als 1 bin ⸗ iolge gänger — r Oberhessisches 0 50 0 Intelligenz- und Kreis-Blatt 19. Freitag den 13. Mai 1842. 1 für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz und Kreisblatt bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; e Inserate bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt per Zeile 2 kr. ö Kreisräthliche Bekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 4620. Gießen am 2. Mai 1842. Betreffend: Die Verwaltung des Forstes Gießen, insbesonde ne das 5 Unwohlsein des Forstmeisters Heyer.. 1 Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen 5 an sämmtliche Großherzogliche Bur germeister die ses Kreises. Nach einer Benachrichtigung des Großhl. Forstmeisters Hrn. Dr. Heyer dahier ist derselbe wegen Unwohlseins, seiner Bitte gemaͤß, von Hoͤchstpreißlichem Ministerium der Finanzen pro— visorisch von den Functionen der hiesigen Forstinspection entbunden und die provisorische Ver— waltung dieser Stelle dem Großhl. Revierfoͤrster Hrn. von Buseck von Großhl. Oberforstdireetion uͤbertragen worden, welcher solche bereits am 27. v. M. angetreten. Ich setze Sie hiervon zur Nachachtung und Bekanntmachung in Ihren Gemeinden in Kenntniß. K. C. K mio ver. ———ͤk— Zu Nr. K. G. 5098. Gießen am 9. Mai 1842. Betreffend: Instruction für die Feldschützen, insbesondere Regulirung der Schützenbesoldungen. Der Großherzoglich Hessische D 4 2 D 1 7 2 2878 Kreisrath des Kreises Gießen an faͤmmtliche Großherzogliche Bürgermeister dieses Kreises. mit Ausnahme des Großh. Buͤrgermeisters zu Gießen. Durch die neuerdings erlassenen hoͤchsten Verfuͤgungen bezuͤglich der Feldschutzen wird von denselben ein bei weitem größerer Aufwand von physischen, namentlich aber von geistigen Kräften und Anlagen verlangt, so daß schon manche der bisherigen Feldschuͤtzen gezwungen waren ihren i 8 A 1.* 9 N L L ö Dienst niederzulegen. Durch die gute Verwaltung des Feldschutzes und der damit zusammenhaͤngenden Institute wird der Gemeinde sowohl, wie den einzelnen Peivaten ein unbecechenbarer Vortheil gewaͤhrt, und liegt es daher lediglich im Interesse der Gemeinden, daß brave, redliche und brauchbare Maͤnner zu Feldschützen angenommen werden. Klar ist es jedoch auch, daß man Leuten, von denen, wie oben erwahnt, bedeutend mehr Kenntnisse, als fruher verlangt werden, nicht zumuthen kann, um den bisherigen, in den meisten Gemeinden aͤußerst geringen Lohn diesen Dienst zu versehen. Es hat vielmehr die Erfahrung gelehrt, daß sich um diese Stellen der Gemeindediener oft ganz arme, haͤufig auch liederliche Menschen gemeldet haben, denen dann der Gemeindenutzen gleichguͤltig war, wodurch der Feld⸗ schutz denn außerordentlich gelitten und waren dieselben in gewissee Beziehung zu entschuldigen, weil sie doch den ganzen Tag im Dienste sein sollen, also sich außerdem nichts erwerben koͤnnen und nicht soviel Lohn erhalten, daß sie, wenigstens kummerlich sich zu ernaͤhren im Stande sind. Ich beauftrage Sie daher, alsbald den Bemeinderath zusammen zu rufen, demselben die Sachlage moͤglichst klar hinzustellen und zu versuchen, daß der Gemeinderath die betreffenden Feldschuͤtzenbesoldungen um ein Betraͤchtliches erhoͤhe 5 Ich gebe die fragliche Sache Ihrem eifrigsten Bestreben anheim und erwarte binnen 14 Tagen berichtliche Vorlage. R C NN ——* t 5 Gießen am 10. Mai. 1842. Betreffend: Den als Betrüger signalisirten angeblichen „Major v. Massow.