uge⸗ zau⸗ voͤn⸗ pel⸗ icht von 00, sich oll⸗ stet, ner⸗ hen⸗ sen vol be, hel Oberhessisches 0 2 7 Intelligenz und Kreis- Blatt NM 48. Freitag den 2. December 1842. Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz- und Kreisblatt bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; später eintreffende Inserate bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt per Zeile 2 kr. Krei sräthlich eka Zu M. K. G. 12823 u. 12910. 5 Betreffend: Den Ausbruch der Menschenblattern. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises, (mit Ausnahme des Großh. Buͤrgermeisters zu Gießen). Wegen Ausbruchs der Menschenblattern in diesem Kreise, habe ich, wie gesetzlich vorge— schrieben, eine außerordentliche Gesammtimpfung angeordnet, was Sie in Ihren Gemeinden unter dem Anfügen alsbald zu veroͤffentlichen haben, daß den Aufforderungen der betreffenden Großh. Physicatsaͤrzte in Bezug auf die impfpflichtigen Kinder von deren Eltern und Versorgern bei Vermeidung gesetzlicher Ahndung punktliche Folge zu leisten ist. Zugleich werden Sie Ihre Gemeindeangehoͤrigen auf die unter den gegenwaͤrtigen Um— ständen dringend gebetene Revaccination aufmerksam machen und dieselben zur Anwendung dieses einzig sichern Verwahrungsmittels gegen Ansteckung durch Blatterngift in geeigneter, belehrender Gießen am 28. November 1842. Weise zu veranlassen suchen. Pr id Zu Nr. K. G. 12916. Gießen am 29. November 1842. Betreffend: Die Verbreitung nützlicher landwirthschaftlicher Werkzeuge. Der Großherzoglich Hessische 5 Kreisrath des Kreises Gießen an smmtliche Großherzogliche Büͤrgermeister dieses Kreises. Der landwirthschaftliche Verein fuͤr die Provinz Oberhessen, welcher sich bei seinen Be— mühungen um Befoͤrderung der landwirthschaftlichen Cultur zur Aufgabe gemacht hat, zur Ver⸗ breitung nothwendiger und anerkannt besserer laͤndwirthschaftlicher Werkzeuge das Moͤglichste bei— zutragen, deshalb auch schon seit mehreren Jahren nicht unbedeutende Verwendungen zu frag⸗ lichem Zwecke hat eintreten lassen, hat mich auf die großen Vortheile des Gebrauchs der Walze bei dem Ackerbau aufmerksam gemacht und mich um meine Mitwirkung zur Verbreitung dieses Werkzeugs, namentlich durch Beihuͤlfe aus Gemeindemitteln, ersucht. In dem deßfalls mir zu— gekommenen Schreiben des Herrn Vereins-Praͤsidenten wird Folgendes bemerkt: 5 „Dieses Werkzeug, obgleich eins der nuͤtzlichen und nothwendigsten Geraͤthe zu einem vollkommenen Ackerbau ist bei uns im Allgemeinen noch viel zu wenig, ja sogar in vielen Gegenden noch gar nicht im Gebrauch. Und doch ist das Walzen bei allen Bodenarten an⸗ wendbar, ja den Pflanzen unter gewissen Umstaͤnden eben so foͤrderlich, als die Auflockerung des Bodens söͤlbst und daher auch die Walze zur moͤglichst guten Ackerbestellung ein in der That unentbehrliches Geraͤthe. 85 Die Vortheile des Walzens sind mannigfacher Art und hauptsaͤchlich folgende: 9 3 — 11 1 N 15 5 2 — — 4 1 2 1 29 3 49 50 Gibt es dem lockern Boden eine Bindung, und macht hierdurch einestheils seine eigene, manchmal zu große Lockerheit, anderntheils diejenige unschaͤdlich, welche ihm uͤberdieß das Pflugen gibt. Eine solche Bindung ist auf Boden der Art um so wichtiger, als sie die dem Pflanzenwachsthum so noͤthige Feuchtigkeit, wel⸗ che gerade in demselben am schnellsten entweicht, zusammenhaͤlt. Denn nur ein mäßiger Zutritt der Luft zu der Oberflache des Bodens ist den Pflanzen gedeih— lich; wenn also dieser zu stark ist, so daß die Wurzeln der Luft und der Sonne allzu sehr ausgesetzt sind, so verdünsten sie zu viele Feuchtigkeit, verdorren, kraͤn— keln, oder sterben gaͤnzlich