8. — Gießen, am 29. November 1889. Betreffend: Mehrfache Strafverfolgungen einer und derselben That. 2 Großhetzoglicht Sreisant Gießen an Großherzogliches Polizeiamt Gießen und die Großherzoglichen Bürgermeistereien als Localpolizeibehörden und die Großherzogliche Gendarmerie des Kreises. Es ist wiederholt vorgekommen, daß von Bediensteten der Ortspolizei und von Gendarmen wegen derselben Uebertretung Strafanzeige erhoben wurde, oder daß Gendarmen einen Vorgang, welcher unter verschiedene strafrechtliche Bestimmungen fällt, z. B. als Körperverletzung und als Ruhestörung, gleichzeitig bei den verschiedenen zuständigen Behörden zur Anzeige gebracht haben, und daß in der Folge von den Gerichten mehrfache Bestrafungen einer und derselben Handlung ausgesprochen worden sind. Behufs Beseitigung dieses Mißstandes bestimmen wir das Folgende: Bei Erhebung einer Strafanzeige haben sich die Gendarmen jedesmal vorher bei der Ortspolizei⸗ behörde zu erkundigen, ob nicht wegen derselben That bereits von den Organen der Ortspolizei Anzeige erhoben ist. Bejahenden Falls ist dies in der Anzeige, sofern dieselbe überhaupt noch abgegeben wird, unter der Angabe, waun, von wem und au welcher Stelle die frühere Anzeige erhoben wurde, zu bemerken. Von der Erhebung jeder Strafanzeige haben die Gendarmen der Ortspolizeibehörde Kenntniß zu geben, damit diese in der Lage ist, eine etwa wegen desselben Vorgangs nachträglich von den Ortspolizei⸗ bediensteten erhobene Anzeige zurückzubehalten. Werden wegen eines und desselben verschiedenen Strafbestimmungen uuterliegenden Vorfalls gleichzeitig Anzeigen bei verschiedenen Behörden erhoben, so ist in jeder Anzeige anzugeben, daß und an welche Behörde die andere Anzeige abgegeben worden ist. Die Ihnen unterstellten Polizeibediensteten dementsprechend zu instruiren, machen wir die Großh. Bürgermeistereien wiederholt auf unser Ausschreiben vom 21. März d. J.(„Gießener Anzeiger“ Nr. 1 aufmerksam, wonach das Gemeindepolizeipersonal angewiesen werden soll, jede Anzeige bei den Großh. Bürgermeistereien einzureichen, welche ihrerseits nach Prüfung und zutreffenden Falls Vervollständigung die Anzeige mit dem Vermerk:„Gesehen, Großherzogliche Bürgermeisterei(Ort und Name)“ ohne weiteren Bericht an uns einzusenden hat. a v. Gagern.