“ Der Großherzoglich Hessische. Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises. Nach einer Benachrichtigung Großh. Provinzial⸗-Commissärs der Provinz Oberhessen soll sich in den letzten Jahren im nördlichen Deutschland ein Abenteurer unter dem Namen„Major von Massow“ herumgetrieben haben, welcher schon im Jahre 1831 von der Central⸗ und P olizei⸗ direction zu Bern als Betrüger öffentlich signalisirt und neuerlich als falscher Spieler ꝛc. auch in Hamburg beobachtet und im Hamburger Beobachter vom 11. December v. J. näher bezeichnet worden. 3 Ich gebe Ihnen auf, auf denselben zu invigiliren und im Betretungsfalle mir alsbaldige Anzeige davon zu machen. K. C. Knorr. Zn Nr. K. G. 3137. Grünberg am 7. Mai 1842. Betreffend: Den Abverdienst der Forststrafen. Der Großherzoglich Hessische Krelisrath des re e Ger uͤn berg an die Großhl. Bürgermeister dieses Kreises. Der Konrad Schnabel und dessen Sohne, sowie Christoph Rühls Wittwe, Sohn, Johannes 1 00 von Lauter, welche Forststrafen abzuverdienen haben, haben sich von Haus entfernt. Ich weise 1 Sie an, auf dieselben fahnden zu lassen, sie im Betretungsfalle arretiren und anher einzuliefern. In Abwesenheit Großhl. Kreisraths C. Fuhr. * au ein jehr sten ing iche eld; en, nen nd. die den ic on ei⸗ let ge . 3123. Gruͤnberg am 7. Mai 1842. Betreffend: Den Heinrich Jacoby und Gottlieb Bär aus Homberg a. d. Höhe. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an saͤmmtliche Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises. Die Rubricaten, welche in dem Correctionshause zu Darmstadt verhaftet waren, sind am 1. d. M. aus demselben entwichen. Indem ich Ihnen nachstehend ein Signalement von denselben beifuͤge, beauftrage ich Sie, auf dieselben zu invigiliren, sie im Betretungsfalle arretiren und sofort wohlverwahrt anher einliefern zu lassen. f Ouvr ier. Signalement des Gottlieb Baͤr. des Heinrich Jacoby. —— 32 Jahr, Alter: 28 Jahr, 8 4 Groͤße: 5 blond, Haare: braun, breit, Stirne: hoch, blond, Augenbraunen: dunkelblond, grau, Augen: grau, breit, Nase: lang, klein, Mund: mittel, spitz, Kinn: rund, 2 Bart: rothbraun, bleich, Gesichtsfarbe: bleich, breit, Gesicht: lang. K Kleidung: Beide trugen dunkelgrüne tuchene Oberroͤcke, dunkelgraue tuchene Hosen, Kappen, Stiefeln. —— Zu Nr. K. G. 1197. Grünberg am 3. Mai 1842. Betreffende Die Katasterarbeiten im Allgemeinen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. Der Kataster-Verificator Großhl. Steuerrath Debus hat mit Zustimmung Großhl. Ober— finanzkammer I. Section das in Abdruck nachstehende Ausschreiben an die Katastergeometer des Großberzogthums erlassen, woraus Sie ersehen werden, in welcher Weise die Geometer die Mi' wirkung der Ortsvorstaͤnde und Grundbesitzer bei Parcellen-Vermessungen und bei Auf— stellung der topographischen Guͤterverzeichnisse kunftighin in Anspruch nehmen sollen. Indem ich Sie hiervon in Kenntniß setze und Sie anweise, sich mit dem Inhalte dieses Aus sschreibens bekannt zu machen und die Ihnen bei Parcellen-Vermessungen hiernach obliegenden Geschaͤfte punktlich zu vollziehen, bemerke ich, wie Großhl. Oberfinanzkammer I. Section be— —— — — schlossen hat, fuͤr die Zukunft die gewünschten Parcellen-Vermessungen nicht eher beginnen