ab. Auf Boden, der zum Austrocknen geneigt ist, und dieses je nach dem Stande der Witterung befuͤrchten laͤßt, ist daher das Walzen jedesmal gut angebracht. Dabei sind uͤbrigens folgende Regeln nicht außer Acht u lassen. i Auf sandigem Boden darf z. B. nach dem Unterbringen der Saat gewalzt werden, sobald der Boden trocken genug ist. Dagegen ist es bei mehr gebun⸗ denem Boden, einen ungewoͤhnlichen trocknen Zustand desselben bei der Saat ausgenommen, sowie uberhaupt bei feuchter Witterung zu widerrathen, weil sich im ersten Falle leicht eine Borke bildet, die dem Aufgehen und Fortwachsen der jungen Saat hinderlich sein wuͤrde. In diesem Falle ist es also sicherer, erst dann zu walzen, wenn die Saat einige Zolle hoch ist, und der Boden sich in dem zum Walzen guͤnstigen Zustande befindet; Besteht der Vortheil des Walzens darin, daß sich dadurch die von der Egge unzer⸗ theilt gebliebenen Erdschollen ganz leicht zertrummern lassen, indem diese so in den Boden eingedruͤckt werden, daß sie bei nochmaligem Eggen von der Egge um so eher gefaßt und zerkleinert werden koͤnnen, was sich auf jede andere Weise weder so leicht, noch so wohlfeil ausfuͤhren laͤßt. Handelt es sich nun um die Zerpulverung eines klotzigen Bodens, und erfor⸗ dert dies ein mehrfachiges Walzen, so wird der Zweck um so besser erreicht wer⸗ den, wenn zwischen der jedesmaligen Wiederholung desselben tuͤchtig geegget wird. Ueberhaupt laͤßt sich aber eine vollstaͤndige Zerkleinerung des Bodens, wie sie fuͤr Lein, Rapps oder zu versetzende Pflanzen, als Taback, Kohl ꝛc. noͤthig ist, in ge⸗ bundenem Boden selten so gut ausführen, als es mit Anwendung der Walze moͤg⸗ lich ist, abgesehen davon, daß man durch diese dem Austrocknen des Bodens, wel— ches in Folge des fuͤr jene Gewaͤchse noͤthigen oͤfteren Pflugens manchmal so gern erfolgt, leicht begegnen kann. Bei jenen feinen Saͤmereien ist uͤberdieß eine voll⸗ kommene Ebnung des Bodens, wie sie nur durch Walzen desselben erreicht werden kann, um so nothwendiger, wenn die Saat nirgends zusammenfallen und sich gleich⸗ maͤßig vertheilen soll. N Läßt sich eine ungepfluͤgte Narbe, sei es von einem Wiesen⸗, Klee- oder Esparsetten⸗ lande, auf keine Weise so schnell und so vollstaͤndig verarbeiten, als durch die Walze, indem sie durch diese an den Boden gedruckt, um so schneller abstirbt, und daher weit besser veregget werden kann. Nicht mindere Vortheile gewaͤhrt das Walzen dadurch, daß in Aeckern, welche nach dem Unterpflugen des Dungers laͤngere Zeit bei trockener Witterung liegen bleiben ollen, zumal wenn der Boden trocken und lose ist, die Verfluchtigung pflanzennaͤhrender Stoffe eher verhindert wird. Koͤnnen durch die Walze die von einer schon gelaufenen Sagt waͤhrend des Win⸗ ters geloͤsten und vom Froste herausgehobenen Wurzeln, wie dies in schwaͤmmigen Boͤden oder solchen Lagen, die einem haͤufigen Auf- und Zugefrieren unterworfen sind, z. B. an suͤdlichen, sudoͤstlichen und oͤstlichen Abhaͤngen, so gerne geschieht, wie⸗ N mann Walze Geme gestell Orte einer Gebr. hem Beru Ueben betref räthe, gen! Zu Pror der 0 script land Ihn viel Ulric Dav dem N beste der an den Boden gedruckt oder doch staͤrker damit in Beruͤhrung gebracht werden, waͤhrend sie ohne dieses Anwalzen durch die gewoͤhnlich gegen das Fruͤhjahr hin eintretenden Winde sehr haͤufig ausgetrocknet werden und zu Grunde gehen. 6) Bedient man sich auch in besonderen Faͤllen der Walze zur Vertilgung gewisser Insecten auf der Saat mit vorzuͤglichem Erfolge; und endlich 7) erleichtert ein nach der Saat gewalzter und dadurch vollig geebneter Acker insofern das Erndtegeschaͤft, als die Frucht nicht nur mit gleichmaͤßig hoher, sondern auch mit ungleich kürzerer Stoppel abgemaͤht werden kann.