4. —— Gießen, 30. März 1889. gelressend: Den Erlaß einer neuen Dienstanweisung für Hebammen, hier die Besorgung der Wochenbettwäsche. D Großherzogliche Kreisant Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Nach den uns gewordenen Mittheilungen stoßen die Hebammen vielfach auf Schwierigkeiten, wenn sie sich weigern, die Wochenbettwäsche zu besorgen, was ihnen in den 88 9 und 19 ihrer neuen Dienst⸗ instruktion wegen der Gefahr der Uebertragung ansteckender Stoffe auf andere Wöchnerinnen streng untersagt ist. 5 Indem wir Sie beauftragen, diese Bestimmung in Ihren Gemeinden in geeigneter, jedoch nicht orts— üblicher Weise bekannt zu machen und die Hebammen ihres Bezirks nochmals auf genaue Befolgung derselben hinzuweisen, empfehlen wir Ihnen in jedem einzelnen Falle, in dem Ihnen eine Unregelmäßigkeit zu Gehör kommt, einzuschreiten und nöthigenfalls an uns zu berichten. Ihrem Berichte sehen wir jedesmal entgegen, falls eine Hebamme, trotz Ihrer ausdrücklichen Ver⸗ warnung im einzelnen Falle, sich dennoch dazu verstehen würde, die Besorgung der Wochenbettwäsche oder eine andere Function, deren Vornahme ihr die Instruction verbietet, zu übernehmen. von Gagern. 3 . 1