zu lassen, als bis die Richtigstellung und Aussteinung der Eigenthumsgrenzen vollstaͤndig statt— gefunden hat, zu welchem Ende Ihnen in jedem Falle die geeigneten Weisungen zeitig zugehen werden. r „MW d. R. V. 1513. Darmstadt am 13. December 1841. Betreffend: Wie oben. Der N Großherzogliche Steuerrath Debus an saͤmmtliche Großherzogliche Katastergeometer. Bevor ich Ihnen die in meinem Ausschreiben vom 21. August d. J. M 1082 angedeutete nahere Anleitung daruber ertheile, in welcher Weise Sie die Mitwirkung der Grundbesitzer bei Aufstellung der neuen Kataster kuͤnftighin anzusprechen haben, benachrichtige ich Sie, wie Großhl. Oberfinanzkammer I. Section unterm 7. Oktober und 8. December dieses Jahres zur M O. F. K. I. S. 14642 und 17929 verfuͤgt hat, daß a) von nun an die Materialien zur Aufstellung der topograpbischen Guͤterverzeichnisse unter allen Umständen von den mit den Katasterarbeiten der betreffenden Ge— markungen beauftragten Geometern selbst gesammelt und namentlich alle hierauf bezuͤg— lichen Arbeiten im Felde von diesen persoͤnlich besorgt werden muͤssen und die Ueberlassung dieses wichtigen Geschaͤftes an Gehuͤlfen durchaus nicht mehr erlaubt sein soll, und daß b) zu den eigentlichen Wermessungsarbeiten in Zukunft nur solche Gehuͤlfen von den Katastergeometern verwendet werden sollen, welche nach den Vorschriften der Verordnung vom 14. Juli 1832 fur eine der drei Klassen wirklich gepruͤft worden sind. Diese letztere Bestimmung tritt vom naͤchsten Fruͤhjahre an in Kraft und werde ich mit aller Strenge darauf sehen, daß diesen beiden hohen Verfuͤgungen von Ihrer Seite vollstaͤndig nachgekommen wird. Was nun I. die Angabe und Feststellung der Eigenthumsgrenzen bei Vornahme der par⸗ cellarischen Vermeffung einer Gemarkung betrifft, so bemerke ich Ihnen Folgendes: 1) Die betreffenden Ortsvorstände werden kuͤnftighin moͤglichst fruhzeitig von der bevor— stehenden Parcellenvermessung in Kenntniß gesetzt und auf Anregung Großhl. Ober— sinanzkammer I. Section durch die Großhl. Kreis- und Landraͤthe angehalten, fuͤr Richtigstellung und Aussteinung der Eigenthumsgrenzen mit der groͤßten Thaͤtigkeit be— sorgt zu sein. Ihrerseits haben Sie, sobald Ihnen der Auftrag zur parcellarischen Vermessung einer Gemarkung zugegangen ist, aus allen Kraͤften zur Erreichung dieses Zweckes vor der Aufnahme der Parcellen mitzuwirken, weil nur hierdurch die Zweifel wirksam beseitigt werden konnen, welche sich sonst bei der Aufnahme der Parzellen— grenzen darstellen. 5 Sollten die Ortsvorstaͤnde in der erwaͤhnten Beziehung die erforderliche Thaͤtigkeit nicht bewaͤhren, so haben Sie mir unverweilt berichtliche Anzeige daruͤber zu machen, damit die Administrativbehoͤrde zu der geeigneten Verfuͤgung veranlaßt werden kann. 2) Bei der Parcellenaufnahme nun ist wie zuvor nach der speciellen Anweisung vom 20. April 1834 zu verfahren; auch ist die unterm 20. Juni desselben Jahres verfuͤgte Ein— richtung bezuglich der taͤglichen oͤffentlichen Bekanntmachungen fortwaͤhrend streng zu beob⸗ achten. Außerdem aber haben Sie dem Ortsvorstande jedesmal zeitig genug die Ge— t F e 3) Was sodann II. die Aufstellung der topographischen Güterverzeichnisse betrifft, so ist dabei Fol⸗ gendes zu beobachten: 10 2 wannen genau zu bezeichnen, in welchen an bestimmten Tagen die