Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Blatt V5. Freitag den 4. Februar 1842. Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz- und Kreisblatt bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; päter eintreffende Inserate bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt per Zeile 2 kr. Zu Nr. K. G. 910. Gießen am 25. Januar 1842. Betreffend: Die Uebereinkunft zwischen dem Großherzogthum Hessen und der Landgrafschaft Hessen⸗Homburg wegen gegensei⸗ tiger unentgeldlicher Verpflegung und Heilung erkrankter Staatsangehörigen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Großherzogliche Bürgermeister dieses Kreises. Ich theile Ihnen nachstehende hoͤchste Verfügung in Abschrift zur Nachricht und Bemes— sung mit. er. 2. n. Darmstadt, am 14. Januar 1842. Betreffend: Wie oben. Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzl. Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und saͤmmtliche Großherzogl. Kreisraͤthe. Nachstehend theilen wir Ihnen die mit der Landgrafschaft Hessen- Homburg in obigem Be— treff abgeschlossene Uebereinkunft zur Nachricht, Nachachtung und weiter noͤthigen Verfugung mit. du T h i l. A eri fk. Die Großherzogl. Hessische und die Landgraͤflich Hessische Regierung sind uͤbereingekom— men, ihren in den beiderseitigen Staaten erkrankenden oder verungluͤckenden unbemittelten Un— terthanen gegenseitig die benoͤthigte Heilung und Verpflegung angedeihen zu lassen, und es ist zu dem Ende Folgendes festgesetzt worden: l 1) Die Kur- und Verpflegungskosten von dergleichen erkrankten oder verungluͤckten An— gehoͤrigen des einen oder des anderen Staates werden im Allgemeinen von den Stiftungs- oder Gemeindekassen derjenigen Orte, wo dieselben einen Unfall erleiden, bestritten, ohne daß deß— — —— 5 — * — halb ein Ersatz in Anspruch genommen werden kann. Auch wird jede Regierung die geeignete Vorkehrung treffen, daß bei solchen Faͤllen jedem Anspruche der Menschlichkeit Genuͤge geschehe und kein Versaͤumniß eintrete. 2) Da jedoch diese Verbindlichkeit immer nur subsidiarisch bleibt, so ist der verursachte Aufwand in dem Falle nach billiger Berechnung zu ersetzen, wenn entweder der betreffende Reisende diesen Ersatz aus eignen Mitteln zu leisten vermag, oder wenn die nach privatrecht⸗ lichen Grundsaͤtzen zu seiner Ernährung und Unterstuͤtzung verpflichteten Personen, naͤmlich seine Ascendenten und Descendenten, oder ein Ehegatte desselben, dazu vermoͤgend sind, was er⸗— forderlichen Falls durch amtliche Nachfragen bei der heimathlichen Behoͤrde zu erheben ist. v. Rieffel. ——— Zu Nr. K. G. 907. Gießen am 31. Januar 1842. Betreffend: Die Publication der Verordnungen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großherzogliche Bürgermeister dieses Kreises. Von vielen Buͤrgermeistern des hiesigen Kreises ist bisher beim Anfange eines jeden Jah⸗ res hierher berichtlich angezeigt worden, daß sie die Verordnungen 1) uͤber die s. g. Spinnstuben auf dem Lande vom 31. December 1812. 2 die oͤffentliche Sicherheit betr. vom 26. September 1816. 3) die Ertheilung von Sammelpatenten vom 9. August 1817. 4) uber das Schießen in den Staͤdten und Doͤrfern vom 24. Februar 1775. 5) die Feuer⸗Ordnung vom 18. Juni 1767, sowie 6) die verschiedenen kreisraͤthlichen Ausschreiben bezuͤglich der feuergefaͤhrlichen Dachbedeckungen, in Ihren Gemeinden bekannt gemacht haͤtten. Diese Anzeigen sind nicht noͤthig und fur die Zukunft zu unterlassen, die Publication der Verordnungen ꝛc. jedoch nach wie vor puͤnktlich zu vollziehen, und in den Publicationsbuͤchern genau deßfallsiger Eintrag zu machen. R. S er. Zu Nr. K. G. 1109. Gießen am 1. Februar 1842. Betreffend: Die Landgestüts⸗Anstalt, insbesondere die Bedeckung der Stuten durch die Landgestütsbeschäler für 1842. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzogl. Buͤrgermeister des Kreises Gießen. Sie W andurch aufgefordert, zu berichten, wie viel Verzeichnisse und wie viel Be⸗ deckscheine Sie in diesem Jahr nothwendig haben werden, damit Ihnen hiernach die erforder⸗ lichen Formulare von hier zugesendet werden koͤnnen. Kk. Zu Nr. K. G. 1262. Gießen am 2. Februar 1842. Betreffend: Die Verbesserung des Zuchtstierwesens in den Gemeinden. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großherzogl. Bürgermeister dieses Kreises. Der Praͤsident des landwirthschaftlichen Vereins fuͤr Oberhessen hat mich gebeten, nachfol— gende Bekanntmachung Ihnen mitzutheilen. Ich fordere Sie auf, sowohl Verkaͤufer, als Kaufliebhaber auf diese vortheilhafte Gelegen— heit des erleichterten Verkaufs resp. Ankaufs aufmerksam zu machen und die von dem land— wirthschaftlichen Vereine erlassene Bekanntmachung bezüglich der abzuhaltenden Maͤrkte in Ihren Gemeinden zu veroͤffentlichen. oer. Bekanntmachung des Praͤsidiums des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen. Betreffend: Die Abhaltung besonderer Bullenmärkte. Oer Ausschuß unseres landw. Provinzialvereins hat unter dem 29. Novbr. v. J. die Einfuͤhrung besonderer Bullenmaͤrkte, zur moͤglichsten Erleichterung und Si— cherung des Ankaufs tuͤchiger Zuchtstiere, beschlossen. Es moͤchte keinem Zweifel unterliegen, daß solche Maͤrkte a) eine weit sicherere Gelegenheit zum Ankauf der den jedesmaligen Beduͤrfnissen entspre— chenden Zuchtstiere darbieten, als der bisherige Weg des Aufsuchens der Thiere von Ort zu Ort, von Stall zu Stall, zumal als der landw. Verein seinerseits durch eine besondere Com— mission bei jenen auf Verlangen mit Rath an die Hand gehen wird; b) daß an den Kosten des Einkaufs bedeutend gespart, indem es wahrscheinlich nur der einmaligen Reise nach dem Marktorte beduͤrfen wird, um zum Zwecke zu gelangen, sowie e) die ganz oͤffentliche Behandlung des Kaufs vor moͤglichen Mißbraͤuchen, wie die damit Beauftragten vor Nachreden uͤber verfehlte Wahl de. eher schüͤtzen durfte. Den Verkäufern werden die Maͤrkte aber auch ein Sporn seyn, nur schoͤnes Vieh auf diese zu fuͤhren, sowie ihnen Gelegenheit gegeben wird, tüchtige Zuchtstiere auf eine vortheilhaftere Weise anbringen zu koͤnnen, indem zu vermuthen steht, daß die den Kaufliebhabern gebotene Wahrscheinlichkeit, ihren Zweck mit geringer Muͤhe zu erreichen, eine hinreichende Zahl derselben versammeln wird. Die Verkaͤufer von Bullen sollen aber auch nach dem oben erwaͤhnten Beschlusse dadurch unterstutzt werden, daß denselben, wenn die auf den Markt gebrachten Thiere, in so fern sie schoͤn waren, nicht verkauft werden konnten, angemessene Weg— entschäͤdigungen aus der Kasse des landw. Vereins zuerkannt werden sollen, und zwar, wenn sie zwei Stunden und weiter hergekommen sind, 24 kr. fuͤr jede Stunde der Entfernung. Auch Aus laͤndern wird die Concurrenz bei Bullen zugestanden. Fragliche Maͤrkte sollen nun in Gießen, Homberg und Schotten und zwar in Giesien am 9. März 18/2 Homberg 77 7. 7 7 Schotten„15.„ baebalten werden. Indem man nun diesen Beschluß hiermit zur oͤffentlichen Kenntniß bringt, ladet man Kaͤu⸗ fer und Verkaͤufer zu vielseitiger Theilnahme ein. Gießen den 27. Januar 1842. Der Praͤsident des landw. Vereins von Oberhessen. v. Firuhaber Jordis. vdt. A. Gros. Zu Ne. K. G. 1240. Gießen am 1. Februar. 1842. Betreffend: Die Legalifirung der Grundbücher der Gemeinden im Kreise Gießen. Der Großherzogl. Hessische Kreisrath des Kreises Gieß ern an saͤmmtliche Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises. Es unterliegt keinem Anstande, daß in denjenigen Gemeinden, für deren Gemarkungen die Grundbuͤcher legalisirt sind, die zu den Acten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erforderlichen Extracte kuͤnftighin nicht mehr von der Steuerbehoͤrde aus den Flurbuͤchern resp. Guͤterverzeichnissen, son⸗ dern von den betreffenden Gr. Buͤrgermeistern aus den Grundbuͤchern ausgestellt werden. Da inzwischen in den letztgenannten Urkunden die Geldwerthe der abgeloͤßten Grundrenten um deßwillen noch nicht eingetragen worden sind, weil sich diese Bucher bisher ausschließlich in den Haͤnden der Gerichte befanden, so erscheint es nothwendig, daß, so lange der befragte Ein⸗ trag noch nicht bewirkt ist, die Grundbuchsauszuͤge bezuͤglich der Geldwerthe der Grundrenten durch den betreffenden Steuer-Commissaͤr vervollstaͤndigt werden. 5 Sie werden deßhalb angewiesen, die Grundbuchsauszuͤge nicht eher an die Beguͤterten oder an die Gerichte abzugeben, als bis sie durch den betreffenden Steuer-Commissaͤr in Ansehung der Geldwerthe ausgefuͤllt sind, und haben Sie bei Androhung geeigneter Strafe, die von Ihnen gefertigten Grundbuchsauszuͤge vor der Hand in allen Faͤllen an den Gr. Steuec-Commissaͤr des Bezirks zur Einsicht resp. zur Vervollstaͤndigung mitzutheilen. i K. E R Hor. ——— Zu Nr. K. G. 639. Grünberg am 28. Januar 1842. Betreffend: Den Heinrich Philipp Steuernagel von Kohden. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Geruͤn berg an die Großherzoglichen Bürgermeister dieses Kreises. Der Rubricat, welcher in dem Correctionshause zu Darmstadt eine 1 jaͤhrige Strafe wegen Oiebstahls zu verbußen hatte, ist unterm 12. d. M. aus demselben entwichen. Ich be⸗ auftrage Sie, auf denselben zu invigiliren, ihn im Betretungsfalle arretiren und sofort wohlver— wahrt anher einliefern zu lassen. Ouvrier. Hiezu eine Beilage.