“ Hiernach wird in jenem Schreiben noch hervorgehoben, daß, da der Grundbesitz des Land⸗ manns in der Regel nicht bedeutend sei, ihm die Ausgabe von 12— 15 fl. fuͤr eine gute Walze zu hoch erscheine, es sich daher als zweckmaͤßig darstellen moͤchte, wenn auf Kosten der Gemeinden auf 100 Ortsbuͤrger etwa 2— 3 Walzen angeschafft, denselben zur Disposition gestellt, und gleich den übrigen, der Gemeinde gehoͤrigen Geraͤthschaften an einem besonderen Orte aufbewahrt wuͤrden, sodann aber vorgeschrieben wuͤrde, daß dem Buͤrgermeister oder sonst einer zur Aufsicht bestellten Person die Abholung der Walze durch denjenigen, welcher davon Gebrauch machen wollte, zur Anzeige gebracht werden mußte.— Die Bemerkungen und Vorschlaͤge des landwi rthschaftlichen Bereins erscheinen mir in ho— hem Grade beachtungswerth, und ich finde mich daher veranlaßt, Ihnen dieselben zur Erwaͤgung und Berücksichtigung mit dem Beifugen angelegentlichst zu empfehlen, daß die Genehmigung zur Uebernahme der Kosten der Anschaffung solcher Walzen in der erforderlichen Anzahl auf die betreffenden Gemeindekassen meiner Seits einem Anstande nicht unterliegt, wenn die Gemeinde— raͤthe, wie ich nicht zweifle, sich bestimmt fuͤhlen sollten, im Interesse der Gemeinde-Angehöri⸗ gen hierauf bei mir anzutragen. Sie haben dieselben hieruͤber zu vernehmen und deren Erklaͤrung an mich einzusenden. Prinz. —— Zu Nr. K. G. 12918. Gießen am 29. November 1842. Betreffend⸗ Die Anschaffung von Sämereien pro 1843. Der Großherzoglich Hessische b Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzogl. Bürgermeister dieses Kreises. Nach einer Benachrichtigung des Praͤsidenten des landwirthschaftlichen Vereins fur die Provinz Oberhessen wird dieser Verein verschiedene Saͤmereien, aus guter Quelle bezogen, in der Pruvinz zu verbreiten sich bemuͤhen, und hat deshalb auch an die verschiedenen Orte Sub⸗ scriptionslisten geschickt. Da es lediglich von Vortheil fuͤr die einzelnen Ortsbuͤrger ist, von dem Vorhaben des landwirthschaftlichen Vereins in Kenntniß gesetzt zu werden, so werden Sie angewiesen, diese Ihnen uͤbermachten Subscriptionslisten aufzulegen und uberhaupt das beruͤhrte Vorhaben, so viel in Ihren Kraͤften steht, du veroͤffentlichen. Bekanntmachungen. Edictalladungen. 248) Adam Scharmann's Eheleute von ulrichstein beabsichtigen, zum Besten ihres Sohnes, David Scharmann daselbst, über die ihnen nach dem Flurbuch zugeschriebene Hofraithe: 20 243 33[iKlftr. in Wohnhaus, Scheuer und Stall nebst 281 90„ Garten f f bestehend, zu verfügen, können aber ihr Eigen⸗ Prinz. thumsrecht daran nicht urkundlich nachweisen, weßhalb alle diejenigen, welche dingliche Rechte auf jene Hofraithe erworben haben, aufgefordert werden, ihre deßfallsigen Ansprüche sogewiß binnen 60 Tagen a dato dahier anzuzeigen und zu begründen, gegen⸗ falls die in Rede stehende Hofraithe als pfand— freies Eigenthum der Disponenten behandelt und der fragliche Contract bestätigt werden wird. Ulrichstein, den 3. November 1842. Großh. Hess. Landgericht das. Nayß. — 1 — f 13 . 5 260) Wer Zahlungen an die Verlassenschaft des August Heichelheim von hier zu leisten hat, hat dieses binnen 14 Tagen, und zwar an den Cura⸗ tor Michael Stern dahier so gewiß zu bewirken, als sonst er sich die dadurch eutstehenden Nachtheile selbst beizumessen hat. Ebenso werden diejenigen, die Forderungen an diese Masse zu machen haben, dieselben so gewiß binnen gleicher Frist dahier an— melden, als sonst darauf bei Abschluß des Inventars keine Nücksicht genommen wird. Gießen den 18. Rovbr. 