Parcellenaufnahme erfolgen wird, damit derselbe im Stande ist, erforderlichen Falls und wenn der Ihnen auf Kosten der Gemeinde beizugebende, staͤndige lokalkundige Auskunftgeber nicht aus— reichen sollte, entweder die betreffenden Grundbesitzer zur Angabe und Aufraͤumung ihrer Parcellengrenzen waͤhrend der Vermessung speciell auffordern zu lassen, oder aber mehrere der in der betreffenden Gewann Beguͤterten, welche die beste Lokalkunde besitzen, zu veranlassen, daß sie der Messung beiwohnen und Ihnen die noͤthige Auskunft ertheilen. Wenn indessen die Richtigstellung und Aussteinung der Eigentbumsgrenzen vor der speciellen Aufnahme gehoͤrig betrieben worden ist, und die Grundbesitzer, auf jede moͤgliche Weise uͤber die Wichtigkeit der Parcellenvermessung aufgeklaͤrt, zur Angabe und Kenntlichmachung ihrer Eigenthumsgrenzen veranlaßt werden: so wird in den meisten Faͤllen der staͤndige Auskunftgeber bei der Parcellenaufnahme ausrei hen. Sollten je— doch einzelne Zweikel uͤber Parzellengrenzen ungeachtet Ihrer Bemuͤhungen nicht so— gleich gehoben werden koͤnnen, so haben Sie sich diese Faͤlle genau zu notiren und bei der Einsammlung der Materialien zur Aufstellung des topogr. Guͤterverzeichnisses, wobei Sie jedenfalls durch mehrere Grundbesitzer mit ihrer Auskunft unterstuͤtzt werden(Ziffer II. 2), dahin zu wirken, daß die wirklichen Grenzen konstatirt und nun genau aufgenommen werden. Die Einsammlung der Materialien zur Aufstellung dieser wichtigen Aktenstuͤcke hat jebenfalls nach der Aufnahme der Parcellen zu geschehen, weil Sie hierdurch schon in vielen Faͤllen mit den Besitzverhaͤltnissen bekannt werden und so besser im Stande sind, auf die strengste Richtigkeit der Angaben des topographischen Guͤterverzeichnisses hinzu— wirken. Hiermit ist jedoch keineswegs bestimmt, daß die Einsammlung jener Materialien erst nach gaͤnzlicher Vollendung der Parcellenaufnahme einer ganzen Gemarkung statt— finden soll. Es ist vielmehr zweckmaͤßig, daß Sie dieses Geschaͤft beginnen, sobald in einzelnen Fluren die specielle Vermessung vollzogen ist, weil es Ihnen dann leichter moͤglich wird, die Mitwirkung der Grundbesitzer in solchen Zeitpunkten zu verlangen, in denen dieselben von ihren landwirthschaftlichen Geschaͤften nicht zu sehr in Anspruch genommen sind. Die Tage, an welchen Sie zur Einsammlung der Materialien für Aufstellung des topo⸗ graphischen Güterverzeichnisses schreiten wollen, haben Sie dem Ortsvorstande immer früh⸗ zeitig genug anzugeben und denselben zu ersuchen, eine genügende Anzahl der in den be⸗ treffenden Gewannen Begüterten zu bestimmen, welche Sie auf das Feld begleiten sollen. Die Anzahl dieser, die beste Lokalkunde besitzenden, Grundeigenthamer hängt von den je⸗ desmaligen lokalen Umständen ab. In Fluren, worin sehr große, mithin wenige Par— zellen vorkommen, mögen der Regel nach zwei bis drei solcher Grundbesitzer zur Erthei— lung der erforderlichen Auskunft hinreichen, während da, wo das Grundeigenthum in viele kleine Parzellen zersplittert und überdies der Umfang der Gemarkung sehr beträchtlich ist, selbst zehn bis zwölf der einschlägigen Begüterten nicht ausreichen können, um die einzel⸗ nen Besitzer de. genau anzugeben. Es muß daher Ihrem richtigen Takte und den Ein⸗ sichten der Ortsvorstände überlassen bleiben, einerseits, daß Sie