——— 5. —— Gießen, am 22. Juli 1889. Betreffend: die Feuergefährlichkeit der beweglichen Dampfdreschmaschinen. Da 3 Sroß herzogliche Kreisant Gießen Großherzogliches Polizeiamt Gießen und die Großherzoglichen Bürgermeistereien als Localpolizeibehörden und die Großherzogliche Gendarmerie des Kreises. Die Vorsichtsmaßregel, wonach die Locomobilen der Dampfdreschmaschinen von Gebäuden und feuer⸗ fangenden Gegenständen, Waldungen und öffentlichen Wegen bei Coacks- und Steinkohlenfeuerung mindestens 25 Fuß, bei Holz-, Braunkohlen- und Torfheizung mindestens 100 Fuß entfernt aufgestellt werden sollen, hat sich in der Praxis öfters als nicht durchführbar erwiesen. Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat es deshalb unter der Voraussetzung, daß die Locomobilen mit Steinkohlen und Coacks geheizt werden, und mit das Funkenwerfen wirksam ver— hindernden Funkenfängern versehen sind, für zulässig erklärt, daß die Polizeibehörden die Genehmigung zur Aufstellung von Locomobilen der Dampfdreschmaschinen in einer Mindestentfernung von drei Metern von Gebäuden und feuerfangenden Gegenständen ꝛc. ertheilen. Nach§ 10 der Verordnung vom 4. August 1857, die Anlage und den Gebrauch von Dampf— kesseln betreffend, ist zur Aufstellung von transportablen Dampfmaschinen in jedem speciellen Falle die Genehmigung der Polizeibehörde einzuholen. a Die Polizeibehörden wollen sich Inhalts dieses Ausschreibens bemessen und das Polizeipersonal anweisen, sich bei gegebener Gelegenheit von der ordnungsmäßigen Beschaffenheit der Funkenfänger, sowie davon zu überzeugen, daß Stroh und sonstige leicht feuerfangende Gegenstände nicht in einer Entfernung von weniger als drei Metern von der Locomobile gelagert werden, sowie daß beim Betrieb nur mit Brennöl und nicht mit Petroleum gespeiste Laternen angebracht werden. Lugleich empfehlen wir den Polizeibehörden, die Besitzer von Dampfdreschmaschinen von dem Inhalte dieses Ausschreibens in Kenntniß zu setzen. J. V.: Jost, Regierungsrath. an ee 1— ö ö ö