Sießen, am 20. März 1889. 1 getressend: Die Berechnung der Vacanzüberschüsse erledigter Lehrerstellen. Das Sroßhetzoglithe Artisant Gießen die Großherzogl. Bürgermeistereien und Schulvorstände des Kreises. Das im Abdruck nachstehende Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern und der Instiz, Abtheilung für Schulangelegenheiten, vom 12. October v. J. zu No. M. J. 15 244 theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit. v. Gagern. f Durch Artikel 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. März 1878, die Gehalte der Volksschullehrer betr., ist angeordnet, daß bei eintretender Erledigung einer Lehrerstelle hinsichtlich der Einzahlung der Ueberschüsse Maßgabe der Bestimmungen des Art. 1 und folgende dieses Gesetzes, beziehungsweise des Art. 10, für die definitiv anzustellenden Lehrer, beziehungsweise— bei ständig offen zu lassenden Lehrerstellen— für die zu bestellenden Schulverwalter sich ergebende geringste Gehalt als Einkommen der Stelle zu betrachten ist. Bei Prüfung der Ausgaben für Gehalte der Volksschullehrer ꝛc. in den Gemeinderechnungen haben daß der Berechnung der Vacanzüberschüsse erledigter Lehrer⸗ ehalt in der betreffenden Gemeinde, in den Provinzialschulfonds nur der nach sich seither vielfach dadurch Anstände ergeben, stellen, der angezogenen Bestimmung entgegen, nicht der geringste G sondern das wirkliche höhere Einkommen zu Grunde gelegt wurde. Damit derartige Beanstandungen und die damit verknüpften Weitläufigkeiten für die Zukunft thunlichst verhütet werden, beauftragen wir Sie, den Ortsvorständen und Gemeinderechnern die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 in Erinnerung zu bringen, deren Befolgung genau zu überwachen und für Beseitigung zrechnungen sich ergebenden Anstände selbst Sorge zu tragen. mit welchem Zeitpunkt bei eintretender Erledigung einer Lehrer⸗ habe, so kaun es keinem Zweifel unterliegen, daß die dessen Abzug, und im Falle des Ablebens, wenn ein der bei Prüfung der Vacan Was sodann die Frage betrifft, stelle die bemerkte Vorschrift in Kraft zu treten Vacanzzeit bei Versetzung eines Lehrers alsbald nach Sterbquartal nicht zu zahlen ist, mit dem auf den Todestag folgenden Tage beginnt. Ist dagegen in Gemäßheit des Art. 1 des Gesetzes vom 30. Dezember 1876, die Sterbquartale 111 der Volksschullehrer betr., der pensionsfähige Gehalt noch für weitere drei Monate vom Sterbetag an 11 auszuzahlen, daun beginnt die Vacanzzeit erst nach Ablauf dieser Zeit, da die Berechtigung der Hinter— bliebenen zum Fortbezug und beziehungsweise die Verpflichtung der Gemeinden zur Zahlung des vollen 9. März 1878 nicht aufgehoben worden ist. pensionsberechtigten Gehalts durch das Gesetz vom a unser Ausschreiben vom 18. Januar 1879, die Sterb⸗ Hierbei nehmen wir zugleich Veranlassung, lehrer-Wittwenkasse während derselben 2c. an die Großherzogl. Kreisämter. ö ö 314 quartale der Volksschullehrer, insbesondere die Beiträge zur Schul 1 1 betr.— Amtsblatt Nr. 1—, dahin zu ergänzen, daß, wenn dieser Beitrag für das Sterbquartal aus 4 dem Einkommen der erledigten Lehrerstelle nicht bestritten werden kann, derselbe den Kosten der Verwaltung 1 der Stelle zuzurechnen und mit diesen von dem betreffenden Provinzialschulfonds zu tragen ist. Einer 1 besonderen Vorlage an uns bedarf es nicht weiter. i n Sie wollen sich auch hiernach bemessen und die Ortsvorstände und Gemeinderechner geeignet bedeuten. 1 7 U v. Knorr. 5 8 1 9 ..—.— N —