nur das verlangen, was die Umstände in der fraglichen Beziehung erfordern, anderseits, daß die Ortsvorstände und, durch sie veranlaßt, die Grundbesitzer gern bereit sind, alles dasjenige zu leisten, —— —————————— — —— —— —— ———— . — ——— —— ä 8—' — 3) 4 was zur zuverlässigen Aufzeichnung der Angaben für die topographischen Güterverzeich⸗ nisse führen muß. Wie ich bereits durch mein Ausschreiben vom 5. Januar 1837, M 32, verfügt habe, so müssen die Namen der einzelnen Grundbesitzer, die Gewannbenennungen, die alten Nummern, die alten Größenangaben, sowie die Zehntverhältnisse aus den älteren Flur⸗, Lager- oder Sektionsbüchern entlehnt und in die topographischen Güterverzeichnisse über— tragen werden. Die Güterbesteckzettel mit ihrer früheren Einrichtung sollen hierbei ei— gentlich nicht zur Anwendung kommen, sondern jene Angaben mit Hülfe der unter vori— ger Ziffer erwähnten lokalkundigen Grundbesitzer unmittelbar aus den genannten alten Büchern entnommen und aufgezeichnet werden. Sollten jedoch in den größeren und stark— parzellirten Gemarkungen durch die Zuziehung einer größeren Anzahl Lokalkundiger allein die Namen der einzelnen Grundbesitzer und somit auch die übrigen Daten nicht zuver— lässig zu ermitteln sein, so soll die Anwendung von Güterbesteckzetteln auf Ihren beson— deren Antrag hin gestattet werden. Diese Zettel, wozu Gr. Katasterbureau Formularien bereit halten wird und für deren Ausfertigung die Ortsvorstände sorgen werden, dürfen jedoch weiter nichts, als den Namen des Grundbesitzers und die Angabe der beidersei⸗ tigen Nebenläger enthalten; alles übrige Material muß mit Hülfe der zuzuziehenden Grundbesitzer unmittelbar aus den älteren Flur- oder Lagerbüchern entnommen werden. Hierbei ist nun ö folgendermaßen zu verfahren: a. Nachdem die Parzellen innerhalb einer Flur von Ihnen selbst unter strengster Beobachtung der im dritten Satze des§. 2 der Katasterinstruktion vom 30. Juni 1824 enthaltenen Vorschrift auf den Parzellenbrouillons numerirt worden sind, werden diese Nummern in das nach dem beiliegenden Schema entworfene Formular zum Brouillon des topogr. Güterverzeichnisses zu Hause eingeschrieben b. Mit diesem Entwurf, den Parzellenbrouillons und dem von dem Gr. Steuerkom⸗ missär zu requirirenden Flurbuche der Gemarkung, oder dem Ortsflurbucke, falls ein solches vorhanden und gut fortgeführt ist, begeben Sie sich nun unter Begleitung der nach Ziffer II, 2 designirten Grundbesitzer in die einzelnen Fluren und gewannweise auf die verschiedenen Parzellen, ermitteln hier die Namen der Besitzer und schrei⸗ ben zuvörderst die Culturart und das alte Nummer jeder Parzelle neben die neue in Ihren Entwurf des topogr. Güterverzeichnisses ein, wobei mit der größten Vorsicht auf die Identität der Grundstücke zu achten ist. c. Enthält das Flurbuch die wirklichen jetzigen Besitzer der Parzellen, so ist es, um mit der Arbeit möglichst rasch weiter zu kommen, nicht nöthig, die Namen der— selben zur Stelle in den genannten Entwurf einzutragen, vielmehr kann dies zu Hause geschehen. Ist aber die deßfallsige Angabe des alten Flurbuchs nach der Versicherung der Lokalkundigen, gleichoiel aus welchem Grunde, eine unrichtige, oder haben Theilun— gen von Grundstücken auf dem Felde stattgefunden, welche im Flurbuche noch nicht ge— wahrt sind: so müssen