Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Blatt V 40. Freitag den 7. October 1842. Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz⸗ und Kreisblatt bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; später eintreffende Inserate bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt per Zeile 2 kr. EEE — ä—— Rreisräthliche Bekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 10274 Gießen am 29. September 1842. Betreffend: Den Ankauf der dießjährigen Remontepferde. n Der Großherzogl. Hessische N Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises. Sie haben in Ihren Gemeinden alsbald zur offentlichen Kenntniß zu bringen, daß der An⸗ kauf der diesjaͤhrigen Remontepferde am 17. October zu Friedberg, 1„ Hungen, 7700 0% e e s feld, stattfinden soll. Zur Befoͤrderung des Geschaͤfts haben Sie thaͤtig mitzuwirken. R. C., Kn dez ———— Zu Nr. K. G. 10655. Gießen am 5. October 1842. Betreffend: Untersuchung gegen Balthasar Happel von Lollar,* Knecht bei Ziegler Braun zu Gießen wegen Ent— wendung. 5 Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großh. Bürgermeister des hiesigen Kreises. Sie werden angewiesen, den Rubricaten, wenn er sich in Ihrer Gemeinde aufhalten sollte, arretiren und mir zuführen zu lassen. K. C. Knorr. Zu Nr. K. G. 10210 Gießen am 29. September 1842. Betreffend: Die von dem Großh. Geh. Oberforstrath Zaminer zu Darmstadt im Winter 1823 beabsichtigten Vorlesungen über Flächenaufnahmen, Abwägen, Wiesen⸗ und Wegbau. i 505 Der Großherzoglich Hessische 1 2 D 3 2 8 Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. Hoͤchstpreisliches Ministerium des Innern und der Justiz hat mich benachrichtigt, daß der Großh. Geh. Oberforstrath Zaminer zu Darmstadt auch im bevorstehenden Winter den bereits im Winter 1831 und 1813 mit gutem Erfolge veranstalteten Unterricht uͤber Flaͤchenaufnahmen, Wiesen-und Wegbau ꝛc. zu ertheilen beabsichtige. Ich weise Sie deshalb an, dieses in den Gemeinden mit dem Anfuͤgen zu veroͤffentlichen, daß diejenigen Leute, welche den Vorlesungen auf eigne, oder mit Bewilligung der Gemeinde, auf deren Kosten, beizuwohnen wunschen, sich vorerst bei mir anzumelden haben. E. K oer Zu Nr. K. G. 8708. Gießen am 3. October 1842. Betreffend: Die Unterstützung der Armen und das Abstellen des Bettelns. f Der Großherzoglich Hessische f Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises, mit Ausnahme des Großh. Buͤrgermeisters zu Gießen. Die von dem Großh. Kreisrath des Kreises Grunberg in M 39 dieses Bl. unterm 23. v. M. zu M K. G. 5546 im obigen Betreff erlassene Ausschreiben hat auch für Sie Guͤl— tigkeit und Sie sich strengstens darnach zu bemessen. K Anger —— Zu Nr. K. G. 10051. Gießen am 3. October 1842. Betreffend? Die gegen das die öffentliche Sicherheit gefährdende Um⸗ herziehen von Zigeunerbanden und anderem dergleichen Gesindel zu ergreifenden Maaßregeln. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sammtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises, mit Ausnahme des Großh. Buͤrgermeisters zu Gießen. Nachstehend erhalten Sie Mittheilung von der im obigen Betreff erschienenen hoͤchsten Ministerialverfügung, mit der Auflage, sich strengstens darnach zu bemessen. K. ier Ab iche ft. Zu Num. D. 14701. Darmstadt am 7. September 1842. Betreffend: Wie oben.. 5 Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzogl. Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und saͤmmtliche Großherzogl. Kreisraͤthe. Nach erhaltenen Anzeigen wird in neuerer Zeit die oͤffentliche Sicherheit im Großherzogthum durch vagirende auslaͤndische Zigeunerbanden und Betteljuden gefaͤhrdet. Wir finden uns hierdurch veranlaßt, Sie aufzufordern, nicht nur selbst Ihre besondere Aufmerksamkeit auf diese Vaganten zu richten, sondern auch die Ihnen untergebenen resp. Be— zirks⸗ und Lokalpolizeibehorden dazu anzuweisen. Es sind diese Vaganten in den Grenzorten sogleich zuruͤckzuweisen, und wenn sie sich dennoch in das Land einschleichen, auf dem kurzesten Weg nach ihrer Heimath zu, uͤber die Grenze bringen zu lassen. Im Wiederbetretungsfalle, oder nach Befund auch schon bei dem ersten Betreten, sind sie an die einschlaͤgige Gerichts— behoͤrde zu dem Behuf abzugeben, daß Letztere nach Titel 28 des neuen Strafgesetzbuchs fuͤr das Großherzogthum Hessen, die geeignete Strafe gegen sie erkennen. Die Localpolizeibehoͤrden haben die im Inland betretenen Vaganten zu diesem Zweck an den betreffenden Großh. Kreis— oder Landrath abzuliefern. Sie werden sich hiernach achten und die Ihnen untergebenen Polizeibehoͤrden darnach instruiren. du REI Schott. — sterei Zu 1 182 Beka waltt theilt daß das getr dah nam so n Brei ein bom Fuht span stigt bitrg und ded mun Zu Nr. K. G 6599. 0 Gruͤnberg am 30. September 1842. Betreffend: Den Nachtrag zu dem Gesetze vom 6. März 1824 über die Erhebung des Chausseegeldes. f Der Großherzoglich Hessische eiae es Grünberg an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung werden Sie alsbald in Ihren Buͤrgermei— stereien zur oͤffentlichen Kenntniß bringen. Ouvrier. Zu N D. F. K. I. Sect. 13921. Darmstadt am 22. September 1842. etreffend: Wie oben. 5 Die Großherzoglich Hessische Ober ⸗Finanz⸗ Kammer IJ. Section an saͤmmtliche Großh. Obereinnehmer. Indem wir Ihnen nachstehend einen Abdruck des Nachtrags zu dem Gesetze vom 6. Maͤrz 1824 uͤber die Erhebung des Chausseegeldes, so wie einen Abdruck der von uns hierzu erlassenen Bekanntmachung hierdurch mittheilen, beauftragen wir Sie, die betreffenden Angestellten der Ver— waltung hiernach gehoͤrig zu instruiren und strenge daruͤber wachen zu lassen, daß die hierin er— theilten Vorschriften auf's Puͤnktlichste befolgt werden, wobei wir Ihnen zugleich noch bemerken, daß Ihnen die erforderliche Anzahl der fraglichen Bekanntmachung, sowie des neuen Tarifs fuͤr das leichte Fuhrwerk, von der Großherzoglichen Steuercontrole mitgetheilt werden wird. Fuͤr die Ausfertigung Heß. b Nachtrag zu dem Gesetze v. 6. Maͤrz 1824 uͤber die Erhebung des Chausseegeldes. Lu D WJ G II. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. Wir haben nach Anhoͤrung Unseres Staatsraths und mit Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Staͤnde verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: e Die Bestimmung im Art. 1 des Gesetzes vom 6. Maͤrz 1824 unter lit. a wird hiermit dahin abgeaͤndert, daß von allem zum Fortschaffen von Personen bestimmten leichten Fuhrwerk r namentlich Chaisen und Cabriolets ꝛc. ohne Unterschied, ob das Fuhrwerk besetzt oder leer is so wie ohne Ruͤcksicht auf die Zahl der Raͤder oder der Pferde und ohne Ruͤcksicht auf di n Breite der Radfelgen, auf 1000 Klafter Entfernung fuͤr jedes angespannte Pferd ein und ein viertel Kreuzer Chausseegeld erhoben wird. e Art- 2. e In Folge der vorbestimmten Abaͤnderung gelten die Vorschriften im Art. 1 des Gesetzes en vom 6. Maͤrz 1824, unter lit. h— wornach von allem nicht besetzten oder nicht beladenen en Fuhrwerk nur die Haͤlfte des sonst bestimmten Chausseegeldes erhoben und außerdem die Be— , spannung eines nicht beladenen vierraͤderigen Fuhrwerks, in so weit sie zwei Stuͤck Vieh uͤber— 55 steigt, und eines Karren, in so weit sie ein Stuͤck Vieh ubersteigt, als nicht angespanntes Vieh ur 1 betrachtet und behandelt werden soll— nur noch fuͤr alles nicht beladene Frachtfuhrwerk en und sind für das nicht besetzte leichte Fuhrwerk hierdurch aufgehoben. E Art. 3. Von der Entrichtung des Chausseegeldes finden nur jene Befreiungen statt, die im Art. 2 en. des Gesetzes vom 6. Maͤrz 1824 enthalten sind; daher wird die hiervon abweichende Bestim— mung des§. 