1842. Gr. Hess. Stadtgericht. Müller. 244) Forderungen jeder Art an das Vermö⸗ gen des für concursfällig erklärten Konrad Rühl von Großeneichen sind im Termin Dienstag den 6. December d. J., Vormittags 9 Uhr, sogewiß dahier anzumelden und zu begründen, widrigenfalls sie ohne besonders Präclusivdeeret von der Masse ausgeschlossen werden. Grünberg den 25. October 1842. Großh. Hess. Landgericht. Welcker. Bücking. Versteigerungen. Dienstag den 20. December d. J., Vormittags 10 Uhr, sollen im Rathhaus zu Grünberg die im nächsten Frühjahr beginnende Lieferung und das Setzen nachbemerkter Bäume: 10 auf die Provinzialstraße von Grünberg uber Londorf bis zur Kurhessischen Grenze 544 Stück Birnbäume, 261) 1164„ Pappeln, 834„ Vogelbeeren, 163„ Linden; 2) auf die Provinzialstraße von Nuppertenrod im Ohmthal bis zur Straße von Schotten nach Herbstein 320 Stück Pappeln, 132„ Vogelbeeren, 738„ wilde od. Vogelkirschbäume, 545„ Eschen, 2153„ Fichten, einschließlich der Lieferung der nöthigen Baumstan⸗ gen, unter den bekannt gemacht werdenden Bedin⸗ gungen, an die Wenigstnehmenden oͤffeutlich ver⸗ steigert werden. Gießen den 23. November 1842. Der Gr. Kreisbaumeister Müller. 258) Versteigerung von Bauarbeiten. Kommenden Donnerstag, den 15. Debr. d. J., Mittags 12 Uhr, sollen in der Wohnung des Unterzeichenten nach⸗ stehende, zur Erbauung eines neuen gemeinheitlichen Backhauses fur die Gemeinde Odenhausen erforder—⸗ liche Bauarbeiten, als i 1) Maurerarbeit, veranschl. zu 159 fl. 43 kr. 2) Für Materialien, veranschl. zu 199, 40„ 3) Fuhrlohn, veranschl. zu 82, 21% 4) Zimmerarbeit, veranschl. zu 30„ 23„ 5) Materialien, veranschl. zuuu. 51% 54„ 6) Fuhrlohn, veranschl. zu 9% 23„ 7) Dachdeckerarbeit, veranschl. zu. 14, 8, 8) Materialien, veranschl. zu 53, 2„ 9) Fuhrlohn, veranschl. zu 3 20„ 10) Schreinerarbeit, veranschl. zu a, 110 Schlosserarbeit, veranschl. zu 12%% 14„ 12) Glaserarbeit, veranschl. zu. 2, 30„ an den Wenigstnehmenden versteigert werden. Die Großh. Herrn Bürgermeister der Kreise Gießen und Grünberg, in deren resp. Gemeinden sich derartige Bauhandwerker befinden, werden 8 5 dieses zur Kenntniß derselben gelangen zu assen. Odenhausen, den 19. November 4842. Der Großh. Bürgermeister Bott. 254) Eichen⸗Bauholz-Versteigerung. Montag den 5. December d. J., Mittags präcis 12 Uhr, sollen in dem hiesigen Gemeindewalde, die Junge— mark genannt, ungefähr 70 Stück Eichen- Bau⸗ stämme von ausgesuchter Qualität und Schön⸗ heit, öffentlich meistbietend versteigert werden, wel ches mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht wird, daß sich darunter die schönsten Stämme von 60 bis 70 Fuß Länge, 40 Zoll Durchmesser, 300, 400 bis 500 Cubikfuß enthaltend, befinden, die sich daher zu Schiffsbauholz und Wellenbäumen voll— kommen eignen. Man ersucht zugleich die Herren Bürgermeister, dieses, im Interesse der Bauliebhaber, Zimmer⸗ und übrigen Handwerksleute, in ihren unterhaben⸗ den Gemeinden alsbald öffentlich publiciren lassen zu wollen. Langgöns, bei Gießen, den 17. Nobr. 1842. Der Großh. Hess. Bürgermeister Fresenius. Dienstag den 6. December, Vormittags 10 Uhr, werden in Großenbuseck in der Behausung des Wirthes Siegfried daselbst 26 Mltr. Waizen, 262) 26 ¼ Fein 1 41„ 1 Sim. Gerste und 20/ Hafer öffentlich meistbietend gegen sofortige baare Zah⸗ lung versteigert und hierzu Kaufliebhaber eingeladen. Marburg, den 28. November 1842. Die Freih. v. Milchling'sche Nev.⸗Administration. A. Schenk. Druck und Verlag der G. D. Brühl'schen Buch- und Steindruckerei in Gießen. 1— F bef pe Aae —— n 282 5 . FFF n