die Namen der betreffenden jetzigen Grundbesitzer neben die Nummern ihrer Parzellen sogleich auf dem Felde in den Entwurf eingeschrieben werden. d Was die Gewannbenennungen betrifft, so sind dieselben mit Beräcksichtigung der An— gaben des Flurbuchs und nach Anhörung der Lokalkundigen sogleich auf dem Felde in der Art festzustellen, daß die Benennungen mit den Gewanngrenzen übereinstimmen und die vorberrschende Benennung angenommen wird. Für die Grundstücke der näm— * lichen Gewann braucht die betreffende Rubrik des Entwurfs nur einmal auf dem E. f. Felde ausgefüllt zu werden. Die Zehntverhältnisse der einzelnen Grundstücke sind mit Berücksichtigung der in meinem Ausschreiben vom 22. Mai 1839, 0 481, enthaltenen Bestimmung ebenfalls sogleich auf dem Felde mit den geeigneten Abkürzungen in den Entwurf ein— zutragen und dabei streng auf die älteren Angaben zu achten. Ebenso sind die Flächengehalte der einzelnen Grundstücke aus dem Flur— buche sogleich zu übertragen, was mit Rücksicht auf die Parzellenvermessung lediglich den Zweck einer Vergleichung zwischen den alten und den neuen Größenangaben ha— 8 · h. i. ben kann. Die Klassen der einzelnen Parzellen sind ebenfalls auf dem Felde aus dem Flurbuche zu entlehnen und in das Brouillon des topogr. Güterverzeichnisses aufzuneh⸗ men, wobei Sie diejenigen Bestimmungen genau zu beobachten haben, welche ich in der näheren Anweisung zum Eintragen der Klassen in die neuen topogr. Güterver⸗ zeichnisse am 2. April 1835 zur. K. V. 40 ertheilt habe. Das Brouillon des topogr. Güterverzeichnisses ist so eingerichtet, daß Sie hieraus das Verzeichniß der Culturveränderungen leicht aufstellen können. l Damit keine Nummer des alten Flur- oder Lagerbuches bei dem vorstehend ange— gebenen Verfahren übergangen, oder aber doppelt entlehnt und so die Identität der Grundstücke zweifelhaft werde, so haben Sie jedes aus dem Flurbuche extrahirte Grundstück durch Bleistift mit dem Zeichen 7 zu versehen, so jedoch, daß diese Zeichen nach Beendigung der Arbeit mit Leichtigkeit ausgelöscht werden können. Das Scharfschreiben des Brouillons des topogr. Güterverzeichnisses sogleich nach Beendigung einer Tagarbeit wird Ihnen hiermit besonders empfohlen. 5) Die Vorschriften wegen der Reinschrift der topogr Güterverzeichnisse bleiben unverändert bestehen. Indem ich Ihnen nun noch wiederholt und dringend empfehle, bei der Ausführung Ihrer Arbeiten mit der größten Umsicht und der strengsten Gewissenhaftigkeit zu verfahren, bemerke ich Ihnen zugleich, daß die Großh. Kreis- und Landräthe und durch sie die Ortsvorstände von den vorstehenden Bestimmungen Kenntniß erhalten. Debus. Gemarkung Flur Brouillon des topographischen Güterverzeichnisses. U!!UUUUC.U.Tlww.õãðâi,, 2 Art des Nummer Bezeichnung 8 Klassen Grundstücks 9162— 5 3 Bemerkun⸗ Gewann n S O nach d. nach d. gen und der Besitzer 2 Flur⸗ jetzigen Zenhtbarkeit Nen Ss buche Bestand Bekanntmachungen. Edictalladung. Großh. Beigeordneten Johannes Erb 99 III. Eheleute von Geilshaußen haben ihr Immob liarvermöͤgen an ihre beiden Kinder abge⸗ — treten, können sich aber über dessen Erwerb nicht überall durch Urkunden ausweisen; sodann lastet auf diesem Vermögen 1) eine von Eckhard Erb jun. Eheleuten von Geilshaußen bei Pfarrer Wolf zu Winnerod am 17. Juli 1798 contrahirte, durch