3 in dem Finanzgesetze vom 26. Juni 1836 hierdurch aufgehoben. Art. 4. Die Bewohner der an den Chausseen zwischen den Erhebungsstationen oder der seitwaͤrts von einer Chaussee gelegenen Orte werden einer Erhebungsstation, in der Regel der ihnen am naͤchsten gelegenen, in der Art zugetbeilt, daß sie, wenn sie diese Erhebungsstaͤtte passiren, bei dem Hin- und Rückweg in Beziehung auf die Entrichtung des Chausseegeldes ebenso behandelt werden, wie die Einwohner des Ortes, in welchem sich diese Erhebungsstation befindet. Diesem zufolge wird die in dem Art 3 des Finanzgesetzes vom 26. Juni 1836 hierüber getroffene Anordnung außer Wirksamkeit gesetzt. Art. 5 Das gegenwaͤrtige Nachtragsgesetz soll in allen Theilen des Großherzogthums mit dem ersten October 1842 in Kraft und Wirksamkeit treten. Urkundlich Unserer eigenhaͤndigen Unterschrift und des beigedruckten Staatssiegels. Darmstadt, den 16. Juli 1842. (L. S. unterz.: Ludwig. contras.: v. Kopp. Bekanntmachung, die mit dem 1. Oct. d. J. eintretende Veraͤnderung in der Erhebung des Chausseegeldes betr. Durch das Gesetz vom 16. Juli d. J. werden zwei wesentliche seither bestandene Bestimmun— gen in der Erhebung des Chausseegeldes abgeaͤndert, und da diese Aenderungen mit dem 1. Oetbr. d. J. zum Vollzug kommen, so wird es sachgemaͤß erscheinen, die Chausseegeldpflichtigen darauf aufmerksam zu machen. Die erste Abaͤnderung ist die, daß der Satz des Chausseegeldes fuͤr das leichte, zum Fortschaffen von Personen bestimmte Fuhrwerk auf 1000 Klafter Entfernung fuͤr jedes an— gespannte Pferd zu ein und ein viertel Kreuzer ganz allgemein festgesetzt ist, und ausdrücklich ohne Unterschied, ob das Fuhrwerk besetzt, oder leer ist. So wie es nun Obliegenheit der Chausseegelderheber ist, diesen Satz jedesmal ganz anzuwenden, so bleibt dem Chausseegeldpflichtigen in dieser Beziehung blos sein Interesse dahin zu wahren, daß ihm von besetztem leichten Fuhrwerk der dermalige hoͤhere Satz vom 1. October an nicht mehr angefordert werden darf. Durch die zweite Abaͤnderung wird die im§. 3 des Finanzgesetzes vom 26. Juni 1836 bewilligte ausgedehnte Befreiung der Ortseinwohner von theilweiser Entrichtung des Chausseegeldes wieder aufgehoben, und es tritt ruͤcksichtlich dieser Befreiung vom 1. October d. J. an wieder dasselbe Verhaͤltniß ein, wie solches nach Art. 2 des Gesetzes vom 6. Maͤrz 1824 in den Jahren 1824 bis 1836 bestanden hat— d. h. es sind saͤmmtliche Einwohner eines Orts, mit ihrem eigenen Fuhrwerk, bis in die Orte, wo sich auf die Erhebungsstaͤtte, welcher ihr Wohnort zugetheilt ist, die naͤchsten Erhebungsstaͤtten befinden, so wie von da wieder zurück bis in ihren Wohnort von der Entrichtung des Chausseegeldes nur alsdann befreit, wenn sie die Chausseen nicht weiter, als bis zu diesen naͤchsten Erhebungsstaͤtten gebrauchen, und haben im andern Falle, wenn sie die Chausseen noch weiter benutzen, das schuldige Chausseegeld fuͤr die ganzen von ihnen benutzen Chausseestrecken zu entrichten. Zur Erfuͤllung dieser Verbindlichkeit sind alle Chausseegeldpflichtige verbunden, am Ort der Abfahrt, wenn sich daselbst eine Erhebungsstaͤtte befindet, sonst an der ersten erreichten Erhebungsstätte, dem Chaussee-Geldeinnehmer uͤber ihren vorhabenden Gebrauch der Chausseen der Wahrheit getreue Erklaͤrung abzugeben, und dieser gemaͤß das schuldige Chausseegeld an denselben zu entrichten. a Darmstadt, den 17. September 1842. Großherzoglich Hessische Oberfinanzkammer I. Seetion. vdt. Heß. 3 Hierzu eine Beilage Beilage zu. Ja 0 des Oberh. Intelligenz⸗ u. Kreisblatts. ts am l g 5 Zu Nr. K. G. 10412. Gießen am 29. September 1842. Betreffend: Den Nachtrag zu dem Gesetz vom 6. März 1824 über 9 en, die Erhebung des Chausseegeldes. a 0 ge f Der Großherzoglich Hessische g Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises. ten Das in rubricirtem Betreff von dem Großh. Kreisrath des Kreises Gruͤnberg erlassene Ausschreiben ist auch fuͤr die saͤmmtlichen Buͤrgermeister des hiesigen Kreises guͤltig, und wird dessen Beachtung hierdurch empfohlen. K. C. Kinder r. —— Zu Nr. K. G. 6519. Grünberg am 