gericht⸗ liche Hypothek versicherte Darlehnsschuld von 37 fl. und 2) eine, von Johann Henrich Müllers Eheleuten von Geilshaußen bei Wilhelm Krugs Frau daselbst am 29. Februar 1812 contrabirte bypo⸗ thekarisch versicherte Darlahusschuld von 60 fl. in Bezug auf welche zwar von den Gläubigern deren Tilgung bescheinigt ist, die Nücklieferung der ausgefertigten Originalschuldurkunden aber nicht be— wirkt werden kanu. Auf Antrag werden daher alle Diejenigen, welche auf jenes abgetretene Immobiliarvermögen, worüber das Verzeichniß vorliegt und dessen Ein⸗ sicht dahier genommen werden kann, oder auf die erwähnten hypothekarisch versicherten Darlehensfor— derungen Anspruche machen können, aufgefordert, diese Ansprüche sogewiß binnen 60 Tagen a dato dahier anzuzeigen und zu begründen, gegenfalls die desfallsigen Schuldurkunden für erloschen angesehen, das abgetretene Immobiliarvermégen aber, befreit von dinglichen Nechten und Lasten Dritter behan⸗ delt, und die Abtretungsurkunden bestätigt werden. Grünberg den 21. April 1842. 5 Großh. Hess. zum Landgericht das. geh. Patrimonialgericht der Freiherrn von Nor— deck zur Rabenau. Welcker. Rayß. Besondere Bekanntmachung. 666) Christoph Meyer von Großenbuseck, Jo⸗ hannes Schwarz von Allendorf und Philipp Schmidt von Daubringen, Sohn des früheren Schultheißen Schmidt, werden, da ihr Aufenthaltsort unbekannt ist, hierdurch aufgefordert, sich sogewiß binnen 3 Wochen vor der unterzeichneten Behorde zur Ver⸗ nehmung zu sistiren, als sonst Steckbriefe erlassen werden. Gießen am 26. April 1842. Großh. Hess. Stadtgericht. Müller. Haberkorn. Hierzu eine Beilage. Versteigerungen. 128) Mittwoch den 18. Mai d. J., Vormittags 9 Uhr, sollen in dem Gemeindewald der Gemeinde Gießen, Distrikt Stolzenmorgen, Philosophenwald, Zollstocks⸗ wäldchen ꝛc., 130 Stecken Eichen-Scheitholz, n„ Prügelholz, 124%„„ Stockholz, 3425 Eichen-⸗Wellen, 10 Stecken Kiefern-Scheit- u. Prügelholz, 2750 Kiefern-Wellen, 100 Wachholder-Wellen, . 11 Kiesern⸗Stämme mit 357 Cbfs., 2 Fichten⸗„ U 16 ichen mit 310„ 95 Eichen⸗Stangen mit 227%„ und 1. Pflugsreh, an den Meistbietenden versteigert werden. Der Zusammenkunftsort ist auf dem Trieb. Gießen den 12. Mai 1842. Der Gr. Bürgermeister Gg. Reiber. a Versteigerung eines Gasthauses. 115) Das den Herrn J. W. Buderus Soh⸗ nen zu Friedrichshutte gehörige, in der Mitte zwi⸗ schen Grünberg und Alsfeld unmittelbar an der Chaussee und dem Louisen⸗ Hammer gegenüber, sehr vortheilhaft gelegene Gasthaus zum Vulkan genannt, soll Moutag den 23. Mai l. J., Vormittags 9 Uhr, nebst Zugehörungen in dem Hause selbst freiwillig in Eigenthum versteigert werden. Die Verstrichs⸗ bedingungen konnen schon 14 Tage vor dem Termin, in welchem sie bekannt gemacht werden, bei dem Unterzeichneten eingeseen, auch bei den Herrn Ei⸗ genthuͤmern erfahren werden. Ermenrod den 29. April 1842. In Auftrag der Eigenthumer der Bürgermeister Wenzel. 127) Fruchtversteigerung bei dem Reut— amte Gruͤnberg. Montag den 23. Mai d J., Vormittags 9 Uhr, soll auf dem herrschaftlichen Speicher zu Grünberg eine ansehnliche Parthie 184 r Früchte, bestehend in Waizen, Korn, Gerste, Hafer und Melterfrucht, unter den, bei der Versteigerung bekannt gemacht werdenden Bedingungen öffentlich versteigert werden. Grünberg den 7. Mai 1842. Gr. Hess. Rentamt. Boetticher.