30. September 1842. Betreffend: Die Entfernung des Heinrich Rehn von Höckersdorf. ett. Der Großherzoglich Hessische 5 Kreisrath des Kreises Grünberg tbr. 2. g f 0 5 5 an die Großhzl. Buͤrgermeister dieses Kreises. Nach geschehener Anzeige des Buͤrgermeisters zu Hoͤckersdorf hat sich der Rubricat, nach⸗ 1 dem er erst unterm 17. d. M. von Verbuͤßung einer 10% monatlichen Correctionshausstrafe 55 nach Hoͤckersdorf zurückgekehrt war, schon unterm 23. d. wieder heimlich von da entfernt. Ich 5 beauftrage Sie daher, auf denselben zu invigiliren und ihn im Betretungsfalle arretiren und 5 anher einliefern zu lassen. 10 Ouvrier. daß nicht 5 Vekanntmachung. 83— des N g: * Die Lieferung der auf den Etappen Friedberg, Gießen und Grünberg im Jahr 1843 an durch⸗ i passirende Königl. Preuß. Truppen verabfolgt werdende Fourage, soll hren Mittwoch den 19. l. M., Vormittags 10 uhr, rem auf dahiesigem Großh. Polizeibüreau an den Wenigstnehmenden versteigert werden. ist, Gießen den 6. October 1842. der Der Großh. Hess. Etappen⸗Commissair s e e e e ite l, ndern zen; biger des gedachten Hesekiel Gutsmuth vorhanden ö Edictalladung. sind, weshalb man jenes Verhältniß hiermit zur Ort 224) Es hat sich ergeben, daß das Vermögen öffentlichen Kenntniß bringt und alle etwa noch aten des Hesekiel Gutsmuth aus Altenbuseck von dessen unbekannten Gläubiger desselben auffordert, ihre ich Schulden bedeutend überstiegen wird und es haben Forderungen sogewiß binnen 60 Tagen dahier an- usseen daher bereits die bekannten Gläubiger, nachdem zuzeigen und zu begründen, als sie es sich sonst d an der Schuldner sein Vermögen abtreten zu wollen selbst beizumessen haben, wenn sie bei Vertheilung erklärt hat, unter sich eine gütliche Uebereinkunft der Masse unberücksichtigt bleiben. über die Vertheilung dieses Vermögens abgeschlossen. um diese zum Vollzug bringen zu können, ist zu wissen nöthig, ob nicht etwa wohl sonstige Gläu⸗ Gießen den 26. September 1842. Großh Hess. Landgericht. Ploch. Auszuleihen. 226) 270 fl. Vormundsgelder— von dem abwesenden Konrad Schildwächter dahier— liegen bei Unterzeichnetem, und können gegen gerichtliche Versicherung sogleich in Empfang genommen werden. Grünberg den 5. October 1842. Johannes Röhm, Glasermeister. Vermischte Nachrichten. Vverloosung städtischer Obligationen. 227) Bei der heute stattgehabten vierten Verlosung der durch das Handlungshaus Herrn Simon Lindheimer zu Friedberg ad 65000 fl. zu 3½ Proc. Zinsen negocirten Anlehens hiesiger Stadt, wurden folgende M: Lit. G. M 123 u. 158 à 200 fl.. 400 fl. 2 D.„ 235„ 254„ 100 353 200% „ H. 5 250, Fou 272, 50% 450„ 750 zur Rückzahlung auf den 1. Januar k. J. gezogen, was mit dem Bemerken den Interessenten mitgetheilt wird, daß es ihnen freisteht, den Betrag bei obigem Handlungshaus oder an der Stadtkasse dahier, in Empfang zu nehmen, und daß vom 1. Jan. 1843 an, keine weitere Zinsen vergütet werden. Nidda am 1. October 1842. Der Großh. Bürgermeister Niddel. 227) Ich wohne jetzt in dem Hause des Hrn. Philipp Magnus in der Brandgasse Lit. A. A 147. Gießen im October 1842. Adam Faber, Nechnungspracticant. 224) Daß die übelen Nachreden, welche mir Johannes Deiß von Großenlinden, auf der Bürgermeisterei daselbst nachgesagt, reine Lügen sind, 1 ich hiermit zur öffentlichen Kenntniß. Georg Schmelz II. aus Großenlinden. Theater in Giessen. Sonntag den 9. October 1842. Sechste Vorstellung im zweiten und letzten Abonnement. Auf allgemeines Verlangen: Der Maurer und Schlosser. Oper in 3 Akten, nach dem Französischen des Scribe, von J. Elmerich; Musik von Auber. Dienstag den 14. October 1842. Siebente Vorstellung im zweiten und letzten Abonnement. Der Dorfbarbier. Komische Oper in 2 Akten, von Kauer. Musik von Schink. Vorher zum Ersten mal: Die Eisenbahn. Dr amatische Kleinigkeit in 1 Akt, von August W N Druck und Verlag der G. D. Brühl'schen Buch⸗ und Steindruckerei in ee Aus ben zur schr übe